Abschnitt 2 BeVG3.HRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
- Redaktionelle Abkürzung
- BeVG3.HRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Nach § 59 Abs. 1 RKG i.d.F. vom 1.7.1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27.6.1984 (BGBl. I S. 793), erhöht sich die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und das Knappschaftsruhegeld für Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten um einen Leistungszuschlag. Dieser Zuschlag ist - unabhängig von den innersozialversicherungsrechtlichen Begrenzungsvorschriften der §§ 61, 75 RKG - als Bestandteil der Rente in die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG einzubeziehen.