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Abschnitt 2 ZILE 2023-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE 2023-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

2.1 Gegenstände der Förderung sind folgende Teilinterventionen:

2.1.1
Vorbereitung und Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen zur kleinräumigen dörflichen Entwicklung in ländlichen Gebieten (siehe Nummer 3);

2.1.2
Dorfentwicklung (DE) zur Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 4),

2.1.3
Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung) und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG einschließlich Vorhaben zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Landtauschs (siehe Nummer 5),

2.1.4
lokale Basisdienstleistungseinrichtungen zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 6),

2.1.5
Kleinstunternehmen der Grundversorgung zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 7).

Für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wird nur die Teilintervention unter Nummer 2.1.2 angeboten.

2.2 Förderausschluss

Nicht gefördert werden dürfen

  • die Umsatzsteuer, ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,

  • die Grunderwerbsteuer,

  • der Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,

  • der Erwerb unbebauter Grundstücke,

  • der Kauf von Lebendinventar,

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,

  • Vorhaben in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, siehe Ausnahme unter Nummer 6.1.3.1,

  • Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind (Unterhaltungsarbeiten),

  • einzelbetriebliche Beratung,

  • Erwerb von Geschäftsanteilen,

  • Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,

  • Abschreibungen.

Weitere, teilinterventionsspezifische Förderausschlüsse sind in den Beschreibungen der Teilinterventionen unter den Nummern 3 bis 7 aufgeführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 184)