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  • ab 10.10.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeVG3.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG3.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 59 Abs. 1 RKG i.d.F. vom 1.7.1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27.6.1984 (BGBl. I S. 793), erhöht sich die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und das Knappschaftsruhegeld für Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten um einen Leistungszuschlag. Dieser Zuschlag ist - unabhängig von den innersozialversicherungsrechtlichen Begrenzungsvorschriften der §§ 61, 75 RKG - als Bestandteil der Rente in die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG einzubeziehen.