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  • ab 10.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BeVG3.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG3.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zur Berücksichtigung der Rentenleistungen von nichtdeutschen Versicherungsträgern gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG hat der BMI mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 29.8.1984 erste Anwendungshinweise gegeben. Ich bitte, hiernach zu verfahren.

Ergänzend bemerke ich noch folgendes:

  1. a)

    Nach Mitteilung der BfA als deutscher Verbindungsstelle für den Bereich der Angestelltenversicherung bestehen umfassende Sozialversicherungsabkommen mit folgenden Staaten: Finnland, Israel, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, USA.

  2. b)

    Ob die Voraussetzungen der Tz. 2 des RdSchr. gegeben sind, wird sich in der Regel nur unter Beteiligung des nichtdeutschen Versicherungsträgers klären lassen, weil jeder Leistungsträger in eigener Zuständigkeit die Anwendung des zwischenstaatlichen Abkommens zu prüfen hat. Der Versorgungsempfänger sollte deshalb aus Vereinfachungsgründen um Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers gebeten werden. Läßt sich dagegen die Entscheidung über die rentenrechtliche Situation nur in direktem Schriftverkehr mit dem nichtdeutschen Versicherungsträger treffen, empfiehlt es sich, dem Auskunftsersuchen eine vom Versorgungsempfänger eingeholte Einverständniserklärung beizufügen, weil die Vorschriften des BeamtVG nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Sozialversicherungsabkommen erfaßt sind.

An das
Landesverwaltungsamt.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.