Abschnitt 8 EB-AVO-WaNi - 8 - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1
Prüfungsaufgaben und Bewertung richten sich nach den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung in den einzelnen Fächern.
8.2
Für die schriftliche Abiturprüfung gelten die Nrn. 2.1, 2.2 sowie 8, 9, 11 und 13 EB-AVO-GOBAK entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
8.3
Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den schriftlichen Prüfungsfächern mit landesweit einheitlicher Prüfungsordnung können von der Niedersächsischen Landesschulbehörde benannte Schulen gebeten werden, der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vorzulegen.
8.4
Bei der schriftlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann die oberste Schulbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachprüfungsausschussmitglieder Vorschläge für die Prüfungsaufgaben bis zu einem von ihr bestimmten Termin anfordern.
8.5
Die korrigierten schriftlichen Arbeiten sind dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfungen zuzuleiten.
8.6
Bei Beginn eines jeden Teils einer Prüfung für Nichtschülerinnen und -schüler hat der Prüfling sich durch einen amtlichen Personalausweis auszuweisen. Die Überprüfung der Identität des Prüflings ist aktenkundig zu machen; andere geeignete Identitätsprüfungen können durch den Träger nach Nr. 5.1 vorgenommen werden.