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  • ab 10.10.1984 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 BeVG3.HRdErl - § 55 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG);
hier: Rentenleistungen von nichtdeutschen Versicherungsträgern

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG3.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdSchr. d. BMI v. 29.8.1984 - D III 4-223 321/56 -

Nach § 55 Abs. 8 BeamtVG stehen den in § 55 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Renten u.a. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden.

Hierzu gebe ich folgende Hinweise:

1.
Zu berücksichtigen ist hiernach auch eine entsprechende wiederkehrende Geldleistung, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift gewährt wird (z.B. nach den EWG-Verordnungen Nr. 1408/71, Nr. 574/72, Nr. 1390/81).

2.
Nicht zu berücksichtigen ist die Geldleistung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers, wenn sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabhängig von einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen (einschließlich der von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften) gezahlt wird.

3.
Ergänzend bemerke ich noch folgendes:

3.1
Ich habe keine Bedenken dagegen, daß entsprechend der vorstehenden Tz. 2 bereits für Zeiten vom 1.1.1982 an (Tag des Inkrafttretens des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG) verfahren wird. Etwaige Einzelfälle, in denen für Zeiten vor dem 1.1.1982 abweichend von der Tz. 2 verfahren wurde, bitte ich an mich heranzutragen.

3.2
In der Tz. 10.2.2.3 Satz 2 BeamtVGVwV wurde der Auslegungshinweis gegeben, daß zu den Renten i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (in der bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung, die auch weiterhin noch Bedeutung hat im Rahmen der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG) u.a. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gehören, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden. Auch hierfür gilt mein Hinweis in der vorstehenden Tz. 2. Ich habe keine Bedenken dagegen, daß hiernach bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 BeamtVG in der vorgenannten Fassung bereits für Zeiten vom 1.6.1981 an (Tag des Inkrafttretens der Tz. 10.2.2.3 Satz 2 BeamtVGVwV) verfahren wird, falls dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.

3.3
Neue Bescheide, die sich aus den vorstehenden Tz. 2, 3.1 und 3.2 ergeben, sollten möglichst von Amts wegen erteilt werden.

3.4
Ich wäre dankbar, wenn - soweit dies möglich ist, z.B. anläßlich von Verwaltungsarbeiten zur Anwendung der Tz. 2, 3.1, 3.2 und 3.3 - verwaltungsintern listenmäßig diejenigen Versorgungsfälle erfaßt werden, in denen auch bei Beachtung der Tz. 2 die vom nichtdeutschen Versicherungsträger gewährte Geldleistung im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen bleibt. Denn ich kann nicht ausschließen, daß wegen der besonderen Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage längerfristig noch weitere Durchführungshinweise erforderlich werden.