Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.12.2003, Az.: 3 A 35/01
Auslagen; Clenbuterol; Ermittlung; Ermittlungstätigkeit; Ermächtigungsgrundlage; Fleischhygienerecht; Gebühr; Kostenbescheid; Kostenerhebung; Rückstandsuntersuchung; Verwaltungskosten; Veterinärverwaltung; Überwachung; Überwachungstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 18.12.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 35/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 43 Abs 1 Verf ND
- § 24 Abs 2 S 1 FlBG
- § 2 FlBG
- § 3 Abs 1 Nr 17 FlBG
- § 24 FlBG
- § 9 Abs 3 FlBG
- § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG
- § 45 Abs 2 VwVfG
- § 13 Abs 1 VwKostG ND
- § 13 Abs 2 VwKostG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 13 Nds VerwKostG genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG und stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Auslagen dar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihm gegenüber Kosten, welche im Zusammenhang mit Untersuchungen seines Betriebes und dessen Überwachung angefallen waren, festgesetzt hat.
Nachdem in einer Urinprobe eines aus dem Betrieb des Klägers stammenden Kalbes Clenbuterol festgestellt worden war, untersagte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 15.07.1998 die Abgabe von Rindern aus seinem Bestand, veranlasste im Weiteren eine Bestandsaufnahme (Stallspiegel) aller auf dem Betriebsgelände des Klägers gehaltenen Kälber sowie die Entnahme von Proben (97 Urin-, 30 Blut-, und 127 Haarproben) und ordnete zur Verhinderung des unerlaubten Verbringens von Kälbern vom Betriebsgelände eine tägliche Überwachung an.
Die Auswertung der Proben mit Hilfe des Clenbuterol-Screening-Tests durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (VUA) Oldenburg ergab bei drei Kälbern einen positiven Befund. Diesen sowie weiteren Kälbern dieser Gruppe wurden daraufhin Blut- und Haarproben zur weiteren Untersuchung entnommen. Am 22.07.1998 wurden die Proben von 59 Kälbern und am 28.07.1998 von weiteren 16 Kälbern dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Oldenburg zur Untersuchung auf verbotene Masthilfen übergeben. Das ermittelte Ergebnis, das zum Teil positive Befunde beinhaltete, teilte der Beklagte der Staatsanwaltschaft mit. Das Strafverfahren gegen den Kläger stellte das Amtsgericht Lingen gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO ein.
Durch Bescheid vom 21.07.2000 gab der Beklagte dem Kläger auf, 58.581,31 DM für Haus- und Stalldurchsuchung, Probenentnahmen, Transport der Proben, laufende Überwachung des Bestandes, Tötung einiger Tiere, "Überprüfungen", Erstellen von "Stallspiegeln", Erfassen von Ohrmarken, Besprechungen, Prüfung von Untersuchungsergebnissen, Telefonaten, "Abstimmungen" mit der Bezirksregierung und der Staatsanwaltschaft, "Listenaufstellungen", Untersuchungen von Proben durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und anderes zu zahlen. Die dem Bescheid beigefügte tabellarische "Kostenaufstellung Ermittlungsverfahren" weist etwa 130 in zeitlicher Reihenfolge geordnete Positionen aus, unter welchen jeweils der Zeitaufwand von Bediensteten des Beklagten für eine bestimmte Tätigkeit erfasst und mit einem Stundensatz von 86,00 DM zu einer bestimmten Summe verrechnet wurde; in diese Summe stellte der Beklagte, sofern die Tätigkeit mit einer Dienstreise verbunden war, für jede angefangene Viertelstunde der Fahrzeit 27,00 DM, höchstens 75,00 DM, und für jeden gefahrenen Kilometer 0,38 DM ein. Daneben weist die Kostenaufstellung "Verwaltungskosten" in Höhe von nach Zeitaufwand berechneten 43,00 DM (0,5 h x 86,00 DM/h) für "Erstellen Untersagungsverfügung vom 15.07.1998" und in Höhe von 11,00 DM für "Auslagen Postzustellung" sowie "Untersuchungskosten" in Höhe von insgesamt 23.494,10 DM für die dem Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen des Veterinäruntersuchungsamtes ein. Zur Begründung heißt es, dass der Kläger Anlass gegeben habe, die Tiere seines Bestandes auf unerlaubte Rückstände zu untersuchen, und dass entsprechend folgender Rechtsnormen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben würden:
"Angewendete Rechtsnormen:
§ 46a Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) vom 09.09.1997 (BGBl. S. 2296),
§ 7 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.1993 (BGBl. I S. 1189 - zuletzt geändert durch § 25 des Ges. v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224).
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 25.09.1984 (BGBl. I S, 1251) - in der Fassung der Ersten Änderung tierarzneimitte- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 07.07.1998 (BGBl. I S. 1807).
§§ 1, 3, 5 und 13 Nds. Gesetz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung (Verwaltungskostengesetz - VwKostG) vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. Seite 43) i. d. z. Zt. gültigen Fassung,
Abschnitt IX Buchstabe B, Nr. 8, und Abschnitt XIV, Nr. 3, der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GOVet) vom 22.03.95 in der Fassung der Änderung vom 02.07.1997 (Nds. GVBl. Seite 308),
Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchungsordnung (GO-LebensmBG) vom 18.08.1993 (Nds. GVBl. Seite 302)."
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21.07.2000 verwiesen.
Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens - auf den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 wird Bezug genommen - mit folgender Begründung Klage erhoben: Bei den Untersuchungskosten handele es sich um Kosten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dieses sei gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage auf Kosten der Landeskasse eingestellt worden. Deshalb seien auch die Untersuchungskosten nicht von ihm zu tragen. Der Beklagte habe die Kosten für die Untersuchungen der Proben zunächst von der Staatsanwaltschaft eingefordert. Dies zeige, dass die Kosten dem dortigen Verfahren zuzurechnen seien. Dass die Staatsanwaltschaft eine Übernahme der Kosten abgelehnt habe, begründe seine Kostentragungspflicht nicht.
Der Kläger beantragt,
den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30.11.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Er habe die Probenentnahmen sowie die übrigen Maßnahmen veranlasst und sich lediglich bei der Durchsuchung des Betriebes der Amtshilfe der Polizei bedient. Die Entnahme und Untersuchungen der Proben seien wie die Überwachung des Betriebes nicht zu Beweissicherungszwecken im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, sondern zur Erfüllung des ihm als Veterinärbehörde obliegenden Überwachungsauftrages erfolgt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Dem angefochtenen Bescheid steht nicht etwa im Ganzen der Einwand entgegen, die festgesetzten Kosten seien solche des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und fielen als Folge des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Lingen der Landeskasse zur Last. Die in dem Bescheid vom 21.07.2000 zur Begründung der Kostenlast des Klägers aufgeführten Maßnahmen hat nicht die Strafverfolgungsbehörde veranlasst. Es handelt sich um Maßnahmen, die der Beklagte zur Erfüllung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgabe zur Vollziehung des Fleischhygienegesetzes durchgeführt hat (dazu auch nachfolgend unter 4.). Die durch diese Maßnahmen entstandenen Kosten sind keine Kosten des Strafverfahrens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte seine Ermittlungsergebnis der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt und versucht hat, seine Kosten bei der Landeskasse geltend zu machen.
2. Der dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid zur Zahlung aufgegebene Betrag setzt sich aus einer größeren Zahl von Einzelbeträgen zusammen, die der Beklagte für die Durchführung jeweils näher bezeichneter Maßnahmen in Rechnung gestellt hat. Jede Einzelmaßnahme ist einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung in Bezug darauf zugänglich, ob die Erhebung von Gebühren oder Auslagen gerechtfertigt ist. Die festgesetzten Kosten sind daher teilbar mit der Folge, dass eine Aufhebung des Kostenbescheides gegebenenfalls nur insoweit (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Betracht kommt, wie die rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Beklagte für einzelne Maßnahmen Gebühren und Auslagen festzusetzen nicht berechtigt ist.
3. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides steht - soweit verschiedene Tätigkeiten von Bediensteten des Beklagten nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt worden sind - unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht (§ 39 VwVfG) in Frage. Weder der Bescheid selbst noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beklagte einen Stundensatz von 86,00 DM für die Tätigkeit seiner Bediensteten in Ansatz gebracht hat. Berücksichtigt man ferner, dass zur Begründung des Bescheides wie auch des Widerspruchsbescheides im Wesentlichen allgemein auf Rechtsvorschriften hingewiesen wird, ohne die zahlreichen Kostenpositionen der "Kostenaufstellung" zu konkreten Tatbeständen dieser Vorschriften in Beziehung zu setzen, so bleibt sowohl für den Kläger als auch für das Gericht weitgehend im Dunkeln, aus welchem Rechtsgrund im Einzelnen der Beklagte seinen Kostenanspruch herleitet. Ein mögliches Begründungsdefizit bedarf aber keiner abschließenden Würdigung. Zum einen könnte der Mangel durch den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geheilt sein (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG), in sämtlichen in der "Kostenaufstellung" mit dem Zeitaufwand berücksichtigten Tätigkeiten habe er Maßnahmen einer Betriebskontrolle im Sinne des Abschnitts XI B Nr. 8 der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung gesehen und dafür die Gebühren unter Heranziehung des nach der Baugebührenordnung für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte bei einer Gebührenrechnung nach Zeitaufwand geltenden Satzes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauGO v. 13.01.1998 - Nds. GVBl. S. 3 -: 43,00 DM je angefangene halbe Stunde) erhoben. Zum anderen ist der Beklagte aus materiell-rechtlichen Gründen gehindert, für die Überprüfung des Betriebes des Klägers Gebühren nach Maßgabe des Zeitaufwandes in Rechnung zu stellen.
4. Für eine Festsetzung von Gebühren nach dem Zeitaufwand für die in dem Bescheid vom 21.07.2000 ausgewiesene Überwachungs- und Ermittlungstätigkeit seiner Bediensteten steht dem Beklagten keine Rechtsgrundlage zur Seite.
Dem Beklagten obliegen als der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde (§ 2 Nr. 1 a ZustVO-NGefAG) die Aufgaben nach dem Fleischhygienegesetz. Dazu gehören Rückstandsuntersuchungen (§ 2, § 3 Abs. 1 Nr. 17 FlHG), Maßnahmen in Erzeugerbetrieben (§ 7 FlHG), wie etwa die Untersagung der Abgabe von Tieren, und die Überwachung im Zusammenhang mit amtlichen Untersuchungen (§ 22b FlHG). Gemäß § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben. Die nach dieser Bestimmung kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt (§ 24 Abs. 2 FlHG). Sie finden sich in der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung - GOVet - vom 22.03.1995 (Nds. GVBl. S. 63), die hier in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung vom 02.07.1997 (Nds. GVBl. S. 308) anzuwenden ist. Nach § 1 GOVet werden für Amtshandlungen und Leistungen der Veterinärverwaltung Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Soweit eine Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde 27 Deutsche Mark anzusetzen. Das Gebührenverzeichnis ist nach Aufgabenfeldern der Veterinärverwaltung in Abschnitte gegliedert, unter anderem die Abschnitte VI (Fleischhygienerecht), IX (Lebensmittelrecht), XIII (Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs) und XIV (Allgemeines).
Der Beklagte kann die Gebührenerhebung für die Überwachung des Betriebes des Klägers und die Probenahmen bei den Tieren im Bestand des Klägers nicht auf § 46a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG), die Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung (GO-LebensmBG) und Abschnitt IX der Anlage zur GOVet stützen. Lebende Tiere sind keine Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Band II, C 100, § 1 RN 24). Ihre Überwachung und Untersuchung auf Rückstände dienen der Durchführung des Fleischhygienegesetzes und nicht des Lebensmittelgesetzes. Eine Kostenerhebung für diese Amtshandlungen kann daher nur auf Kostentatbestände gegründet werden, die aus der Ermächtigungsgrundlage des § 24 FlHG abgeleitet sind. Dazu zählen weder die Gebührentatbestände der GO-LebensmBG noch die des Abschnittes IX der Ablage zur GOVet. Letztere erfassen Amtshandlungen auf der Grundlage des LMBG, wohingegen Amtshandlung in Ausführung des FlHG in den Gebührentatbeständen des Abschnitts VI der Anlage zur GOVet abgebildet sind. Ein Gebührentatbestand "Betriebskontrollen oder Probenahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden", den der Abschnitt IX der Anlage zur GOVet enthält, findet sich in Abschnitt VI nicht.
Die hier zu beurteilenden Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen des Beklagten erfüllen keinen der Gebührentatbestände des VI. Abschnitts der Anlage zur GOVet. Die Tatbestände zu den Unterabschnitten "A" (Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen) und "C" (Einfuhr) scheiden ohne Weiteres aus. Unterabschnitt "B" betrifft Amtshandlungen in Bezug auf zugelassene oder registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe und Abgabestellen und ist daher hier auch nicht einschlägig. Unterabschnitt "D" weist Kostentatbestände zur Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung aus, also zu Untersuchungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Schlachtung stehen (vgl. § 9 Abs. 3 FlHG). Rückstandsuntersuchungen, die nicht in diesem Zusammenhang stehen, sind von den Tatbeständen des Unterabschnitts "D" nicht erfasst. Davon gehen offensichtlich auch der Beklagte und die Widerspruchsbehörde aus, die den Abschnitt VI insgesamt nicht zur Begründung der Kostenforderung herangezogen haben. Nach Abschnitt XIII der Anlage zur GOVet werden Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erhoben. Auch dort finden sich keine als Grundlage für die Kostenaufstellung des Beklagten geeigneten Gebührentatbestände. Was schließlich den Zeitaufwand für An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen angeht, sieht Nr. 3 des Abschnitts XIV (Allgemeines) der Anlage zur GOVet zwar eine Kostenregelung vor. Diese greift aber deshalb nicht, weil sie eine gebührenpflichtige Amtshandlung voraussetzt. Fehlt es - wie hier - an einer solchen, so ist es denknotwendig unmöglich, die Gebühr für die Amtshandlung um den Betrag zu erhöhen, der dort für die Abgeltung des Zeitaufwandes (27 DM je angefangene Stunde) vorgesehen ist.
5. Der Bescheid vom 21.07.2000 ist im Übrigen rechtmäßig, nämlich soweit der Beklagte dem Kläger die Zahlung von 23.494,10 DM für Untersuchungen des VUA Oldenburg und von 11,00 DM für die Zustellung der Untersagungsverfügung vom 15.07.1998 aufgegeben hat.
Das niedersächsische Landesrecht ermächtigt den Beklagten, die ihm für Amtshandlungen im Vollzug des Fleischhygienegesetzes entstandenen Auslagen gegen den Kostenschuldner festzusetzen.
Als normative Ermächtigungsgrundlage kommt dafür allerdings nicht die Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung - GOVet - (i. d. F. der Änderungsverordnung vom 02.07.1997 - Nds. GVBl. S. 308) in Betracht, die bestimmt, dass als Auslagen auch die Kosten der Untersuchungen zu erheben sind, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden (§ 1 a Abs. 5 Nr. 2 GOVet). Diese Bestimmung ist nichtig und deshalb nicht anwendbar (ebenso: VG Oldenburg, U. v. 14.05.2003). Sie ist vom Fachministerium erlassen worden, das hierzu nicht ermächtigt ist. Der Erlass einer Rechtsverordnung setzt gemäß Art. 43 Abs. 1 der Nds. Verfassung eine gesetzliche Verordnungsermächtigung voraus, an der es im niedersächsischen Landesrecht in Bezug auf den Tatbestand des § 1 a Abs. 5 Nr. 2 GOVet fehlt. Die Verordnungsermächtigung des § 3 NVwKostG, auf welche sich die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung vom 02.07.1997 einleitend bezieht, gilt nur für Gebühren, nicht für Auslagen. § 24 FlHG, worauf sich die Änderungsverordnung ebenfalls bezieht, enthält keine Verordnungsermächtigung für das Fachministerium, sondern weist lediglich die Aufgabe, die Kostentatbestände zu regeln, dem Landesrecht zu; eine Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes, die im Übrigen nur an die Landesregierung, nicht jedoch an ein einzelnes Ministerium gerichtet sein könnte, enthält § 24 FlHG nicht. Ob der Fachminister befugt ist, landesrechtliche normative Regelungen zur Kostenerhebung bei Amtshandlungen in Vollzug des Fleischhygienegesetzes zu treffen, ist daher nach Landesrecht zu prüfen. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verfassung kann auch ein Ministerium ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dazu bedarf es aber eines Gesetzes. An einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt es hier in Bezug auf Auslagen.
Für die Erhebung von Auslagen bedarf es indes einer solchen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden besonderen Regelung nicht. Denn der Beklagte kann Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit Amtshandlungen bei der Durchführung des Fleischhygienegesetzes entstanden sind, bereits unmittelbar nach den Bestimmungen des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - geltend machen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG hat der Kostenschuldner die Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden. Die Auslagen des Beklagten in Höhe von 23.494,10 DM für Untersuchungen des VUA Oldenburg sind notwendig gewesen um festzustellen, ob neben dem Tier, bei welchem im Rahmen einer routinemäßigen Schlachtuntersuchung Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung entdeckt worden sind, das Fleisch weiterer Tiere solche Rückstände aufweist. Der Beklagte verfügt selbst nicht über die erforderliche Einrichtung für die gebotenen Untersuchungen und war deshalb darauf angewiesen, zur Durchführung der Untersuchungen eine Einrichtung außerhalb seiner Verwaltung - hier das VUA - in Anspruch zu nehmen. Die ihm vom VUA in Rechnung gestellten Entgelte für die Untersuchungen sind Auslagen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. f) NVwKostG. Es handelt sich dabei um Beträge, die der Beklagte einer anderen Behörde für ihre Tätigkeit zu zahlen hatte. Die Kosten für die Zustellung des Bescheides vom 15.07.1998 durch die Post mit Postzustellungsurkunde sind Auslagen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. a) NVwKostG.
Auslagen für Fahrtkosten und fernmündliche Gespräche hat der Beklagte dagegen zu Unrecht erhoben. Solche können zwar gemäß § 13 Abs. 2 lit. e) bzw. lit. b) Nds. VerwKostG erhoben werden. Der Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang ihm solche Auslagen tatsächlich entstanden sind. Sein Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2003 vorgetragen nicht belegen zu können, in welchen der in der "Kostenaufstellung" dargestellten Fahrten und in welchem Umfang tatsächlich Reisekosten gezahlt worden und in welchem Umfang Fernsprechgebühren im Fernverkehr angefallen sind. An diesem Sachstand hat sich bis zur Entscheidung durch die Kammer nichts geändert.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG steht der Anwendung des § 13 NVwKostG nicht entgegen. Weder der Wortlaut der Vorschrift, wonach "die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch das Landesrecht bestimmt werden", noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sprechen für eine einengende Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG in dem Sinne, es bedürfe speziell für die Durchführung von Maßnahmen nach dem Fleischhygienegesetz landesrechtlicher "Auslagentatbestände" (a.A. zu der § 24 FlHG entsprechenden Vorschrift des § 46 a LMBG: VG Oldenburg, U. v. 14.05.2003 - 7 A 2784/01 -). Der Wortlaut des Gesetzes gibt nichts für eine Auslegung dahingehend her, dass ungeachtet vorhandener allgemeiner landesgesetzlicher Regeln über die Erstattung von Auslagen bei der Vorbereitung oder Vornahme von Amtshandlungen für die Erstattung von Auslagen bei der Durchführung des Fleischhygienegesetzes besondere Tatbestände gesetzlich auszuweisen seien. Er lässt sich zwanglos als eine Zuordnung der Regelungsmaterie zum Landesrecht verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob auf der Ebene des Landesrechts bereits gesetzliche Bestimmungen zur Erhebung von Auslagen vorhanden oder erst noch zu treffen sind. Inhaltliche Vorgaben zu den landesrechtlichen Kostenregelungen enthält § 24 FlHG nur insoweit, als kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben sind, die Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen werden, und für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, eine besondere Vergütung verlangt werden kann. Die Entstehungsgeschichte des § 24 FlHG deutet ebenfalls nicht daraufhin, dass dem Landesgesetzgeber die Ausweisung von speziell auf das Fleischhygienegesetz bezogenen Auslagentatbestände aufgegeben worden ist. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung als § 23 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13.04.1986 (BGBl. I S. 398) in das in "Fleischhygienegesetz" umbenannte Gesetz eingefügt worden; zuvor hatte § 23 des Fleischbeschaugesetzes die Erhebung von Kosten nur für Amtshandlungen bei der Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches geregelt. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch Rechnung getragen (Bericht des BT-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit; BT-Drs. 10/4410). Nach dieser Richtlinie hatten die Mitgliedsstaaten im Interesse eines unbeeinträchtigten Wettbewerbs dafür Sorge zu tragen, dass ab dem 01.01.1986 - soweit hier von Interesse - bei der Schlachtung von näher bezeichneten Tieren eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen entstehen. Hieraus ergibt sich - jedenfalls für Kontrollmaßnahmen außerhalb der regelmäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 FlHG zum Ausdruck gebracht hätte, das Landesrecht müsse auch in Bezug auf Auslagen spezielle Tatbestände regeln.
Die abweichende Auffassung der Verwaltungsgerichts Oldenburg zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 a LMBG stützt sich auf Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2000 - 1 A 196/00 -; VGH München, Urt. v. 26.05.2000 - 25 B 96.1735 - VGHE 53, 145) zu der Frage, ob allgemeine landesrechtliche Gebührentatbestände den europarechtlichen Vorgaben entsprechen, denen das Landesrecht gemäß § 46 a LMBG folgen muss. Die Auslagen, die der Beklagte gegen den Kläger festgesetzt hat, widersprechen solchen Vorgaben nicht.
Zutreffend hat der Beklagte den Kläger als Erstattungspflichtigen in Anspruch genommen. Der Kläger ist Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 NVwKostG; er hat sowohl zu den Untersuchungen der Tiere seines Bestandes als auch zur Zustellung des Bescheides vom 15.07.1998 Anlass gegeben. Denn das Tier, bei welchem im Rahmen einer regelmäßigen Schlachttieruntersuchung unerlaubte Rückstände festgestellt worden sind, stammte aus seinem Betrieb. Dies begründete den Verdacht, das Fleisch weiterer Tiere aus dem Bestand des Klägers könnte durch unerlaubte Rückstände belastet sein.