Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.08.2000, Az.: L 4 KR 164/99
Erstattung von Arbeitgeberanteilen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Positive Forderungsverletzung bei öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen; Zur Anspruchsberechtigung des Versicherten als Mitgesellschafter der Arbeitgeberin wegen wirtschaftlicher Nachteile bei Beitragserstattung an die Arbeitgeberin; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei fehlerhafter Annahme der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle ist nicht auf Geld gerichtet Herstellungsanspruch als sozialrechtliche Naturalrestitution nur, wenn Zustand durch eine zulässige Amtshandlung wieder hergestellt werden kann; Keine Sonderbeziehung im Verhältnis Einzugsstelle zum Arbeitnehmer bei statusbegründender Feststellung der Versicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 02.08.2000
- Aktenzeichen
- L 4 KR 164/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 15422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2000:0802.L4KR164.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 17.08.1999 - AZ: S 1 KR 72/99
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 2 SGB IV
- § 26 Abs. 3 SGB IV
- § 211 S. 1 Nr. 1 SGB VI
- § 154 Abs. 2 AFG a.F.
- § 351 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
- § 28h Abs. 1 S. 1 SGB IV
- § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse, Gottlieb-Daimler-Straße 19, 73529 Schwäbisch Gmünd,
Redaktioneller Leitsatz
- 1
Sind wegen fehlender Versicherungspflicht eines vermeintlichen Arbeitnehmers Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, so hat dies grundsätzlich an denjenigen zu erfolgen, der die Beiträge entrichtet hat. Ist der Versicherte selbst Gesellschafter der vermeintlichen Arbeitgeberin, so kann er die Erstattung an sich persönlich selbst dann nicht verlangen, wenn er durch eine Erstattung an die Arbeitgeberin wirtschaftliche Nachteile erleidet.
- 2.
Ein Anspruch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nicht wie der Amtshaftungsanspruch "auf Geld" gerichtet, sondern auf Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt voraus, dass dieser Zustand durch eine zulässige Amtshandlung hergestellt werden kann.
- 3.
Die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung gelten sinngemäß auch für öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen, sofern diese privatrechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehungen zum Gegenstand haben. Eine solche Sonderbeziehung besteht im Verhältnis zwischen Einzugsstelle und Versicherten nicht, soweit es um die statusbegründende Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung geht.
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 2. August 2000
durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Schimmelpfeng-Schütte,
den Richter am Landessozialgericht Wolff,
die Richterin am Sozialgericht Kramer sowie
die ehrenamtliche Richterin Weppner und
den ehrenamtlichen Richter Dr Schein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bzw Schadensersatz iHv 25.881,80 DM.
Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 30. September 1996 als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma B. GmbH C. GmbH), D., tätig und war gem § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 24. Mai 1993 mit einem Anteil iHv 25 vH am Stammkapital der GmbH beteiligt. Die Beklagte hatte ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Februar 1995 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. August 1994 nicht mehr freiwilliges Mitglied der Beklagten sei, sondern auf Grund der ab 1. August 1994 ausgeübten Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit pflichtversichert in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sei. Ausweislich der Höhe des Anteils am Stammkapital der GmbH könne im Falle des Klägers kein so maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausgeübt werden, dass er jeden Beschluss verhindern könne. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. November 1974 - 1 RA 251/73 - seien die dort weiter normierten Anforderungen bei der Prüfung der Frage der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern im Falle des Klägers nicht erfüllt, so dass die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliege.
Nachdem der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 "im Unfrieden" aus der GmbH ausschied, stellte er am 1. März 1997 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitsamt E., der mit Bescheid vom 13. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 abgelehnt wurde. Nach Auffassung der Arbeitsverwaltung habe in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Februar 1997 keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bestanden, weil kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen sei. Die Anwartschaft zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld habe damit nicht erfüllt werden können.
Der Kläger wandte sich sodann mit Schreiben vom 16. März 1997 mit dem Antrag an die Beklagte, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, und zwar in Form einer Rückzahlung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils. Die Absicherung gegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie die Rentenanteile in Form des Arbeitgeberanteils seien Teil seines Anstellungsvertrages bei der GmbH gewesen. Werde der Arbeitgeberanteil an die Fa F. GmbH zurückerstattet, würde sein Anstellungs- bzw Arbeitsvertrag nachträglich zu seinen Ungunsten abgeändert, weil er die Hälfte seiner Versicherungsleistungen verlöre. Eine nachträgliche Vertragsänderung mit der Fa F. GmbH sei aussichtslos und für ihn nicht zumutbar, weil er nicht im Guten aus der Fa F. GmbH ausgeschieden sei. Hätte die Beklagte bei der Prüfung der Versicherungspflicht im Bescheid vom 2. Februar 1995 eine andere Einschätzung vertreten, nämlich dahingehend, dass er nicht versicherbar sei, hätte er den Geschäftsführervertrag in seinem Sinne neu verhandelt.
Die Beklagte schloss sich der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers bei der Fa F. GmbH als selbstständige Tätigkeit an, wandelte die Pflichtbeiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in freiwillige Beiträge um, beließ es bei der Beitragserhebung zur Pflegeversicherung und erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 1997 zu Unrecht entrichtete Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung iHv 27.263,80 DM.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 4. April 1997 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, ihm auch die - mittlerweile an die Fa F. GmbH zurückerstatteten - Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung iHv 19.264,80 DM bzw 6.617,00 DM, insgesamt iHv 25.881,80 DM zu erstatten.
Dagegen hat sich der Kläger mit seinem am 23. April 1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben und mit seiner am 25. Mai 1998 bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage gegen "die Bundesanstalt für Arbeit, hier Arbeitsamt E., oder gegen die Einzugsstelle für Sozialbeiträge bei der Beklagen wegen falscher versicherungsrechtlicher Entscheidung" gewandt. Der Rechtsstreit ist zunächst in der Kammer für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung unter dem Aktenzeichen S 6 AL 127/98 geführt und, nachdem der Kläger im Erörterungstermin vom 16. April 1999 die Klage im übrigen gegen die Bundesanstalt für Arbeit zurückgenommen hatte, gerichtsintern in eine Kammer für Angelegenheiten der Krankenversicherung umgetragen worden (Az nunmehr S 1 KR 72/99).
Während des Klageverfahrens ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 ergangen, in dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. April 1997 zurückwies. Gemäß § 26 Abs 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) stehe der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen habe. Die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung habe die Fa F. GmbH getragen, so dass eine Erstattung dieser Beitragsanteile an den Kläger nicht in Betracht käme. Da der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 1995 anhand der seinerzeit vorliegenden Unterlagen nicht grob fahrlässig ergangen sei und eine Erstattung der Arbeitgeberanteile an den Kläger nicht vorgenommen werden könne, könne die Beklagte aus rein rechtlichen Gründen keine anderweitige Entscheidung treffen.
Die Klage ist sodann mit Urteil des SG Stade vom 17. August 1999 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers entfalle, weil die Beiträge dem zustünden, der sie getragen habe. Das sei gem § 26 Abs 3 SGB IV nicht der Kläger, sondern die Fa F. GmbH gewesen. Dabei komme es auch im Falle einer GmbH nicht darauf an, ob der Gesellschafter durch die Beitragslast als einziger Beteiligter wirtschaftlich belastet werde. Ggf müsse sich der Kläger an die GmbH halten, von der er sich nach seinen Angaben nicht im Guten getrennt habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. September 1999 bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingegangenen Berufung. Zur weiteren Begründung seiner Berufung hat er vorgetragen, dass es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass ihre rechtliche Einschätzung im Bescheid vom 2. Februar 1995 ohne rechtlichen Belang sei. Sie hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er durch eine Änderung seines Anstellungsvertrages sicherstellen müsse, dass seine Altersvorsorge in jedem Fall an ihn auszuzahlen sei, wenn - wie auch in seinem Fall - nachträglich eine Sozialversicherungspflicht verneint werde. Dies wäre im Jahre 1997 noch möglich gewesen, später jedoch nicht mehr, da er im Streit aus der Fa F. GmbH ausgeschieden sei. Die Beklagte habe ihm gegenüber den Anschein erweckt, dass ihre Statusentscheidung zweifelsfrei richtig sei. Dieses Fehlverhalten belaste ihn wirtschaftlich schwer. Wenn schon nicht die Erstattung des Arbeitgeberanteils auf Grund der materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB IV in Betracht käme, so stünde ihm der Anspruch zumindest aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen eines falschen Gutachtens der Beklagten zu. Hätte die Einzugsstelle von Anbeginn die Versicherungspflicht problematisiert, hätte er sich privat abgesichert oder seine Mitgesellschafter um Änderung des Vertrages gebeten, die dann während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sicherheit zugestimmt hätten.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. August 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 4. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.881,80 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus könne der Kläger keine Erstattung des Arbeitgeberanteiles im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches begehren, weil er im Rahmen des vorgenannten Rechtsinstituts nur das verlangen könne, was nach Gesetz und Satzung möglich sei. Aus rechtlichen Gründen sei eine Erstattung von Arbeitgeberanteilen an denjenigen, der die Beiträge nicht getragen habe, ausgeschlossen.
Vor der Berichterstatterin des Senats hat ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 2000 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte des ersten und zweiten Rechtszuges und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung ohne mündliche Verhandlung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten auf Grund der entsprechenden Prozesserklärungen im Erörterungstermin am 8. Februar 2000 ohne mündliche Verhandlung gem § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die gem § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem §§ 143 f SGG uneingeschränkt statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger 25.881,80 DM zu zahlen. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 4. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999, soweit sich die Beklagte geweigert hat, dem Kläger (auch) die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 16. Mai 1997 sinngemäß eine inhaltliche Regelung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom 2. Februar 1995 getroffen hat, ist diese vom Kläger nicht mit angefochten worden. Ausweislich seines prozessualen Begehrens wendet er sich ausschließlich gegen die Nichterstattung der Arbeitgeberanteile.
Gem § 26 Abs 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für einen Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Nach Abs 3 Satz 1 der vorgenannten Vorschrift steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch, § 26 Abs 3 Satz 2 SGB IV.
Die Zuständigkeit der Beklagten zur Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 211 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 154 Abs 2 AFG aF (ab 1. Januar 1998: § 351 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm Nr 3.3.1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit vom 3. Mai 1995 (abgedr. in: Die Sozialversicherung 1995, 237, 238).
Antragsberechtigt zur Beitragserstattung war, wie das SG und die Beklagte zutreffend ausgeführt haben, nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift der Kläger nur hinsichtlich seiner Arbeitnehmeranteile, die ihm - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - auch in Höhe von 27.263,80 DM erstattet worden sind. Die Arbeitgeberanteile iHv 25.881,80 DM sind demgegenüber von der Fa F. GmbH getragen worden. Insoweit war nur diese antragsberechtigt, vgl. Gemeinsame Grundsätze vom 3. Mai 1995, aaO, Nr 3.1. Ebenso wie der Versicherungsträger sich beim Beitragseinzug über die Einzugsstelle nur an die hinsichtlich der Arbeitgeberanteile allein beitrags- und einzahlungspflichtige GmbH halten konnte, bestand für diese Anteile ein Erstattungsrechtsverhältnis nur zwischen dem Versicherungsträger und der GmbH als vermeintliche Arbeitgeberin. Wie sich eine Zahlung und Erstattung der Arbeitgeberanteile innerhalb der GmbH und dort auf ihre Gesellschafter auswirkt, ist für die Beurteilung von Erstattungsansprüchen gegen den Versicherungsträger nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 5. Mai 1988 - 12 RK 42/87 = SozR 2200 § 1425 RVO Nr 3, S 5). Der Umstand, dass der Kläger letztlich derjenige ist, der einen wirtschaftlichen Nachteil durch die Erstattung an den früheren vermeintlichen Arbeitgeber hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist gemäß § 26 Abs 2 Satz 1 SGB IV derjenige, der die Beiträge getragen hat, der also rechtlich und tatsächlich belastet worden ist. Hat eine GmbH Arbeitgeberanteile getragen, so steht der Erstattungsanspruch nur ihr und nicht einem Gesellschafter zu, auch wenn der Beitrag ihn allein wirtschaftlich belastet hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 1988 aaO; Seewald, in KassKomm, Stand: Mai 1993, § 26 SGB IV RnNr 24; Baier, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand: Juli 1999, § 26 SGB IV RnNr 22).
Das Erstattungsbegehren des Klägers folgt auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser Anspruch geht nämlich nicht wie der Amtshaftungsanspruch "auf Geld", sondern auf Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (Seewald, in KassKomm, 2. Auflage, Stand: September 1999, vor §§ 38 bis 47 SGB I, RnNrn 30 ff). Der Herstellungsanspruch als sozialrechtliche Naturalrestitution ist auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne Pflichtverletzung der Verwaltung mutmaßlich bestehen würde. Er setzt aber voraus, dass dieser Zustand durch eine zulässige Amtshandlung hergestellt werden kann (Seewald, aaO, RnNr 48). Die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Arbeitgeberanteilen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an denjenigen, der sie nicht Kraft einer sozialrechtlichen Regelung wirtschaftlich getragen hat, ist der Krankenkasse jedoch - wie oben ausgeführt - nicht gestattet.
Der Kläger begehrt letztlich eine sozialrechtlich nicht vorgesehene Rechtsfolge. Er hat zwar vorgetragen, ihm sei dadurch ein Schaden entstanden, dass er die auf die Firma TREO GmbH entfallenden Arbeitgeberanteile von dieser nicht mehr erhalten könne. Der Ausgleich dafür ist jedoch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Amtshandlung der Einzugsstelle, die von daher schon nicht Ziel und Gegenstand des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein kann (BSGE 49, 76, 80 = SozR 2200 § 1418 Nr 6; Baier, aaO, § 26 RnNr 13). Das Begehren des Klägers ist auf Schadensersatz in Geld, aber nicht darauf gerichtet, einen vom Gesetz vorgesehenen rechtmäßigen Zustand herzustellen, wie er bestünde, wenn sich die Behörde ordnungsgemäß verhalten hätte. Für einen solchen auf § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) gestützten Schadensersatzanspruch in Geld sind aber nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichte zuständig (BSGE 47, 194, 200 = SozR 2200 § 1399 Nr 11; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr 14).
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus positiver Forderungsverletzung. Unter dieses gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut fallen alle Pflichtverletzungen im Rahmen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses, die nicht zur Unmöglichkeit oder zum Verzug der Leistung führen und deren Folgen nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften erfasst werden. Die vom Schuldner zu vertretende Verletzung derartiger Nebenpflichten begründet für den anderen Partner des Schuldverhältnisses einen Schadensersatzanspruch (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage 2000, § 276 RnNrn 104 ff mit weiteren Nachweisen). Die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung gelten als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken sinngemäß auch für öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen, sofern diese privatrechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehungen zum Gegenstand haben (Palandt/Heinrichs, aaO, § 276 RnNr 130), "ein besonders enges Verhältnis"des Einzelnen zur Verwaltung besteht und mangels gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis nach einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BSGE 74, 139, 146 = SozR 3-1300 § 98 Nr 1). Vertragliche oder zumindest vertragsähnliche Sonderbeziehungen liegen im Sozialrecht etwa bei einem Auftragsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne der §§ 88 ff SGB X oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff SGB X vor, nicht aber bei Rechten und Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (BSGE 73, 217, 221 = SozR 3-2200 § 393a Nr 3).
Eine solche, die positive Forderungsverletzung eröffnende vertragsähnliche Sonderbeziehung besteht im Verhältnis zwischen Einzugsstelle und Arbeitnehmer nicht, soweit es um die statusbegründende Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung geht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist zwar an die Krankenkasse (Einzugsstelle) zu zahlen, § 28h Abs 1 Satz 1 SGB IV. Sie entscheidet auch über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV in eigener Zuständigkeit. Die Tätigkeit der Einzugsstelle im Rahmen der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht ändert aber nichts daran, dass die Krankenkasse damit nur eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Sie wird insoweit nicht kraft Auftrags oder einer sonstigen vertragsähnlichen Sonderbeziehung tätig.
Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 Satz 1 SGG.