Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.12.2003, Az.: 3 A 20/03
Beihilfe; Beihilfeanspruch; Erbe; Erlöschen; höchstpersönlicher Anspruch; Nachlasspfleger
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 18.12.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 20/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1960 Abs 2 BGB
- § 16 BhV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Beihilfeanspruch als Anspruch des Erben kann nicht durch Nachlasspfleger geltend gemacht werden.
Tatbestand:
Der Nachlasspfleger des Nachlasses der A. B. C. macht mit der Klage für den unbekannten Erben des Nachlasses einen Anspruch auf Beihilfe zu Pflege- und krankheitsbedingten Aufwendungen der Erblasserin geltend. Die betreffenden Aufwendungen, die sich insgesamt auf etwa 6.100 DM belaufen, wurden noch vor dem Tod der beihilfeberechtigten Erblasserin von deren Konto beglichen.
Den Antrag des Nachlasspflegers vom 12.02.2002, zu diesen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren, lehnte der Beklagte ab mit der Begründung, nach den Beihilfevorschriften sei ein Nachlasspfleger nicht berechtigt Aufwendungen für Rechnungen, die bereits zu Lebzeiten von der verstorbenen Person bezahlt worden seien, geltend zu machen.
Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Nachlasspfleger mit folgender Begründung Klage erhoben: Er mache die Aufwendungen nicht für sich selbst, sondern als Nachlasspfleger für den unbekannten Erben der A. B. C. geltend. Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass gemäß § 17 BhV Beihilfe nur gewährt werde, wenn die Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach dem Todestag geltend gemacht würden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Beihilfebescheides von 24.04.2002 und des Widerspruchsbescheides von 09.01.2003 den Beklagten zu verurteilen, an den Nachlasspfleger, D. E., die Beihilfe in gesetzlicher Höhe für die Rechnung des Wohnstiftes J. e.V. vom 29.10.2001 in Höhe von 5.153,98 DM, für die Rechnung der K. L. vom 15.10.2002 in Höhe von 652,80 DM, und für die Rechnung der M. -Apotheke vom 31.01.2001 in Höhe von 336,18 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen der Bescheide und führt ergänzend aus, im Falle einer durch Unkenntnis des Erben bedingten Versäumung der Jahresfrist des § 17 BhV bestünde ggf. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG .
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Nachlasspfleger, der hier als gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben der A. B. C. die Klage erhoben hat, ist nicht berechtigt für den Erben den hier streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Zwar ist der Nachlasspfleger, dessen Hauptaufgabe die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (§ 1960 Abs. 2 BGB) ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gesetzliche Vertreter des oder der (unbekannten) Erben (BGH, Urt. v. 06.10.1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983,226). Dies gilt jedoch nur, soweit es die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses betrifft (BGH, Urt. v. 06.10.1982,aaO; Urt. v. 22.01.1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299 ff). Zur Wahrnehmung sonstiger Rechte des Erben ist der Nachlasspfleger nicht berechtigt. Um einen solchen, vom Nachlass unabhängigen Anspruch des Erben handelt es sich aber hier.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen, sondern geht davon aus, dass der Beihilfeanspruch des Beamten mit seinem Tode erlischt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1982, 2 C 50.81, Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen, nicht aber auf die Erben erstreckt, die diesem Personenkreis nicht angehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1982, aaO). Demnach handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch aus § 16 BhV nicht um den auf Erbrecht begründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch der Beihilfeberechtigten, sondern statt dessen um einen selbständige Anspruch der Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1997, 2 B 126/96 sowie Urt. v. 22.03.1990, 2 C 49,87, Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2). Diesen selbständigen Beihilfeanspruch des Erben aus § 16 BhV als Vertreter geltend zu machen ist der Nachlasspflegers nicht befugt, da er für den Erben nicht uneingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses vertretungsberechtigt ist.
Obwohl der Nachlasspfleger die Klage somit als vollmachtloser Vertreter erhoben hat mit der Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen war, ergeht die Entscheidung gegen den unbekannten Erben und nicht gegen den Nachlasspfleger (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.1974, 3 CB 54.71, Buchholz § 67 Nr. 39). Wird eine von einem vollmachtslosen Vertreter eingelegte Klage als unzulässig abgewiesen, so ist nicht der vollmachtslose Vertreter, sondern der von ihm angeblich Vertretene als Partei anzusehen und im Rubrum der Entscheidung anzuführen, denn der vollmachtslose Vertreter hat nicht für sich, sondern in fremdem Namen die Klage erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten trägt der Nachlasspfleger, weil er als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Klageverfahren veranlasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.74, aaO; Kopp, VwGO 13. Aufl. § 154 RdNr. 3 m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob dies schuldhaft geschah, da die kostenrechtlichen Folgen der Erhebung einer Klage ohne Vertretungsmacht, vom Verschulden des vollmachtlos Handelnden unabhängig sind. Begründet ist dies darin, dass der vollmachtlos Handelnde dem Kostenrisiko näher steht als die ohne ihr Wissen und Wollen vertretene Partei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.1967, I OVG B 21/67, OVGE 23, 482).