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§ 5 NArchtG - Voraussetzungen für die Eintragung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) In die Architektenliste wird mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und einem Zusatz nach § 10 Abs. 1 auf Antrag eingetragen, wer

  1. 1.

    in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und

  2. 2.

    befähigt ist, die mit der Berufsbezeichnung verbundenen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.