Abschnitt 6 VV-NROG/ROG - Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht nach dem NROG sowie dem ROG (VV-NROG/ROG - Teil: RROP-Rechtsaufsicht)
- Redaktionelle Abkürzung
- VV-NROG/ROG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Die Prüfung der Genehmigungsunterlagen und Entscheidung über die Genehmigung eines RROP oder seiner Änderung obliegt der oberen Landesplanungsbehörde. Die obere Landesplanungsbehörde übersendet der obersten Landesplanungsbehörde nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens eine Durchschrift des Bescheides zur Kenntnis und informiert sie über das Inkrafttreten des RROP oder seiner Änderung. Sie informiert die oberste Landesplanungsbehörde ferner unverzüglich im Fall einer Klageerhebung gegen den Genehmigungsbescheid.
6.1
Genehmigungsfrist
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines RROP oder einer RROP-Änderung ist seitens der oberen Landesplanungsbehörde so zügig durchzuführen, dass keine Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 5 Satz 3 NROG eintritt, wonach die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer RROP-Satzung als erteilt gilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags entschieden ist und der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.
Die Frist beginnt mit Eingang des vollständigen Genehmigungsantrags bei der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde. Die obere Landesplanungsbehörde hat fehlende Unterlagen unverzüglich konkret aufzulisten und dies dem Träger der Regionalplanung zu übermitteln. Mit Vorlage der angeforderten Unterlagen beginnt die Genehmigungsfrist, sofern die obere Landesplanungsbehörde nicht umgehend weiteren Nachbesserungsbedarf mitteilt.
Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 ff. BGB entsprechend. Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB: der Tag des Antragseingangs wird nicht mitgezählt, die Frist beginnt am Folgetag; dies gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ist. Das Fristende richtet sich nach § 188 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 193 BGB: die Frist endet an dem Tag, der dem Monatstag entspricht, an dem der Antrag eingegangen ist; würde danach das Fristende auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fallen, endet die Frist erst mit Ablauf des folgenden Werktages.
Die Genehmigungsbehörde kann den Lauf der Frist nicht einseitig durch eine Zwischennachricht unterbrechen oder verlängern. Kann über den Antrag auf Genehmigung des RROP oder einer RROP-Änderung nicht innerhalb der Frist entschieden werden und stimmt der Regionalplanungsträger einer Fristverlängerung nicht zu, tritt die Genehmigungsfiktion ein.
6.2
Unterlagen für die Genehmigungsprüfung
Die obere Landesplanungsbehörde hat die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigung unmittelbar nach Eingang zu prüfen und frühzeitig auf erforderliche Ergänzungen hinzuweisen. Der Antrag hat alle Unterlagen zu enthalten, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des RROP einschließlich einer ordnungsgemäßen Abwägung und der Aufstellung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erforderlich sind. Für die Genehmigungsprüfung benötigt die obere Landesplanungsbehörde in der Regel folgende Unterlagen vom Regionalplanungsträger:
- a)
Beschluss zur Aufstellung/Änderung des RROP,
- b)
Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten (Abdruck Verkündungsblatt, Zeitungen o. Ä.),
- c)
Scoping-Unterlagen und Stellungnahmen beteiligter Stellen und/oder Protokoll eines Scopingtermins,
- d)
Beteiligungsanschreiben mit Verteiler, Bekanntmachung/en über Auslegung der Planunterlagen und Auslegungsbestätigung mit den zugehörigen Entwurfsunterlagen (Satzungstext, beschreibende und zeichnerische Darstellung des Entwurfs für das RROP oder die RROP-Änderung, Begründung, Umweltbericht),
- e)
Kopien der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen, Synopse mit etwaigen Gegenäußerungen als Vorlage für Erörterung oder weiteren Abwägungsvorgang,
- f)
Niederschrift über die Erörterung/en,
- g)
Unterlagen gemäß den Buchstaben d bis e zu etwaigen erneuten Beteiligungsverfahren infolge Änderungen des Planentwurfs,
- h)
Beratungsvorlagen aus kommunalen Beratungsgremien, die für den Abwägungsvorgang relevant sind,
- i)
ggf. weitere Unterlagen, die im Rahmen der RROP-Aufstellung gefertigt wurden und deren Inhalt sich nicht aus den vorstehend aufgeführten Unterlagen ergibt, die aber für den Abwägungsvorgang relevant sind,
- j)
Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft mit Satzungstext, beschreibender und zeichnerischer Darstellung des RROP oder der RROP-Änderung, zugehöriger Begründung und Umweltbericht,
- k)
zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 ROG sowie
- l)
Hauptsatzung.
Von den Genehmigungsunterlagen nach Buchstabe j sind zwei Exemplare vorzulegen, die übrigen Unterlagen sind nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die obere Landesplanungsbehörde nicht im Einzelfall auf die Vorlage verzichtet.
6.3
Genehmigungsbescheid
Entspricht der Entwurf des RROP oder der RROP-Änderung den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hat der Regionalplanungsträger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Eine Versagung der Genehmigung muss insbesondere dann erfolgen, wenn der RROP-Entwurf gegen geltendes Recht verstößt. Hierzu zählen nicht nur inhaltliche Verstöße gegen Ziele des LROP, sondern auch beispielsweise Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Formvorgaben oder gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abwägung. Ein Rechtsverstoß kann insofern vorliegen, wenn die in Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen enthaltenen Vorgaben zur Darstellung der RROP nicht beachtet wurden oder wenn das RROP in einem fehlerhaften Verfahren aufgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift bei späteren Rügen Dritter nach § 12 ROG oder § 7 NROG unbeachtlich bleiben würde; die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG und § 7 NROG lassen die Prüfung im Rahmen der Genehmigung unberührt. Schließlich setzt die Genehmigungsfähigkeit eine ordnungsgemäße Abwägung voraus; die Genehmigung ist zu versagen, wenn beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis vorliegen.
Werden Rechtsverstöße festgestellt, ist eine Ablehnung der Genehmigung nur verhältnismäßig, soweit nicht durch die nachfolgend beschriebenen Instrumentarien von Auflagen, Maßgaben, Teilgenehmigung sowie Anregungen und Hinweise eine Genehmigungsfähigkeit erreicht werden kann. Die Instrumentarien können in der Genehmigungsverfügung kombiniert werden.
6.3.1
Nebenbestimmungen und Maßgaben
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn eine Genehmigung unter Nebenbestimmungen oder Maßgaben oder eine Teilgenehmigung (siehe Nummer 6.3.2) in Betracht kommt.
Sind einzelne Festlegungen des RROP nicht genehmigungsfähig, können Nebenbestimmungen oder Maßgaben in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden, wenn hierdurch ihre Rechtmäßigkeit erreicht werden kann. Im Fall von Verfahrensfehlern besteht diese Option nicht, wenn sich diese Verfahrensschritte zugleich maßgeblich auf den Abwägungsvorgang ausgewirkt haben könnten. In diesem Fall kommt nur eine ordnungsgemäße Wiederholung der notwendigen Verfahrensschritte in Betracht, bevor über die Genehmigung des RROP-Entwurfs entschieden wird. Andernfalls wäre die Genehmigung wegen einer rechtsfehlerhaften Aufstellung oder Änderung des RROP zu versagen.
Nebenbestimmungen sind im Verhältnis zu Maßgaben das mildere Mittel, aber nur anwendbar bei geringfügigen Veränderungserfordernissen. Allen Arten von Nebenbestimmungen ist gemeinsam, dass sie keinen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern.
Kann die Genehmigungsfähigkeit des RROP nur durch Veränderungen erreicht werden, die die Planungsinhalte und damit das Abwägungsergebnis verändern, bedarf es einer Genehmigung unter Maßgaben. Weil diese die kommunale Planungshoheit berühren, ist ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschlusses zu den Genehmigungsmaßgaben und eine Neuausfertigung der Satzung erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. 10. 2004, 1 KN 155/03, dazu siehe Nummer 7).
6.3.1.1
Nebenbestimmungen
Nicht alle der Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sind zur Anwendung in Genehmigungsbescheiden geeignet.
Für RROP relevant ist insbesondere die Möglichkeit der Genehmigung unter Auflagen. Auflagen begründen rechtlich selbständige Verpflichtungen. Das RROP wird wirksam, auch dann, wenn die Auflagen (noch) nicht erfüllt sind. Auflagen haben daher eine mildere Wirkung als Maßgaben. Auflagen sind eigenständige Verwaltungsakte, sodass sie eine Rechtsbehelfsbelehrung erfordern. Ein Beitrittsbeschluss ist nicht erforderlich. Durch eine Auflage können nur unwesentliche formelle Mängel, beispielsweise die Korrektur einer Planzeichendarstellung, die Berichtigung fehlerhaft angegebener Rechtsgrundlagen oder die fehlende Erkennbarkeit rein nachrichtlicher Aussagen, geregelt werden. Nicht als Auflagen regelbar sind z. B. Vorgaben zum Ausräumen erheblicher Rechtsfehler wie ein Verstoß gegen die Unterscheidungs- und Kennzeichnungspflicht für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, fehlende Verfahrensschritte im Beteiligungsverfahren oder ein Verstoß gegen im LROP festgelegte Ziele.
Die aufschiebende Bedingung hat bei der Genehmigung von Plänen kaum Relevanz. Im Gegensatz zur Auflage wird bei einer aufschiebenden Bedingung der Verwaltungsakt erst mit Eintritt der geforderten Anpassung wirksam. Die Bekanntmachung des RROP dürfte erst erfolgen, wenn die Bedingung eingetreten ist. Sowohl der Bedingungseintritt als auch weitere Schritte des Trägers der Regionalplanung sind hierbei einer nachträglichen Kontrolle der oberen Landesplanungsbehörde entzogen. Aufschiebende Bedingungen kommen daher in der Regel nur außerhalb des Planungsrechts als Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten bei (begrenzten) inhaltlichen Anpassungen oder weiteren Anforderungen an den Verfahrensgegenstand in Betracht.
Inhaltliche Anpassungen von RROP-Planungen berühren jedoch in aller Regel die kommunale Planungshoheit der Regionalplanungsträger und bedürfen daher eines Beitrittsbeschlusses der jeweiligen Vertretung. Eine aufschiebende Bedingung umschließt jedoch keinen kommunalen Beitrittsbeschluss, sodass bei inhaltlich von der Genehmigungsbehörde als notwendig angesehenen Veränderungen des RROP statt einer aufschiebenden Bedingung eine Maßgabe anzuordnen ist.
6.3.1.2
Maßgaben
Neben Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG ist im Planungsrecht die Genehmigung unter sog. Maßgaben anerkannt. Eine Genehmigung unter Maßgaben ist eine Ablehnung der Genehmigung des Plans in der vorgelegten Fassung verbunden mit einer im Voraus erklärten Genehmigung des Plans in einer Fassung, die die Maßgaben beachtet. Es liegt insoweit eine bereits wirksame Genehmigung und keine aufschiebend bedingte Genehmigung vor. Im Gegensatz zu einer Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung, bei der sowohl der Bindungseintritt als auch weitere Schritte des Trägers der Regionalplanung einer nachträglichen Kontrolle entzogen sind, soll bei einer Maßgabengenehmigung der Plan in keinem Fall ohne inhaltliche Änderungen wirksam werden können.
Da durch eine Maßgabenänderung die Planung andere inhaltliche Aussagen erhält als die bereits vom Plangeber beschlossenen Festlegungen, ist ein kommunaler Beitrittsbeschluss erforderlich, mit dem sich der Plangeber die Maßgaben zu eigen macht. Ohne Beitrittsbeschluss wird das RROP nicht wirksam.
6.3.2
Teilgenehmigung, Ausnahme von der Genehmigung, Vorweggenehmigung
Kann über Nebenbestimmungen oder Maßgaben keine Rechtskonformität des RROP-Entwurfs hergestellt werden, kann die obere Landesplanungsbehörde die Genehmigung im Einzelfall auch nur für Teile des Plans erteilen. Die unterschiedlichen Genehmigungsmöglichkeiten haben unterschiedliche Rechtsfolgen.
6.3.2.1
Teilgenehmigung mit Versagung der Genehmigung einzelner RROP-Festlegungen
Bei einer Teilgenehmigung werden nur die genehmigten Teile wirksam. Für die übrigen Teile wird die Genehmigung endgültig abgelehnt. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn die beabsichtigten Festlegungen nicht der Regelungskompetenz der Raumordnung unterfallen oder im Widerspruch zu höherrangigem Recht einschließlich des LROP stehen.
Eine Teilgenehmigung ist nur zulässig, soweit
- a)
beanstandete Festlegungen nicht mit den übrigen Festlegungen in einem untrennbarem Regelungszusammenhang stehen,
- b)
durch ein Nebeneinander von alten Regelungen, deren Ersetzung durch neue Regelungen nicht genehmigungsfähig ist, und neuen Festlegungen keine Widersprüche entstehen (bei RROP-Änderungsverfahren) und
- c)
sie ein Planungsergebnis bewirkt, dass noch dem mutmaßlichen Planungswillen des Regionalplanungsträgers entspricht.
Eine Teilgenehmigung ist ferner nur unter der Einhaltung des Teilplanverbots zulässig, d. h. es müssen wesentliche Teile des RROP genehmigungsfähig sein. Bei der Aufstellung eines RROP wird das alte RROP vollständig durch das neue abgelöst. Wird für Teile des RROP die Genehmigung versagt, besteht diesbezüglich eine inhaltliche Regelungslücke, weil das Weitergelten von Teilen des alten RROP nicht möglich ist. Planungslücken sind im Hinblick auf das Teilplanverbot nur insoweit zulässig, dass die Genehmigung nicht für ganze thematische Kapitel oder grundlegende Teile des RROP versagt wird, sondern nur für einzelne Festlegungen.
Sollen in einem Verfahren für die Änderung eines RROP bisherige Festlegungen durch neue ersetzt werden und werden hierbei Teile nicht genehmigt, gelten insoweit die bisherigen RROP-Festlegungen unverändert weiter. Hier besteht formal keine Gefahr der Entstehung eines Teilplans. Dient das Änderungsverfahren allerdings dazu, Regelungslücken zu schließen, insbesondere wenn durch gerichtliche Verfahren Festlegungen des RROP für unwirksam erklärt wurden, existieren keine bisherigen RROP-Festlegungen mehr, die vorübergehend weitergelten könnten. Ohne Verstoß gegen das Teilplanverbot darf in solchen Fällen - wie bei der Aufstellung des RROP - die Genehmigung nur in Bezug auf einzelne Festlegungen versagt werden.
Die Teilgenehmigung darf nicht dazu führen, dass neue Planinhalte entstehen, die nur im Wege einer neuen Abwägung durch den Träger der Regionalplanung herbeigeführt werden können. Dies gilt insbesondere bei der Normierung von Vorranggebieten und Ausschlusswirkung. Die Auswahl der Vorrangflächen sowie die Reichweite der Ausschlusswirkung als jeweils eigenständige Ziele der Raumordnung setzen jeweils eine planerische Abwägung durch den Planungsträger auf Basis eines gesamträumlichen Planungskonzeptes voraus; die Veränderung einzelner Festlegungen hat Auswirkungen auf das gesamte Konzept. Stellt die obere Landesplanungsbehörde im Genehmigungsverfahren fest, dass einzelne Vorranggebiete nicht genehmigungsfähig sind, ist das gesamte Kapitel (z. B. Windenergie) nicht genehmigungsfähig. Das bloße Ausnehmen einzelner Vorranggebiete aus der Genehmigung ist nicht möglich, weil sich hieraus verschiedene Planungsvarianten ergeben, über die nur der Planungsträger selbst entscheiden kann. Entweder können die zu streichenden Vorranggebiete der Ausschlusswirkung unterfallen. Alternativ können im Ausnahmefall die Gebiete als weiße Flächen vorgesehen werden, auf denen weder der Vorrang noch die Ausschlusswirkung gelten soll. Solche sog. Weißflächen setzten voraus, dass der Windenergie allein durch die verbleibenden Vorrangflächen substanziell Raum verschafft wird und verlangen eine bewusste Entscheidung des Planungsträgers über eine "Nichtregelung" auf diesen Flächen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch das Erfordernis einer erneuten Beteiligung zu berücksichtigen.
Insofern dürfen Veränderungen an einem gesamträumlichen Planungskonzept nur durch den Planungsträger selbst vorgenommen werden, nicht aber durch die RROP-Genehmigungsbehörde. Dienen Festlegungen auf Basis eines gesamträumlichen Planungskonzepts zugleich der Umsetzung von Regelungsaufträgen aus dem LROP (z. B. zur Steuerung der Windenergienutzung), führt die Nichtgenehmigungsfähigkeit dazu, dass die gesamte RROP-Aufstellung oder -Änderung nicht genehmigt werden darf, da die Planung sonst gegen § 5 Abs. 3 NROG verstößt. Die obere Landesplanungsbehörde hat die Regionalplanungsträger frühestmöglich im Verfahren auf mögliche Genehmigungshindernisse und die vorgenannten Folgen hinzuweisen.
Die Teilgenehmigung mit Teilversagung erfordert einen Beitrittsbeschluss, da die Entscheidung der Genehmigungsbehörde letztlich zu einer geänderten Fassung des RROP führt.
6.3.2.2
Ausnahme von RROP-Teilen von der Genehmigung
Ist ein RROP im Wesentlichen genehmigungsfähig und sind nur einzelne, aus dem gesamträumlichen Konzept herauslösbare Festlegungen rechtswidrig, zu denen jedoch rechtmäßige Planungsalternativen für den Regionalplanungsträger bestehen, so können die betreffenden Festlegungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 NROG von der Genehmigung ausgenommen werden. Bei einer Ausnahme von der Genehmigung werden nur die genehmigten Teile wirksam. Die übrigen Teile des RROP werden endgültig aus dem anhängigen Genehmigungsverfahren ausgespart, jedoch mit der Intention, dass die Planungslücken durch rechtmäßige Festlegungen geschlossen werden. Hierdurch unterscheidet sich die Ausnahme von der Genehmigung von der Teilgenehmigung. Während bei der Teilgenehmigung mit Teilversagung das Planungsverfahren abgeschlossen ist, bleibt bei der Ausnahme von der Genehmigung der Träger der Regionalplanung planungsrechtlich verpflichtet, für die ausgenommenen Teile die Planung fortzuführen und später - ggf. nach Durchführung erforderlicher Verfahrensschritte - in überarbeiteter Form erneut zur Genehmigung vorzulegen.
Die Ausnahme von der Genehmigung kommt daher in Betracht, wenn zwar die konkrete Festlegung in der vorgelegten Fassung rechtswidrig war, aber planerisch zulässige Festlegungen denkbar sind, die eine eigene inhaltliche Ausgestaltung, Abwägung und ergänzende Beschlussfassung durch den Regionalplanungsträger bedürfen und daher nicht über Maßgaben der Genehmigungsbehörde regelbar sind. Der genehmigte Teil ist vom ursprünglichen Beschluss umfasst; daher ist ein Beitrittsbeschluss zur Genehmigung insoweit nicht erforderlich, sondern es wäre beim Regionalplanungsträger eine Beschlussfassung über die Änderung der von der Genehmigung ausgenommenen Festlegungen herbeizuführen.
Die Ausnahme von der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Die Anwendungsfälle sind sehr gering. Beteiligungsverfahren und frühzeitige Beratung der Regionalplanungsträger sollen dazu dienen, rechtswidrige Planungen frühzeitig zu erkennen und Mängel zu beheben. Die oberen Landesplanungsbehörden weisen die Regionalplanungsträger bereits während des Planungsverfahrens frühzeitig auf genehmigungsrelevante Planungsfehler hin. Werden trotz entsprechender Hinweise rechtswidrige Festlegungen zur Genehmigung vorgelegt, hat die obere Landesplanungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Gründe hierfür zu berücksichtigen. Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Regionalplanungsträger keine kurzfristigen Planungsalternativen beschließen kann. Werden Änderungen ohnehin erst im nächsten Planänderungsverfahren vorgenommen, besteht für eine Ausnahme von der Genehmigung kein Bedarf, sodass grundsätzlich entsprechend Nummer 6.3.2.1 zu verfahren ist.
Sofern im besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von der Genehmigung in Betracht kommt, insbesondere weil der Regionalplanungsträger plausible Gründe vorgelegt hat, aus denen sich zugleich erkennen lässt, wann die Planungslücken zeitnah geschlossen werden, ist die Einhaltung des Teilplanverbots zu prüfen. Die Ausführungen in Nummer 6.3.2.1 gelten entsprechend. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, wie sich ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen auf die Fristen zur Rüge von Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie auf die zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreten eines RROP auswirken kann.
6.3.2.3
Vorweggenehmigung von RROP-Teilen
Die Vorweggenehmigung ist eine vorgezogene Entscheidung über sachlich oder räumlich abgrenzbare Teile des RROP zu einem Zeitpunkt, in dem die Genehmigungsprüfung noch nicht für den gesamten Verfahrensgegenstand abgeschlossen wurde. Die vorweggenommene Genehmigung ist bezüglich dieser Teile endgültig, das RROP dürfte insoweit in Kraft gesetzt werden. Ob von der Vorweggenehmigung Gebrauch gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens haben die oberen Landesplanungsbehörden zu berücksichtigen, dass die Genehmigung auch dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, falls die noch nicht genehmigten Teile nicht genehmigungsfähig sind. Hieraus können sich Rechtsverstöße in Bezug auf das Teilplanverbot ergeben (siehe Nummer 6.3.2.1).
Die Vorweggenehmigung kann daher allenfalls in seltenen Fällen in Betracht kommen, insbesondere wenn
- a)
für wesentliche RROP-Teile bereits festgestellt wurde, dass diese rechtsfehlerfrei und damit genehmigungsfähig sind,
- b)
für die übrigen Teile zumindest eine überschlägige Prüfung durchgeführt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass auch hierfür eine Genehmigung - ggf. unter Nebenbestimmungen oder Maßgaben - zu erwarten ist und
- c)
besonders gewichtige Gründe eine vorgezogene Genehmigungsentscheidung für die bereits abschließend geprüften Teile erfordern, weil das Abwarten bis zur abschließenden Klärung sämtlicher genehmigungsrechtlicher Fragen für alle RROP-Teile zu erheblichen negativen Entwicklungen im Planungsraum führen würde.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, wie sich ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen auf die Fristen zur Rüge von Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie auf die zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreten eines RROP auswirken kann.
Wegen der mit ihr verbundenen möglichen Unklarheiten über die Rechtslage soll auf eine Vorweggenehmigung in der Regel verzichtet werden.
6.3.3
Anregungen und Hinweise
Die Genehmigung kann Hinweise und Anregungen enthalten. Sie erfordern weder einen Beitrittsbeschluss, noch bewirken sie eine Handlungsverpflichtung; das RROP wird vorbehaltlos wirksam.
6.3.4
Anhörung
Kann ein RROP nicht oder nicht wie beantragt genehmigt werden, ist dem Träger der Regionalplanung in der Regel vor Erlass einer belastenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei soll die obere Landesplanungsbehörde
- a)
auf weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (z. B. bei unzureichend dokumentierter Abwägung),
- b)
vor Erlass eines versagenden Bescheides Gelegenheit zur Nachbesserung geben oder
- c)
mit dem Regionalplanungsträger eine Verlängerung der Genehmigungsfrist oder Rücknahme des Genehmigungsantrags vereinbaren.
6.3.5
Begründung des Bescheides
Wird dem Genehmigungsantrag nicht, nicht in vollem Umfang oder nur unter Nebenbestimmungen oder Maßgaben entsprochen, ist die Genehmigungsentscheidung gemäß § 39 VwVfG mit einer Begründung zu versehen. Diese hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu enthalten, die die obere Landesplanungsbehörde zu der Entscheidung bewogen haben.
Das Begründungserfordernis umschließt auch etwaige Nebenbestimmungen und diesbezügliche Ermessenserwägungen. Zur Ermessensentscheidung ist darzulegen, warum überhaupt eine Regelung im Bescheid aufgenommen wurde (Entschließungsermessen) und es ist die Auswahl unter etwaigen Alternativen zu erläutern (Auswahlermessen). Grundsätzlich ist unter mehreren geeigneten Alternativen das mildeste Mittel zu wählen; auf die Angemessenheit von Mitteln ist zu achten. Eine unterbliebene Darlegung von Ermessenserwägungen kann nicht nachgeholt werden und führt zur Rechtswidrigkeit/gerichtlichen Aufhebbarkeit der Entscheidung.
6.3.6
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Genehmigung ist als Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über Art des Rechtsbehelfs (Klage vor dem Verwaltungsgericht), seine Form (schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Weg über die auf folgender Internetseite bezeichneten Kommunikationswege: www.justizportal.niedersachsen.de), die einzuhaltende Frist und den Sitz der Stelle, bei der der Rechtsbehelf vorzubringen ist, zu versehen. Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfes.
Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht [NAME] erhoben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift: Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des o. a. Gerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet [STRASSE, PLZ, ORT].
Auf elektronischem Weg: Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Übermittlung über das Transportprotokoll Online Service Computer Interface (OSCI) an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Die elektronische Poststelle des Gerichts ist über die auf folgender Internetseite bezeichneten Kommunikationswege erreichbar
www.justizportal.niedersachsen.de
[optional: ANGABE DER GENAUEN RUBRIK, z. B. Rubrik "Service" - "Elektronischer Rechtsverkehr"].
Die weiteren Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten gemäß der Nds. ERVVO-Justiz sind ebenfalls auf der o. a. Internetseite bekannt gegeben. Die notwendige Software für die Bedienung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) steht kostenfrei unter folgender Internetadresse zur Verfügung:
Die Klage ist gegen das Amt für regionale Landesentwicklung [NAME] zu richten."
6.3.7
Anlagen zum Genehmigungsbescheid
Wird das vorgelegte RROP oder die Planänderung genehmigt, sind dem Genehmigungsbescheid der jeweils mit einem Genehmigungsvermerk der oberen Landesplanungsbehörde versehene Satzungstext und der Entwurf des RROP bzw. RROP-Änderung (beschreibende und zeichnerische Darstellung) beizufügen. Die zugehörige Begründung und der Umweltbericht sind ohne Genehmigungsvermerk beizufügen.
Eine formelle Beurkundung mit Dienstsiegel ist nicht erforderlich. Im Interesse der Beweiskraftsicherung soll jedoch in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass alle Blätter der genehmigten Unterlagen so miteinander verbunden werden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung des Gesamtdokuments nicht möglich ist.