Abschnitt 9 ZILE 2023-RdErl - Allgemeine Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZILE 2023-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
9.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, den Widerruf und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-ELER (Bezugserlass zu b), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
Für Vorhaben nach Nummer 4.1.2.11 stellt die Erstempfängerin/der Erstempfänger den Antrag auf der Grundlage der Anträge/Vorhaben der Letztempfängerin/des Letztempfängers und bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
Die Erstempfängerin/der Erstempfänger kontrolliert die Verwendung der für die Kleinstvorhaben verwendeten Mittel und legt der Bewilligungsbehörde ihren/seinen Verwendungsnachweis mit einer Aufstellung der umgesetzten Vorhaben vor. Die Aufstellung enthält den Namen der Letztempfängerin/des Letztempfängers, Adresse, Zweck des Vorhabens, förderfähige Ausgaben und gewährte Zuwendung.
9.2 Bewilligungsbehörde ist in Niedersachsen das jeweils örtlich zuständige ArL. Für die Freie Hansestadt Bremen ist das ArL Lüneburg die zuständige Bewilligungsbehörde.
9.3 Förderantrag und Antragsfrist
9.3.1 Der Förderantrag ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 30. September eines Jahres einzureichen. Vorhaben nach den Nummern 4.1.1, 4.1.2.10 und 4.1.2.11 sind davon ausgenommen.
9.3.2 Unter der Internetadresse www.zile.niedersachsen.de kann eine Web-Portal-Anwendung gestartet werden, die eine online-Antragstellung ermöglicht. Sie ersetzt die Schriftform und die Unterschrift der Antragstellerin/des Antragsstellers auf Papier. Zur Nutzung ist eine Anmeldung am Servicekonto des Landes Niedersachsen unter https://servicekonto.niedersachsen.de/Start/ erforderlich, für Einzelunternehmen und juristische Personen steht das elsterbasierte bundesweite Unternehmenskonto unter https://mein-unternehmenskonto.de/public/#Startseite zur Verfügung. Damit wird die Identität der Antragstellerin/des Antragsstellers nachgewiesen und gesichert. Beide Anwendungen enthalten eine Postfachfunktion, über die der Schriftverkehr sowie die Versendung von Bescheiden digital erfolgen.
Zum Antrag erforderliche Unterlagen werden ebenfalls über das Web-Portal hochgeladen.
Das digitale Einreichen der Antragsdaten gilt als Posteingang für die unter Nummer 9.3.1 Satz 1 genannte Frist. Der Eingang wird über das o. g. Postfach bestätigt.
Daneben können vorerst weiterhin Papierantragsvordrucke bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde oder der Gemeinde angefordert oder im Internet unter der o. g. Internetadresse heruntergeladen und als ausfüllbares PDF-Dokument gespeichert werden. Sie sind der Bewilligungsbehörde in Papierform auf dem Postweg vorzulegen.
9.3.3 Bei den Teilinterventionen Dorfentwicklung (Nummer 4), Basisdienstleistungen (Nummer 6) und Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 7) gibt die Gemeinde zu Förderanträgen privater Begünstigter eine Stellungnahme ab.
Die Gemeinde und bei der Teilintervention Dorfentwicklung (Nummer 4) die oder der Umsetzungsbeauftragte nehmen u. a. zu der Frage Stellung, ob das Vorhaben zur integrierten ländlichen Entwicklung beiträgt; ihnen obliegt auch die Koordinierung der öffentlichen und privaten Vorhaben.
Die Stellungnahmen werden über das Web-Portal zum jeweiligen Vorhaben eingegeben. Das Beteiligungsverfahren wird auf der in Nummer 9.3.2 genannten Internetseite beschrieben.
Im Fall von Papieranträgen werden die Förderanträge privater Begünstigter über die Gemeinde vorgelegt.
9.3.4 Die Gemeinde und die oder der Umsetzungsbeauftragte erhalten eine Abschrift des Zuwendungsbescheides zu den Vorhaben, für die sie oder er eine Stellungnahme abgegeben haben. Andere an der Förderung beteiligte Behörden sind von der Bewilligung zu unterrichten.
9.4 Zuwendungen dürfen nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Ausgenommen davon sind allgemeine Kosten. Hierzu zählen insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren der Leistungsphasen 1 bis 6 nach der HOAI, Gebühren im Zusammenhang mit Beratung zu wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Durchführbarkeitsstudien und bei Baumaßnahmen Planung, Bodenuntersuchungen und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie der Grunderwerb nach den Nummern 4.1.3.1, 6.1.3.2 und 7.1.3.1 unter Beachtung der Förderausschlüsse in Nummer 2.2.
9.5 Für alle Teilinterventionen sind die anliegenden Bewertungsschemata (Anlagen 1 bis 5) zu verwenden. Über ein Punktesystem werden die Kriterien bewertet und anhand der Gesamtpunktzahl einzelne Vorhaben priorisiert. Für jede einzelne Teilintervention (siehe Nummern 3 bis 7) ist eine Rangliste der bewerteten Vorhaben zu führen.
Stehen einzelne Vorhaben danach gleichwertig nebeneinander, sind die zu bevorzugen, die zur Umsetzung von Handlungsfeldern oder Handlungsschwerpunkten weiterer Konzepte für die ländlichen Räume beitragen. Die Konzepte können Regionale Entwicklungskonzepte nach LEADER sein, die Konzepte der Zukunftsregionen des MB oder auch Dorfentwicklungs- und Flurbereinigungsplanungen, die auf einen koordinierten und effektiven Einsatz von Fördermitteln abzielen.
Regional bedeutsame Vorhaben aller Teilinterventionen, die einen finanziellen Schwellenwert übersteigen, legt die Bewilligungsbehörde dem Kommunalen Steuerungsausschuss in Form eines Rankings vor. Der Kommunale Steuerungsausschuss gibt zu diesem Ranking seine Empfehlungen ab, die auf den vorgegebenen Auswahlkriterien beruhen müssen. Der Schwellenwert wird in der Geschäftsordnung des bei jeder Bewilligungsbehörde bestehenden Kommunalen Steuerungsausschusses festgelegt.
Die jeweilige Bewertung eines Vorhabens ist Bestandteil der Förderakte.
9.6 Die Bewilligungsbehörde stellt nach Prüfung der Einzelnachweise eine Gesamtabrechnung auf und legt sie dem ML bis zum 1. Februar jeden Jahres vor, damit die Gesamtabrechnung gegenüber dem Bund erfolgen kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 184)