Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.07.2008, Az.: 8 U 30/08

Im Abschluss eines Arbeitsvertrages liegender Rechtsschutz-Versicherungsfall bei späterem Streit um die Zahlung von Arbeitsentgelt; Bindungswirkung des Versicherers an eine Deckungszusage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.07.2008
Aktenzeichen
8 U 30/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 24139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0710.8U30.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.12.2007 - AZ: 13 O 24/07

Fundstellen

  • NJW-RR 2009, 38-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2008, 846-849
  • VersR 2008, 1645-1648 (Volltext mit amtl. LS)
  • r+s 2009, 153 (red. Leitsatz)
  • zfs 2008, 636-639 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Haben der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer (hier: Profihandballspieler) und ein Dritter (hier: Handballverein) einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zeitlich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegt, und weigert sich der Verein für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherung Gehaltszahlungen zu leisten, so kann der Versicherungsfall gem. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 1975/2002 bereits im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen, wenn der spätere Streit bereits im Arbeitsvertrag im Keim angelegt und gewissermaßen vorprogrammiert war. Das ist der Fall, wenn der beklagte Verein sich gegen die Gehaltszahlung alleine mit dem Argument verteidigt, der Arbeitsvertrag sei gar nicht mit ihm, sondern einer ausgegliederten GmbH geschlossen worden, bzw. mangels Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes jedenfalls unwirksam.

  2. 2.

    Selbst wenn der Versicherungsfall in einem derartigen Fall erst in der Nichtzahlung des Gehaltes liegen sollte, wäre Rechtsschutz jedenfalls nach § 14 Abs. 3 S. 3 ARB 1975/2002 ausgeschlossen.

  3. 3.

    Zur Bindungswirkung des Versicherers an eine Deckungszusage.

In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G.,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und
den Richter am Landgericht Dr. G.
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Ehemann der Klägerin C. H. von der Inanspruchnahme bezüglich Anwalts und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen (4 Ca 2799/05) freizustellen, soweit die Beklagte Deckungszusage für die Gehälter für Mai und Juni 2005 erteilt hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls teilweise auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht aus dem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag gem. § 2 Abs. 1 und 2, § 14, § 26 Abs. 1 S. 1 ARB 1975/2002 ein Anspruch auf Freistellung von angefallenen Gerichts und Rechtsanwaltskosten nur für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen zu, soweit die Beklagte Deckungszusage bezüglich der Gehälter für Mai und Juni 2005 erteilt hat.

2

1.

Zu Unrecht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Rechtsschutzfall erst im versicherten Zeitraum, nämlich mit der Nichtzahlung des Gehaltes und der Treueprämie im Mai/Juni 2005 eingetreten ist. Tatsächlich ist er gem. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. November 2001 eingetreten (zu a). Die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 2 ARB greift dagegen nicht zugunsten der Klägerin ein (zu b), während umgekehrt die Ausschlussklausel des § 14 Abs. 3 S. 3 ARB zu ihren Lasten Anwendung findet (zu c).

3

a)

Nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Ausreichend ist jedes Verhalten, das nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 14 ARB 75 Rdnr. 8). Hierbei genügt für einen Verstoß jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt (BGH VersR 2007, 535). Dabei führt bereits die Behauptung eines Rechts oder Pflichtverstoßes, die eine Partei zur Untermauerung ihrer Position aufstellt, unabhängig von den Gesichtspunkten der Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dazu, dass der Versicherungsfall als mit Beginn des behaupteten Verstoßes eingetreten gilt (BGH VersR 1985, 540). Es muss lediglich eine ernsthafte Behauptung vorliegen, d. h. ein Vortrag, der zumindest einen Tatsachenkern enthält und die Beurteilung erlaubt, ob hiermit ein adäquat kausaler Vorgang für den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt dargetan ist, während die bloße Schilderung von Werturteilen oder eines "Kolorits" nicht genügt (BGH VersR 2005, 1684[BGH 28.09.2005 - IV ZR 106/04]).

4

Bei vertraglichen Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, liegt im reinen Vertragsschluss, soweit dieser als solcher unstreitig ist, und nur über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gestritten wird, in der Regel noch kein Verstoß nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB. Wird über die Auslegung eines Vertrages gestritten, so ist erst die Kundgabe der vom Gegner als unberechtigt empfundenen Version der Verstoß, spätestens die Geltendmachung von Rechten aufgrund der so vorgenommenen Auslegung (OLG Düsseldorf VersR 2001, 233[OLG Düsseldorf 09.05.2000 - 4 U 148/99]. Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 20, 42). Anders liegt es dagegen, wenn bereits die Entstehung des Schuldverhältnisses mit einem Verstoß behaftet ist, etwa wenn es um die Frage geht, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB nichtig ist, ob ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt, ob ein Willensmangel nach §§ 119, 123 BGB zum Vertragsschluss geführt hat oder ein Verstoß gegen Formvorschriften vorliegt (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536[OLG Saarbrücken 12.01.2000 - 5 U 481/99 34]: Streit um die inhaltliche Wirksamkeit einer Klausel über die zeitliche Beschränkung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. LG Coburg VersR 2007, 940: Streit um die Wirksamkeit eines arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbotes. LG Hanau RuS 2005, 419: Streit um Sittenwidrigkeit der Mithaftung aus einem Darlehensvertrag. LG Neuruppin RuS 2000, 159: Streit um Wirksamkeit eines vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossenen Arbeitsvertrages bei Fälligkeit des Lohnanspruchs erst nach Vertragsschluss. LG Köln VersR 1995, 828. LG Hannover VersR 1990, 652[LG Hannover 28.09.1989 - 3 S 198/89]. LG Heidelberg r+s 1988, 50. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 14 ARB 75 Rdnr. 46. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 21). In diesem Fall ist bereits die Entstehung des Vertrages mit dem Keim des künftigen Rechtskonfliktes belastet. Durch die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 1 ARB soll gerade vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen vorprogrammiert sind (BGH VersR 1984, 530 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 24/82]. OLG Saarbrücken, a. a. O.). Insoweit soll der Rechtsschutzversicherer nicht mit Kosten der Austragung von Konflikten belastet werden, deren Grund bereits vollständig in nicht versicherter Zeit gelegt ist.

5

So liegt es auch hier. Zwar erfolgte die Nichtzahlung des Gehaltes für Mai und Juni 2005 sowie der Treueprämie an den Ehemann der Klägerin durch den T. ... e.V. erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages zum 11. November 2004. Alleiniger Grund dieser Nichtzahlung seitens des Vereins ist indessen der Umstand, dass er von einer Unwirksamkeit des Vertrages vom 26. November 2001 ausgeht bzw. geltend macht, dieser sei gar nicht mit ihm zustande gekommen. So ergibt sich aus dem in den Urteilen des Arbeitsgerichts Essen vom 5. April 2006 sowie des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2007 referierten Vortrages des beklagten T. ... e.V., dass er sich darauf berufen hat, der Vertrag vom 26. November 2001 sei nicht mit ihm, sondern mit der T. ... GmbH zustande gekommen, wobei nur versehentlich im Eingang des Vertrages die noch aus dem ersten Vertrag vorhandenen Daten des T. ... e.V. übernommen worden seien. Der Ehemann der Klägerin habe auch gewusst, dass die T. ... GmbH Vertragspartnerin habe werden sollen. Selbst wenn ein Vertrag mit dem Verein hätte geschlossen werden sollen, sei dieser jedenfalls nicht wirksam zustande gekommen, weil es an der satzungsmäßig erforderlichen Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes gefehlt habe. Entsprechend ist auch die Klage des Ehemannes der Klägerin in allen arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Begründung abgewiesen worden, selbst wenn ein Vertrag mit dem T . ... e.V. hätte abgeschlossen werden sollen, sei dieser jedenfalls nicht wirksam geworden, weil Herr S. nicht berechtigt gewesen sei, den Verein alleine zu vertreten, eine Genehmigung des Vertragsschlusses nicht erfolgt sei und auch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nicht eingriffen. Infolgedessen war eine Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem T. ... e.V. bereits mit Abschluss des Vertrages vom 26. November 2001 dem Grunde nach angelegt und die spätere Auseinandersetzung um die Frage, ob der Verein zur Gehaltszahlung verpflichtet ist, vorprogrammiert. Demgegenüber haben erst nach Vertragsschluss eingetretene Umstände für die Verweigerung der Eintrittspflicht des Vereins keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Der bloße Umstand, dass die Frage der Verpflichtung des T. ... e.V. zur Gehaltszahlung erst annähernd 3 1/2 Jahre nach Abschluss des Vertrages vom 26. November 2001 virulent wurde, erklärt sich alleine daraus, dass in der Zwischenzeit Zahlungen durch die T. ... GmbH geflossen sein dürften (vgl. Bl. 52 d. A.), über deren Vermögen aber 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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b)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts greift auch die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 2 ARB nicht zugunsten der Klägerin ein. Hiernach ist bei mehreren Verstößen der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn mehrere selbständige, zeitlich aufeinanderfolgende Verstöße dieselbe rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere die Geltendmachung oder Abwehr desselben streitgegenständlichen Anspruchs zur Folge haben (OLG Saarbrücken, a. a. O.. Harbauer, a. a. O., Rdnr. 59. Prölss/Martin, a. a. O.. Rdnr. 34). Sinn und Zweck der Regelung ist es, länger zurückliegende Rechtsverstöße, von denen aufgrund des Zeitablaufs angenommen werden kann, dass sie "verziehen" sind, nicht mehr in die Beurteilung des Beginns des Rechtsverstoßes mit einzubeziehen. Hat demgegenüber nur ein einziger, über ein Jahr vor Versicherungsbeginn liegender Verstoß die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers erforderlich gemacht, so gilt § 14 Abs. 3 S. 2 ARB nicht (Harbauer, a. a. O., Rdnr. 60). Hat dieser Verstoß die rechtliche Auseinandersetzung noch adäquat verursacht, dann bestimmt sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach Abs. 3 S. 1 auch dann nach dem Beginn des Verstoßzeitpunktes, wenn er länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn liegt (Harbauer, a. a. O.). Keinesfalls bleibt demgegenüber ein Verstoß generell schon deshalb außer Betracht, weil er mehr als 1 Jahr vor Vertragsschluss liegt. Vorliegend geht es nicht um mehrere rechtliche selbständige Verstöße, die dieselbe Auseinandersetzung verursacht haben, sondern um den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. November 2001, der dann wegen des Streites um seine Wirksamkeit den Keim der späteren Auseinandersetzung um die Frage der Gehaltszahlung in sich trug. Insoweit stellt die Nichtzahlung der Vergütung für Mai und Juni 2005 sowie der Treueprämie keinen eigenständigen und selbständig zu bewertenden Verstoß mehr dar, sondern ist nur logische Folge der Behauptung des beklagten Vereins, der Vertrag vom 26. November 2001 sei ohnehin unwirksam. Mit mehreren Rechtsverstößen im Sinne von § 14 Abs. 3 S. 2 ARB sowie dem Sinn und Zweck der Regelung hat das nichts zu tun.

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c)

Der Versicherungsschutz ist ferner unabhängig von den obigen Überlegungen jedenfalls nach § 14 Abs. 3 S. 3 ARB ausgeschlossen. Hiernach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall ausgelöst hat. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in den unter § 14 Abs. 3 ARB fallenden Deckungsbereichen die vom Versicherer übernommene Gefahr nicht nur dann in ein konkretes Verwirklichungsstadium eintritt, wenn der Versicherungsnehmer, ein Dritter oder der Gegner begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, sondern dass die erste Phase der Gefahrverwirklichung häufig schon dann gegeben ist, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vorgenommen wird, die zwar ihrerseits noch keinen Rechtsverstoß darstellt, jedoch ihrer Art nach geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen. Durch die Regelung soll der Versicherer davor geschützt werden, Rechtsschutz für Streitigkeiten gewähren zu müssen, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Vertrages liegen (BGH VersR 2005, 1684[BGH 28.09.2005 - IV ZR 106/04]. OLG Köln r+s 2001, 201. OLG Hamm VersR 1992, 734. Harbauer, a. a. O., Rdnr. 69). Die Bestimmung ändert dagegen nichts am Zeitpunkt des Versicherungsfalles, der erst in dem durch die Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelösten nachfolgenden Rechtsverstoß nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 (Harbauer, a. a. O., Rdnr. 77).

8

Um den Grundsatz des § 14 Abs. 3 S. 1 ARB durch diese Ausnahmebestimmung nicht faktisch in sein Gegenteil zu verkehren, kann allerdings nicht jede Willenserklärung oder Rechtshandlung, die später irgendwann einmal zu einem Versicherungsfall führt, den Versicherungsschutz ausschließen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift greift der Ausschluss vielmehr nur ein, wenn die Willenserklärung erfahrungsgemäß generell geeignet war, den Keim eines Rechtsverstoßes in sich zu tragen und der Rechtskonflikt deshalb vorprogrammiert ist (BGH, a. a. O.. OLG Hamm VersR 2001, 712, 713[OLG Hamm 20.10.2000 - 20 U 247/99]. 1992, 734. LG Hannover ZfS 1991, 53. Harbauer, a. a. O., Rdnr. 76). War dagegen eine Willenserklärung nicht generell geeignet, einen Rechtsverstoß herbeizuführen, greift die Ausschlussbestimmung nicht ein. Hieraus folgt, dass Angebot und Annahme bezüglich eines Vertragsschlusses zunächst als rechtlich neutral einzuordnen sind, wenn es erst später zu Streitigkeiten bei der Vertragsabwicklung kommt, sofern das wirksame Zustandekommen und der Inhalt des Vertrages nicht in Zweifel gezogen werden. Unter den Begriff der Willenserklärung und Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst haben, fallen mithin in der Regel nicht schon diejenigen Rechtsgeschäfte, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Streit steht (OLG Stuttgart r+s 2001, 372, 373. VersR 2001, 233. OLG Hamm VersR 2001, 712[OLG Hamm 20.10.2000 - 20 U 247/99]).

9

Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass Streitigkeiten aus Anlass der Auslegung von in einem Vertrag enthaltenen Rechten und Pflichten generell nicht unter die Ausschlussklausel des § 14 Abs. 3 S. 3 ARB fallen können (in diese Richtung wohl OLG Düsseldorf VersR 1994, 1337[OLG Düsseldorf 18.01.1994 - 4 U 235/92]). Ist ein Vertrag so unklar gefasst, dass er bereits den Keim eines späteren Rechtsstreits in sich trägt, so kommt Rechtsschutz nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige Willenserklärung oder Rechtshandlung bereits "streitträchtig" war, also nach den Grundsätzen der adäquaten Kausalität generell geeignet war, einen späteren Rechtsverstoß nach der Art des eingetreten auszulösen (BGH VersR 2005, 1684[BGH 28.09.2005 - IV ZR 106/04]. OLG Köln r+s 2001, 201. OLG Hamm VersR 2001, 712[OLG Hamm 20.10.2000 - 20 U 247/99]: Inhalt eines zum Vertragsschluss führendes Angebotes und Angemessenheit des Kaufpreises sind streitig. LG Bielefeld ZfS 1993, 174: Streit über eine bereits im Vertrag enthaltene Mieterhöhungsklausel. LG Hannover ZfS 1991, 53, 54. VersR 1990, 652). Entscheidend ist mithin, ob nach objektiver Betrachtungsweise unabhängig von den Vorstellungen der Parteien ein Streit über die Auslegung des Vertrages und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten gewissermaßen vorprogrammiert war.

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So liegt es hier. Selbst wenn man im Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. November 2001 abweichend von den obigen Ausführungen noch nicht den Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne von § 14 Abs. 3 S. 1 ARB sähe, griffe jedenfalls der Ausschluss des § 14 Abs. 3 S. 3 ARB ein. In diesem Fall läge der Eintritt des Versicherungsfalles formal zwar erst in der Nichtzahlung der Prämie und des Gehaltes für Mai und Juni 2005, ausgelöst worden wäre diese Nichtzahlung aber alleine durch die zum Abschluss des Vertrages vom 26. November 2001 führenden Willenserklärungen. Dieser Vertragsschluss war von Anfang an streitträchtig, weil unklar war, mit wem der Vertrag abgeschlossen wurde und ob der beklagte T. ... e.V. nur durch eine für ihn handelnde Person wirksam vertreten werden konnte. Insoweit war ein späterer Streit über aus dem Vertrag resultierende Ansprüche vorprogrammiert, da es nahe lag, dass der beklagte Verein Leistungen aus dem Vertrag mit dem Argument ablehnen würde, er sei an diesen nicht gebunden. Ausschließlich mit dieser Argumentation hat der Verein sich dann auch in den späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren verteidigt.

11

2.

Ist somit dem Grunde nach wegen Vorvertraglichkeit nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB bzw. Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nach § 14 Abs. 3 S. 3 ARB kein Versicherungsschutz gegeben, so liegt es im Ergebnis hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen teilweise anders. Hier hat die Beklagte nämlich - anders als in ihrem Schreiben vom 14. September 2006 für die Berufungsinstanz - nicht geltend gemacht, der Versicherungsfall sei nach § 14 Abs. 3 ARB bereits vor Vertragsschluss eingetreten, sondern hat mit Schreiben vom 9. August 2005 für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich eine Deckungszusage erteilt und sich zur Übernahme der Kosten insoweit verpflichtet, als sie seiner Versicherungsnehmerin nach den ARB Kostenschutz zu gewähren habe. Ferner hat sie lediglich darauf verwiesen, dass weitere kostenauslösende Maßnahmen ihrer Zustimmung bedürfen und im übrigen auf die zusätzlichen Angaben verwiesen, die am Schluss des Briefes als Nachsatz gemacht wurden. Dort heißt es, dass die Zusage hinsichtlich der Gehälter für Mai und Juni 2005 unter dem Vorbehalt ergeht, dass die Nichtzahlung nicht auch auf vermeintliche Verstöße des Mandanten gestützt wird, die vor Vertragsbeginn bzw. vor Ablauf der dreimonatigen Wartezeit am 11. November 2004 bzw. 11. Februar 2005 begangen worden sein sollen. Soweit es um die Frage der Wirksamkeit des Vertrages vom 26. November 2001 geht, liegt indessen ein Rechtsverstoß des Ehemannes der Klägerin nicht vor. Er ist für die Gestaltung des Vertrages nicht verantwortlich, da der beklagte Verein selbst vorgetragen hat, er habe irrtümlich ein altes Formular mit dem Namen des Vereins genommen. Auch fällt es nicht in den Pflichtenkreis des Ehemannes der Klägerin, sondern des beklagten Vereins, ob dieser bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertreten war.

12

Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, sich von dieser Deckungszusage wieder zu lösen. Die Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Versicherer bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (Harbauer, § 16 Rdnr. 5a). Stellt sich im nachhinein dagegen heraus, dass Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen, auf die der Rechtsschutzversicherer sich noch berufen kann, so kann er die Deckungszusage gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB kondizieren. Eine derartige Vorgehensweise kommt vorliegend aber nicht in Betracht. In der Klage zum Arbeitsgericht Essen, die der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 14. Juli 2005 zwecks Deckungszusage übermittelt hat, wird ausdrücklich auf den als Anlage beigefügten Vertrag vom 26. November 2001 Bezug genommen. Bereits bei oberflächlichem Studium war hier zu erkennen, dass im Eingang des Vertrages der T. ... e.V. als Vertragspartner bezeichnet wird, sich im Unterschriftenfeld dagegen ein Stempel der T. ... GmbH befindet. Es lag mithin nicht fern, dass es hier zu Zweifeln kommen könnte, ob überhaupt und mit wem ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Wenn die Beklagte dann gleichwohl, ohne sich das näher erläutern zu lassen, eine Deckungszusage erteilt und dann noch rechtlich einschränkend zu § 14 Abs. 3 S. 1 und 3 ARB ausschließlich einen Vorbehalt dahin aufnimmt, dass die Zusage nicht gilt, wenn die Nichtzahlung auf Verstößen des Ehemannes der Klägerin beruht, fällt das alleine in ihren Risikobereich und kann sie nicht zum Widerruf der Deckungszusage berechtigen.

13

Insoweit ist die Beklagte mithin verpflichtet, die anteiligen Kosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen zu übernehmen. Auch insoweit ergibt sich aber noch eine weitere Beschränkung daraus, dass die Beklagte Deckung nur für die Gehälter Mai und Juni 2005, nicht dagegen für den Prämienanspruch erteilt hat. Die Deckung erstreckt sich damit nur auf 16.190,92 EUR der eingeklagten 24.980,45 EUR, mithin 65 % der eingeklagten Summe, so dass der Klägerin auch nur ein entsprechender Anteil der erstinstanzlich angefallenen Kosten des Rechtsanwaltes ihres Ehemannes von 3.222,60 EUR zusteht.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

15

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.