Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 10.05.1983, Az.: 4 VG A 31/83

Grundflächenbesitz als Eigenjagdbezirk; Jagdrechtliche Einheit von Flurstücken; Flächenzusammenhang im Jagdrecht

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
10.05.1983
Aktenzeichen
4 VG A 31/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:1983:0510.4VG.A31.83.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 08.10.1985 - AZ: 14 A 124/83
BVerwG - 08.03.1990 - AZ: BVerwG 3 C 34.87

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Bestehens einer Eigenjagd

Prozessführer

Landwirt ...

Prozessgegner

Landkreis Soltau-Fallingbostel,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, Vogteistraße 19, 3032 Fallingbostel.

Sonstige Beteiligte

Jagdgenossenschaft ...
vertreten durch den Jagdvorstand: ...

Redaktioneller Leitsatz

Es genügt ein splitter- oder fadenförmig zusammenhängender Flächenbesitz für den Bestand eines Jagdbezirkes, wenn er nur einen jagdlichen Wert ausmacht, der mehr als ein Weg etc. ist (§ 5 Abs. 2 BJagdG, 1. Regelungsfall), was der Fall ist, wenn die Flächen einen Jagdbetrieb gestatten.

In der Verwaltungsrechtssache
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Runge
Richter am Verwaltungsgericht von Bierbrauer zu Brennstein
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Beyer
Ehrenamtlicher Richter ...
Ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Grundflächenbesitz des Klägers in den Gemarkungen ... und ... von zusammen 107,76 ha einen Eigenjagdbezirk darstellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Grundflächeneigentum jagdrechtlich einen Eigenjagdbezirk darstellt.

2

Der Kläger ist Eigentümer folgenden Grundbesitzes:

Gemarkung...:
Flur 5Flurstück459/15Größe15.69.72
285/196.10.69
353/1321.10.37
354/1321.61.45
74.70
22/117.47.91
22/260.51
22/310.43
9/279.93
9/302.48.53
365/1296.77.02
126/711.47.16
Flur 6140/321.08.48
107/3744.87
106/3888.73
105/392.78.60
139/4313.01.40
116/919.54
45/11.13.88
441.62.6576.28.38
Gemarkung...:
Flur 326/17.75.10
19/18.52.69
855.54
189.61
129/175.52.31
98/67.24.6029.19.85
Gemarkung...:
Flur 5348/13374.59
344/1332.45.343.19.93
Summe:107.76.35
3

Wegen dieses Eigentums beantragte er 1978 bei der Jagdbehörde die Grundflächen als Eigenjagdbezirk zu behandeln, welche nicht mehr mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... gepachtet werden dürften. Die beigeladene Jagdgenossenschaft forderte der Kläger auf, seinen Grundbesitz nicht zu verpachten, da er einen Eigenjagdbezirk darstelle.

4

Der Jagdbeirat beim Beklagten besichtigte deshalb den Grundbesitz des Klägers in Anwesenheit des Klägers und des Vorstandsmitgliedes der Jagdgenossenschaft ... am 12. Dezember 1979. Dabei kam der Jagdbeirat zu dem Ergebnis, daß ein Eigenjagdbezirk des Klägers bestehe. Laut Protokoll vom 12. Dezember 1979 ging der Jagdbeirat davon aus, daß der Grundbesitz des Klägers in der Gemarkung ... 78,5 ha und in der Gemarkung ... 29,19 ha betrage. Im übrigen bezeugt das Protokoll:

"Durch den Jagdbeirat war festzustellen, ob das Teilstück der Flur 5 Flurstück 353/132 eine Verbindung herstellt.

Der Jagdbeirat besichtigt die Örtlichkeit und stellt einstimmig fest, daß das vorgenannte Flurstück an seiner längsten Stelle etwa 320 m lang und an der schmalsten Stelle 18 m breit ist. Eine Verbindung ist somit gegeben. Es besteht ein Eigenjagdbezirk. Eine Grenzbegradigung muß jedoch erfolgen. Jagdvorsteher ... und dem Antragsteller ... wurde aufgegeben, diese durch Abschluß von Abrundungsvereinbarungen herbeizuführen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, wird sich der Jagdbeirat erneut mit der Angelegenheit befassen müssen."

5

Die Jagdgenossenschaft stimmte in ihrer Versammlung vom 15. März 1981 über eine Abrundungsvereinbarung nicht ab, obwohl das Jagdvorstandsmitglied ... namens der Jagdgenossenschaft mit Schreiben vom 10. März 1980 bereits bei der Bezirksregierung "Einspruch" gegen die Neubildung der Eigenjagd des Klägers durch den Jagdbeirat am 12. Dezember 1979 eingelegt hatte. Dieser Einspruch veranlaßte die Bezirksregierung am 9. Dezember 1980 dem Beklagten ihre Rechtsansicht mitzuteilen, daß eine Eigenjagd nicht bestehe. Das Flurstück Nr. 353/132 mit einer Breite von 16 m und einer Länge von 300 m könne einen Zusammenhang des übrigen Flächeneigentums i.S.v. § 5 Abs. 2 3. Alternative des Bundesjagdgesetzes nicht herstellen.

6

Mit Bescheid vom 30. März 1981 versagte der Beklagte die Anerkennung des Grundbesitzes als Eigenjagdbezirk, nachdem eine unbürokratische Gestaltung der umstrittenen Eigenjagd nicht mehr möglich erschien. Der Kläger erbat danach mit Schreiben vom 30. Juni 1981 Auskunft über die ihm zustehenden Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30. März 1981. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 1981 versagte der Beklagte eine Abschußgenehmigung für Schalenwild für das Jagdjahr 1981/82, weil kein Eigenjagdbezirk des Klägers bestehe. Ferner teilte er dem Kläger mit, daß das Schreiben vom 30. März 1981 kein Verwaltungsakt, sondern eine Mitteilung sei. Dagegen könne der Kläger Gegenvorstellung bei der Bezirksregierung oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Der Kläger erhob durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29. Januar 1982 bei dem Beklagten Gegenvorstellung mit dem Ziel, daß er auf seinen Grundflächen als Eigenjagdbesitzer jagen wolle. Dies Ansinnen lehnte der Beklagte erneut mit Bescheid vom 4. Februar 1982 ab, weil ein Eigenjagdbezirk nicht bestehe und eine Eigentumsveränderung seit den Bescheiden vom 30. März und 15. Juli 1981 auch nicht angezeigt worden sei.

7

Der Kläger wandte sich mit Schriftsatz vom 5. April 1982 gegen die Verfügung des Beklagten vom 30.3.1981. Mit Bescheid vom 7. Mai 1982 hielt die Bezirksregierung Lüneburg an ihrer Rechtsauffassung vom 9. Oktober 1980 fest. Der Kläger kündigte daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Mai 1982 der Bezirksregierung eine gerichtliche Klärung an.

8

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1983 - beim Gericht eingegangen am 11. Februar 1983 - erhob der Kläger diese Klage mit dem Ziel einer Bestätigung seiner Rechtsansicht, daß sein Flächeneigentum jagdlich einen Eigenjagdbezirk in der Größe von 107,76 ha darstelle. Sein Grundbesitz habe den gesetzlichen Zusammenhang. Die Einzelparzelle 353/132 sei weder ein Weg noch eine ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetzes, die eine Trennung dieses Flächeneigentums nach der 3. Alternative der gesetzlichen Regelung herbeiführen könne.

9

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die dem Kläger gehörenden Eigentumsflächen, eingetragen im Grundbuch von Band 7 Blatt 189 und Band 8 Blatt 217 zur Größe von 107.76.35 ha einen Eigenjagdbezirk beilden.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er weist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide hin. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

12

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 1983 Bezug genommen. Der Kammer haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Klage mit dem Ziel der Bestätigung der Rechtsansicht des Klägers ist zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1975 - I B 50.74 mwN; sinngem. Bay. VGH, Urt. v. 18.8.1980 - Nr. 22 B - 1410/79 in NJW 81, 2076). Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Das Eigentum des Klägers stellt einen Eigenjagdbezirk dar.

14

Jagdbezirke entstehen und bestehen kraft Gesetzes (Preus.OVG Urt. v. 22.12.1921 - I C 21/21 = AS 77,379; KG Urteil vom 22.12.1937, DJ 1938, 468; VG Braunschweig, Urt. v. 1.6.1962 - II A 153/61 = Rechtsprechungsbeilage Nr. 14 zum Nds. MBl. Nr. 48/1962; BVerwG, Urt. v. 25.3.1965 - I C 142.60 = AS 21, 11), hier nach dem Bundesjagdgesetz - BJagdG - i.d.F. v. 29.9.1976 (BGBl. I S. 2849) und dem Nds. Landesjagdgesetzes - Nds.LJagdG i.d.F. v. 2.2.1978 (Nds.GVBl. S. 218) zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des LJagdG v. 24.3.1979 (Nds. GVBl. S. 100). Einen Eigenjagdbezirk bilden nach § 7 BJagdG zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person stehen. Das Nds. LJG stellt dazu keine weiteren Anforderungen - etwa einen größeren Grundflächenbesitz - an den Eigenjagdbezirk. Die damit festgelegten Voraussetzungen für einen Jagdbezirk werden durch den allein im Eigentum des Klägers stehenden Grundflächenbesitz von zusammen 107.76 ha erfüllt. Denn obwohl die beiden Teilbereiche, von denen jeder ohne das umstrittene Flurstück für sich allein die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk nicht erreicht, werden durch das umstrittene Flurstück 353/132 zu einer jagdrechtlichen Einheit. Der Grundbesitz hat damit den natürlichen Zusammenhang von mindestens 75 ha nutzbarer Fläche.

15

Zwar ist der nach § 7 BJagdG geforderte Zusammenhang durch § 5 Abs. 2 BJagdG dahingehend erläutert, daß Wasserläufe, Wege pp. oder ähnliche Flächen ihn nicht herstellen. Der Beklagte hält jedoch zu Unrecht das umstrittene Flurstück für eine "ähnliche Fläche" i.S.d. § 5 Abs. 2 BJagdG. Das Flurstück ist selbst kein Weg, sondern laut Auskunft aus dem Liegenschaftskataster "Heideland". Es ist nach unbestrittenem Sachvortrag des Klägers auch mit Baum- und Buschwerk als "Windschutzstreifen" bestockt. Daher dient es auch nicht als Überwegungsfläche für die Anlieger.

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Als ähnliche Fläche gilt in der Rechtsprechung eine Fläche immer dann, wenn sie in ihrer äußeren Gestalt den Wegen, Triften oder Eisenbahnkörper ähnelt (vgl. Mitzschke-Schäfer BJagdG, Komm. 4. Aufl 1982 § 5 Rdnr. 45; BVerwG, Beschl. v. 29.10.1969 - I B 46.69 in JR 1970, 274). Allein die äußere Gestalt ist jedoch nicht das ausschließliche Kriterium für eine Ähnlichkeit mit den ausdrücklich im Gesetz genannten Flächen, da Sinn der Regelung über die Gestaltung der Jagdbezirke letztlich jagdliche Belange sind. Die Rechtsprechung verstand deshalb über viele Jahre hin und veranlaßt durch die Auffassung des Reichsjagdgesetzes als eine "ähnliche Fläche", die nicht trennte oder die nicht verbindet, eine Fläche, die für den Lebensraum des Wildes oder die Jagdausübung eine Einfluß ist (so BVerwG, Urt. v.25.3.1965 - I C 162.60 in AS 21.11; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.8.1970 - III A 136/69 in RdL 1971, 125).

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Eine Erläuterung des hier nach § 7 BJagdG geforderten Flächenzusammenhanges durch § 5 Abs. 2 BJagdG hat jedoch in grundrechtgemäßer Deutung grundsätzlich die Stellung des Jagdausübungsrechtes des Eigentümers aus den §§ 7 und 4 BJagdG zu beachten.

18

§ 5 Abs. 2 BJagdG nennt die Flächen, die den Zusammenhang des Jagdbezirkes beeinflussen. Diese ist zwar vordergründig gemeinsam eine längliche Gestalt. Die Kammer ist unter Wahrung des vom Gesetzgeber gewollten Eigentümerjagdausübungsrechtes und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Jagdbezirke allein durch Eigentum oder kommunale Grenzen der Überzeugung, daß ähnliche Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG der Grund und Boden ist, der nach Gestalt und Funktion den Wegen, Triften oder Eisenbahnkörpern entspricht. Den natürlichen und künstlichen Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ist gemeinsam, daß sie vorwiegend, mindestens aber allgemeiner Nutzung unterliegen. Ob diese allgemeine Nutzung auf öffentlicher oder privater Grundlage beruht (vgl. Lortz, BJagdG, Komm. § 5 Anm. 3, der nicht nur öffentliche Wege für ausreichend hält), ist dabei unbeachtlich. Entscheidend ist, daß durch den Gemeingebrauch oder die Ausschlußnutzung im Sinne des Eisenbahngesetzes die Jagd i.S.d. § 1 Abs. 1 BJagdG beeinflußt wird. Daher stellen die in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich genannten Flächen und die solchen Flächen ähnlichen den Zusammenhang nicht her, wenn sie eine Jagdausübung nicht zulassen. Hinzu kommt, daß in Niedersachsen der Gesetzgeber geregelt hat, daß auch "zersplitterte" Jagdbezirke einen Bestand haben sollen. Denn nach Art. 16 Nds. JagdG besteht gerade für die Jagdbehörde die Verpflichtung, zersplitterte Jagdbezirke zu einem Hegeverband zusammenzuschließen. Es genügt also ein splitter- oder fadenförmig zusammenhängender Flächenbesitz für den Bestand eines Jagdbezirkes, wenn er nur einen jagdlichen Wert ausmacht, der mehr als ein Weg etc. ist (§ 5 Abs. 2 BJagdG, 1. Regelungsfall). Das ist der Fall, wenn die Flächen einen Jagdbetrieb gestatten.

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Den gesetzlichen Anforderungen eines zusammenhängenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächenbesitzes von zusammen 75 ha an wird das Eigentum des Klägers gerecht. Das 300 m lange und an seiner Schmalseite 16 bis 18 m bereite Flurstück 353/132 läßt die Jagd zu und unterliegt nicht dem vorwiegend spezielleren Gebrauch durch die Allgemeinheit (Gemeingebrauch der Gewässer, der Wege, Triften oder des Sonderrechtes nach dem Eisenbahngesetz). Dieses Grundstück ist daher den damit belasteten Flächen i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG nicht ähnlich. Insbesondere spricht nicht gegen einen Jagdbetrieb, wenn das Wild beim Einsatz der Schußwaffe auf dieser Fläche nicht mehr im Jagdbezirk zur Strecke kommen sollte. Denn in solch einem Fall, der sich auch am Rande eines jeden beliebigen Revieres wiederholen kann, stehen die Regelung der Wildfolge nach Gesetz oder nach Vereinbarung in der Hegegemeinschaft oder mit dem Reviernachbarn dem Jäger zur Seite. Schon das läßt erkennen, daß auf dem bezeichneten Flurstück die Jagd möglich ist. Auch nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten läßt sich diese Fläche nicht so beschreiben, daß sie den Gebrauch der Schußwaffe verbietet. Denn in jedem Fall bleibt es die Pflicht des Schützen darauf zu achten, daß er einen Schuß nur abgeben darf, wenn der "Kugelfang" im Gelände vorhersehbar und der Schuß daher "ungefährlich" ist. Zur Jagd gehört aber auch die Hege. Auch diese wird durch das Flurstück in gar keiner Weise ausgeschlossen. Dafür spricht zunächst die geländemäßige Beschaffenheit und der Bewuchs. Hinzu kommt, daß Minimalflächen, nicht einmal ein Jagdbezirk von 75 ha, die Hege der Wildarten beeinflußt, was heute wildbiologisches Grundwissen darstellt (vgl. z.B. Nüsslein in Zeitschrift für Jagdwissenschaft Bd. 10 (1964) S. 2 ff; VG Braunschweig, Urt. v. 14.11.1977 in Nds. Rechtspflege 1979, 21).

20

Die Klage ist aber auch dann erfolgreich, wenn allein die räumliche Vorstellung für die Auslegung des unbestimmten Gesetzbegriffes der "ähnlichen Fläche" herangezogen und daher auf die Länge und Breite abgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschl. 22.12.1970 - I D 86.70 in RdL. 1971, 128). Diese räumliche Vorstellung geht auf das Reichsrecht zurück (§ 6 Abs. 6 Satz 3 Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz). Sie findet sich heute in Niedersachsen im Abschnitt II Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz wieder (Nds. MBl. 1978, S. 406 ff.). Danach stellen Grundflächen mit einer Länge von 400 m und einer Breite von weniger als 200 m den Zusammenhang eines Jagdbezirkes nicht her. Das umstrittene Flurstück ist 16 bis 18 m breit und etwa 300 m lang, also zumindest in der Länge und dem daraus folgenden Rauminhalt wesentlich geringer als die Fläche, die nach den Ausführungsbestimmungen eine Verbindung von Jagdflächen nicht herstellt. Die Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz stehen der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,- DM festgesetzt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,- DM nicht übersteigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG),

Runge
von Bierbrauer zu Brennstein RiVG
Dr. Beyes hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben, Runge