Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.07.2008, Az.: 15 UF 2/08

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.07.2008
Aktenzeichen
15 UF 2/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 42432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0708.15UF2.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - AZ: 10 F 145/06

Fundstellen

  • FamRZ 2009, 74 (Volltext mit red. LS)
  • OLGR Celle 2009, 198-199

In der Familiensache

...

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... am 8. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wert des Streitgegenstandes der Berufungsinstanz in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Juni 2008 auf 4 525,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung führt zur Festsetzung des Streitwertes auf 4 525,48 €.

2

Im Beschluss vom 6. Juni 2008 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 42 Abs. 1 und 5 GKG aus der Differenz von 97,82 € zwischen dem titulierten Unterhalt von 444,82 € und dem mit der Berufung für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage geltend gemachten Betrag von  347 € mit 1 369,54 € berechnet.

3

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten macht zu Recht geltend, dass diese Berechnung die Klagerweiterung in der Berufungsinstanz nicht hinreichend berücksichtigt. Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dieser Wert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wurde (§ 47 Abs. 2 GKG). Die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, der auch im Berufungsrechtszug anzuwenden ist, führt nicht dazu, dass der Streitwert allein nach den ersten 12 Monaten nach Einreichung der Klage zu bestimmen ist, unabhängig davon in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil darüber hinaus angegriffen wird (vgl. BGH FamRZ 2003, 1274 f.). Aus diesem Grund wird für den Fall der Klagerweiterung die stufenweise Berücksichtigung der Streitwerterhöhung befürwortet (vgl. FA-FamR/Keske, 6. Aufl., 17. Kap. Rn. 39 m.w.Nw.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 5441; Klinkhammer in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn. 5151; OLG Köln FamRZ 2004, 1226), so dass für die Klagerweiterung jeweils der Mehrbetrag einzubeziehen ist.

4

Auszugehen ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG von dem Zeitraum von März 2006 bis April 2007, für die sich bei einem Unterhaltsrückstand für März und April 2006 ein Streitwert von 1 369,48 € ergibt (444,82 - 347 = 97,82 × 14).

5

Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2007 erhöht sich die Differenz zum titulierten Unterhalt auf 326,82 € (444,82 - 118). Da in diesem Betrag jedoch streitwertbezogen bereits ein Wert von 97,82 € Berücksichtigung gefunden hat, sind allein  229 € (326,82 - 97,82 oder 347 - 118) einzustellen. Für 7 Monate ergibt sich ein Betrag von 1 603 €.

6

Ab Januar 2008 macht der Kläger eine Reduzierung auf 84 € mit seiner Berufung geltend, so dass sich eine Streitwerterhöhung um 34 € ergibt (444.82 - 84 = 360,82 - 326,82 oder 118 - 84). Für 12 Monate sind daher weitere  408 € zu berücksichtigen. Da für Juni bis Dezember 2007 jedoch lediglich 7 Monate mit einem Betrag von  299 € in die Streitwertberechnung einbezogen wurden, ist für die Zeit ab Januar 2008 für weitere 5 Monate noch ein Betrag von  229 € monatlich, mithin 1 145 € zu berücksichtigen.

7

Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag von 4 525,48 € (1 369,48 + 1 603 + 408 + 1 145).