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  • ab 10.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeVG3.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG3.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bleibt, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, derjenige Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für "freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten" entspricht.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind derzeit Werteinheiten für Zurechnungszeiten nicht in die Anteilsberechnung einzubeziehen.