Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 13.08.1997, Az.: 7 A 5284/96
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Krankenhauses; Erlöschen einer Erlaubnis durch den Wegfall des Erlaubnisinhabers ; Zuverlässigkeit des Unternehmers im Hinblick auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 13.08.1997
- Aktenzeichen
- 7 A 5284/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 25057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:1997:0813.7A5284.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 30 GewO
Verfahrensgegenstand
Konzession für den Akutbereich
Das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer Hannover - hat
auf die mündliche Verhandlung
am 13. August 1997
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...
Richter am Verwaltungsgericht ... und
Richter am Verwaltungsgericht ... sowie
... und ... als ehrenamtliche Richterinnen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, sie brauche noch eine neue Konzession für den Betrieb ihres Krankenhauses, hilfsweise begehrt sie die Erteilung einer derartigen Konzession. Die Klägerin betreibt ein psychiatrisches Akutkrankenhaus mit insgesamt 329 Betten in 7 Häusern. Dort werden Patienten untergebracht und gepflegt, es werden ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten erbracht.
Bereits am 13.01.1899 und nochmals am 20.09.1933 wurde von der seinerzeit zuständigen Behörde für den Betrieb einer "Privat-Irren-Anstalt" (1899, Bl. 60 Beiakte G) bzw. für den Betrieb der ... (1933, Bl. 4 f. Beiakte A) eine gewerberechtliche Konzession erteilt. Im Jahr 1948 erfolgte eine Änderung der Konzession wegen Wechsels des leitenden Arztes (Bl. 4 f. der Beiakte A).
1983 wurde die " ... " gegründet, die den jetzigen Akutbereich betrieb. Komplementärin war .... Die ... stellte am 30.11.1988 einen Antrag auf Erteilung einer neuen Konzession (Bl. 66 f. Beiakte A). Zum 01.01.1991 verschmolzen beide Gesellschaften zur " ... " der jetzigen Klägerin (Bl. 52 Beiakte D). Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 09.09.1992 einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Konzession (Bl. 166 Beiakte D).
Das Krankenhaus der Klägerin wurde 1993 durch den Sozialminister in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen.
Die Beklagte bat verschiedentlich um die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Schreiben vom 05.11.1992, 23.11.1992, 20.01.1993, 25.05. 1993, 28.06.1993, 27.01.1994, 06.(?)05.1994, 20.09.1994, 13.12.1994). Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 04.01. 1994 eine Gewinn- und Verlustrechnung 1992 (Bl. 25 Beiakte B), eine Bilanz 1992 sowie den Entwurf der Bilanz 1993 sowie eine Bankauskunft der Nord LB vor (Bl. 75 f. Beiakte G, Bl. 88 Beiakte B).
Am 06.02.1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens. Dieses Vergleichsverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichtes Lehrte vom 03.05.1995 wieder eingestellt.
Mit Bescheid vom 18.09.1995 stellte die Beklagte fest, daß die Klägerin über keine Konzession für den Akutbereich verfüge. Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.1995 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 19.10.1995 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Konzession ab. Sie begründete ihre Entscheidung u.a. damit, daß die Klägerin nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie nicht prüffähige Unterlagen in ausreichendem Maße vorgelegt. Es bestünden damit Zweifel an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit auch im Hinblick auf diverse Zeitungsmeldungen und den gestellten Vergleichsantrag, auch wenn dieser zurückgenommen worden sei. Eine ebenfalls vorgelegte Bankauskunft vom 08.09.1995 der Nord LB sei allein kein geeigneter Nachweis.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.10.1995 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1996 wies die Beklagte die Widersprüche vom 22.09.1995 und 25.10.1995 als unbegründet zurück.
Am 30.09.1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Gericht hat durch Auflagenbeschluß vom 10.07.1997 die Klägerin zur Vorlage bestimmter Unterlagen (testierte Jahresabschlüsse 1995 und 1996 einschließlich eines Erläuterungsteils und Lageberichts sowie Summen- und Saldenlisten der einzelnen Monate des Jahres 1997 sowie betriebswirtschaftliche Auswertung der einzelnen Monate des Jahres 1997) aufgefordert.
Die Klägerin trägt vor: Sie habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten und anderer Behörden des Landes Niedersachsen davon ausgehen dürfen, daß sie über die erforderliche gewerberechtliche Konzession verfüge. Nach Jahrzehnten werde erstmals behauptet, daß eine Konzession fehle. Eine etwaig erforderliche Konzession sei durch schlüssiges Handeln des Landes Niedersachsen erteilt worden. Die von der Beklagten angeforderten Unterlagen, die Summen- und Saldenlisten, seien im übrigen völlig ungeeignet bzw. nicht aussagefähig für die Frage, ob sie wirtschaftlich leistungsfähig sei. Sie sei wirtschaftlich leistungsfähig. Es lägen keine Tatsachen vor, die auf ihre wirtschaftliche Unzuverlässigkeit schliessen ließen. Dem Auflagenbeschluß komme sie keinesfalls nach, weil durch Vorlage der angeforderten Unterlagen betriebswirtschaftliche Daten bekannt würden, die andere Organe des Landes zu ihrem Nachteil verwenden könnten. Sie sei für die Einholung eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ein Gewerbe könne nur untersagt werden, wenn tatsächliche Anh altspunkte für eine Unzuverlässigkeit bestünden. Tatsachen für ihre finanzielle Unzuverlässigkeit habe die Beklagte bisher nicht vorgebracht. Im Akutbereich bestehe ein strukturelles Defizit von rund 2,5 Millionen DM (anteilige Pachtkosten im Jahr für die genutzten Grundstücke).
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Bescheide vom 18.09.1995 und vom 19.10. 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1996 aufzuheben;
- 2.
festzustellen, daß sie über die nach der Gewerbeordnung erforderliche Konzession für den Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses der Akutversorgung verfügt;
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihr aufgrund ihres unter dem 22.09.1995 gestellten Antrages die gewerberechtliche Konzession für den Betrieb des psychiatrischen Akutkrankenhauses zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die im Auflagenbeschluß genannten Unterlagen seien zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin erforderlich. Die Klägerin habe eingeräumt, ein strukturelles Defizit von 2,5 Millionen DM zu haben. Das sei entscheidend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18.09.1995 und 19.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1996 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO.
Die Beklagte durfte zum einen den feststellenden Verwaltungsakt vom 18.09.1995 erlassen. Räumt ein Gesetz einer Behörde Handlungsbefugnisse ein (hier die Frage der Erteilung einer Konzession), so schließt dies zugleich die Ermächtigung zum Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes mit dem Inhalt ein, daß eine derartige Konzession bislang nicht besteht (vgl. zur Frage der Ermächtigungsgrundlage auch VGH Mannheim, Urt. v. 25.08.1987 - 10 S 1888/96 -). Da sich die Klägerin rühmte, eine Konzession bereits zu besitzen, ist die Entscheidung der Beklagten, den angegriffenen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, nicht zu beanstanden. Er war zur Klärung der Rechtslage erforderlich.
Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, daß die Klägerin über keine Konzession für den Akutbereich verfügt.
Zwar wurde am 13.01.1899 sowie am 20.09.1933 als auch am 02.11.1948 eine Konzession erteilt. Eine Erlaubnis nach § 30 GewO ist jedoch persönlicher und sachlicher Natur. Dies bedeutet, die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden. Die Erlaubnis wird mithin nicht für die Anstalt selbst, sondern für den Unternehmer für seine Person erteilt. Sie erlischt mit dem Tode des Betriebsinhabers bzw. Wegfall der juristischen Person (Landmann-Rohmer, § 30 GewO, Rdnr 40). Die früher einmal erteilten Erlaubnisse sind mithin durch den Wegfall des Erlaubnisinhabers erloschen und gelten nicht mehr weiter.
Der Klägerin wurde auch nicht eine Konzession nach § 30 GewO durch schlüssiges Handeln der Beklagten erteilt. Zwar ist der Erlaß eines Verwaltungsakt durch schlüssiges Handeln denkbar (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm. z. VwVfG, 3. Aufl., § 35, Rdnr 40 m.N.z. Rspr d. BVerwG). Daß die Beklagte ein Verhalten gezeigt hat, aus dem nur geschlossen werden kann, sie habe der Klägerin eine Konzession nach Maßgabe des § 30 GewO erteilt, ist jedoch aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Auch wenn das Krankenhaus der Klägerin nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) gefördert wurde und wird und das Krankenhaus der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen wurde, so ist dadurch keine Genehmigung nach § 30 GewO durch die Beklagte als zuständiges Organ des Landes ausgesprochen worden. Denn das Krankenhausfinanzierungsgesetz bezweckt lediglich die finanzielle Förderung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Demgegenüber dient § 30 GewO der Gefahrenabwehr. Diese Vorschrift soll vor Gefahren schützen, die der Volksgesundheit durch die gewerbliche Betätigung Einzelner auf dem Gebiet des Krankenhauswesens drohen. Eine Finanzierung über das KHG ersetzt mithin keine gewerberechtliche Erlaubnis.
Ob vor dem Jahr 1991 durch ein schlüssiges Handeln der Beklagten eine Erlaubnis nach § 30 GewO ausgesprochen wurde, kann im übrigen dahingestellt bleiben. Denn 1991 wurde die Klinikum Wahrendorff GmbH neu gegründet. Damit ist ein neuer Unternehmer Betreiber des in Rede stehenden Krankenhauses, der einer neuen Konzession bedarf.
Die Klägerin (...) hat bereits mit Schriftsatz vom 09.09.1992 (Bl. 166 Beiakte D) einen Konzessionsantrag gestellt. Dieser Antrag wurde ausdrücklich bis zum 19.10.1995 nicht beschieden, vielmehr hat die Beklagte immer wieder Unterlagen zur Prüfung des Antrages angefordert (erstmals mit Schreiben vom 05.11.1992, Beiakte D, Bl. 200). Den Beteiligten war damit bewußt, daß eine Genehmigung nach § 30 GewO noch zu erteilen war und die Erteilung der Erlaubnis von der Vorlage bestimmter Unterlagen abhing. Bei dieser Sachlage kann nicht die Erteilung einer Konzession durch schlüssiges Handeln angenommen werden. Vielmehr ist ein Verwaltungsakt durch schlüssiges Handeln schon dann ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsverfahren als schriftliches Verfahren - wie hier - begonnen worden ist (Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O.).
Aus den genannten Gründen ist das Aufhebungs- und Feststellungbegehren der Klägerin unbegründet.
Die Beklagte hat auch zu Recht durch Bescheid vom 19.10.1995 die Erteilung einer Konzession an die Klägerin abgelehnt.
Der Akutbereich der Klägerin ist ein Krankenhaus i.S.d. § 30 GewO. Die Voraussetzungen des § 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz liegen vor. Dies ist im übrigen zwischen den Beteiligten auch unstrittig.
Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist die Konzession dann zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Hinblick auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unzuverlässigkeit im vorliegenden Fall nicht schon dann angenommen werden muß, wenn sich ein Gewerbetreibender - wie die Klägerin - ohne die erforderliche Erlaubnis betätigt (vgl. dazu Landmann-Rohmer, a.a.O., Rdnr 20). Denn jedenfalls ist gewerberechtlich unzuverlässig derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbebetriebes zu gewährleisten und nachzuweisen (Landmann-Rohmer, a.a.O., Rndr 19). Eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründet dabei die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rdnr 48). Obwohl § 30 GewO im Gegensatz zu anderen gewerberechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich eine finanzielle Leistungsfähigkeit als Erlaubnisvoraussetzung nennt, kann der Mangel der allgemeinen Zuverlässigkeit gerade bei dem hier in Betracht kommenden Gewerbe aus der wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit gefolgert werden (Friauf, Komm, zu § 30 GewO, Anm. 3b;. Landmann-Rohmer, a.a.O., § 30, Rdnr 20). Denn zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Patienten ist es erforderlich, eine Erlaubnis nur demjenigen Betreiber eines Krankenhauses zu erteilen, der auf Dauer den Betrieb des Krankenhauses wirtschaftlich ermöglichen kann.
Die Beklagte als zuständige Behörde für die Erteilung der begehrten Konzession hat damit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zu prüfen, ob die Klägerin wirtschaftlich zuverlässig ist oder nicht. Zu Recht weist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.04.1997 selbst darauf hin, daß allein der Verdacht, die Klägerin könne überschuldet sein, keinen Versagungsgrund darstellt. Vielmehr ist zu ermitteln, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit vorliegt. Um dies aber prüfen zu können, bedarf es der im Auflagenbeschluß vom 10.07.1997 genannten Unterlagen. Aus ihnen lassen sich gesicherte und aktuelle Erkenntnisse der wirtschaftlichen Lage der Klägerin ablesen. Diese Unterlagen, insbesondere die testierten Jahresabschlüse 1995 und 1996 mit Erläuterungsteil und Lagebericht, sind für die Prüfung geeignet, aber auch erforderlich. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Klägerin kann nur durch Analyse und Auswertung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, die sie zu diesem Zweck der Beklagten zu offenbaren hat. Die wesentliche Informationsquelle ist dabei die Buchführung eines Unternehmens, aus der der Jahresabschluß, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung resultieren. Anhand der Bilanzen kann festgestellt werden, ob geordnete oder ungeordnete Verhältnisse bei der Klägerin vorliegen. Im übrigen verfügt die Klägerin nach eigenem Bekunden über einen testierten Jahresabschluß für 1995 und für 1996 befindet sich ein testierter Jahresabschluß vor der Fertigstellung, so daß die alsbaldige Vorlage unproblematisch wäre. Die Klägerin will jedoch keine Unterlagen vorlegen. Sie macht daher eine Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 30 GewO unmöglich.
Da die Klägerin in der Vergangenheit bereits einmal einen Vergleichsantrag gestellt hat, und im übrigen selbst in der mündlichen Verhandlung einräumte, daß ein nicht refinanzierbares strukturelles Defizit in Höhe von 2,5 Mill. DM pro Jahr wegen nicht abgedeckter Pachtkosten für Grundstücke besteht, ist eine nähere Prüfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Klägerin geboten. Nur dann kann die Beklagte prüfen, ob die nach § 30 GewO erforderliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit bei der Klägerin vorliegt. Schon das nicht refinanzierbare strukturelle Defizit in Höhe von 2,5 Millionen DM pro Jahr spricht für die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
Im übrigen geht es im vorliegenden Fall nicht darum, wie die Klägerin meint, ein Gewerbe, das sie erlaubnisfrei ausüben darf, nachträglich zu untersagen. Es geht vielmehr darum, der Klägerin die Konzession für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe erstmals zu erteilen.
Die Klägerin hat zur Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die sie aus handelsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen erstellt. Sie verweigert die Vorlage dieser Unterlagen. Sie hat damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt und die Beklagte gehindert, festzustellen, ob sie wirtschaftlich leistungsfähig im Sinne des § 30 GewO ist. Mithin hat die Beklagte rechtsfehlerfrei die beantragte Konzession versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m., §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 563 ff.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
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