Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.01.1990, Az.: 3 U 45/89

Anspruch auf den Gegenwert eines Sparkassenbriefes sowie aufgelaufene Zinsen; Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; Auslegung des Willens des Erblassers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
3 U 45/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1990:0110.3U45.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 06.01.1989 - AZ: 8 O 283/88

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 73-74 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1990, 1706-1707 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 224

Verfahrensgegenstand

Forderung aus Sparkassenbrief

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Januar 1989 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - Einzelrichter - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Hohe von jeweils 3.800 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte und der Streithelfer zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beteiligten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Wert der Beschwerde: 53.265,62 DM.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem am 18.1.1989 zur Auszahlung fällig gewesenen Sparkassenbrief der Beklagten.

2

Der Onkel der Klägerin, der am 27.12.1985 verstorbene Rentner ... hatte am 18.1.1985 bei der Beklagten einen Sparkassenbrief über 50.000 DM, fällig zum 18.1.1989, erworben. Der Sparkassenbrief wurde von der Beklagten für Herrn ... verwahrt. Der Betrag von 50.000 DM wurde dem Sparkonto des Herrn ... bei der Beklagten Nr. ... entnommen. Es wurde vereinbart, daß die jährlichen Zinsgutschriften dem vorbezeichneten Sparkonto gutgebracht werden sollten, ferner sollte der Gegenwert des Sparkassenbriefes bei Fälligkeit diesem Sparkonto gutgeschrieben werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopie der "Kaufbestätigung und Hinterlegungsquittung" vom 18.1.1985 (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.

3

Ebenfalls am 18.1.1985, bei demselben Beratungsgespräch, traf Herr ... zugunsten der Klägerin hinsichtlich des vorbezeichneten Sparkontos sowie eines weiteren Sparkontos mit der Nr. ... eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (Fotokopie Bl. 8 d.A.). Die Klägerin war bei diesem Beratungsgespräch anwesend und nahm die Begünstigung an. Die Vereinbarung war zu Lebzeiten des Erblassers widerruflich. Das Recht des Erblassers, zu seinen Lebzeiten frei über die Konten zu verfügen, wurde ausdrücklich vorbehalten.

4

Während in dem Formular der Beklagten mit der Überschrift "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" die Rubrik hinsichtlich "der bei der Sparkasse bestehenden Sparkonten" angekreuzt und mit den Nummern der beiden oben bezeichneten Sparkonten ausgefüllt ist, ist die darunter befindliche Rubrik hinsichtlich "der von der Sparkasse ausgegebenen Sparkassenbriefe" nicht angekreuzt, in dem Freiraum, in den die Nummer des/der Sparkassenbriefe eingesetzt werden kann, befindet sich keine Eintragung.

5

Für die Zeit von 1985 bis 1987 schrieb die Beklagte dem inzwischen der Klägerin zustehenden Sparkonto Nr. ... die auf den Sparkassenbrief angefallenen Zinsen gut. Hinsichtlich der Zinsen für 1988 verweigerte sie Auszahlung auf das vorgenannte Sparkonto und kündigte an, bei Fälligkeit des Sparkassenbriefes am 18.1.1989 diesen nicht an die Klägerin auszuzahlen.

6

Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, am Fälligkeitstage den Gegenwert des Sparkassenbriefes nebst seit dem 1.1.1980 angefallener Zinsen auf ihr vorbezeichnetes Sparkonto zu überweisen.

7

Sie hat die Ansicht vertreten, daß ihr aufgrund der Verfügung vom 18.1.1985 zugunsten Dritter auf den Todesfall (auch) der Gegenwert des Sparkassenbriefes nebst Zinsen zustehe. Sparkonto und Sparkassenbrief bildeten eine Einheit, weil der Kaufpreis von dem Sparkonto beglichen worden sei, auf das Sparkonto die jährlichen Zinsgutschriften erfolgen sollten und auch bei Fälligkeit der Gegenwert des Sparkassenbriefes wieder auf das Sparkonto zu überweisen war. Der Erblasser habe durch den Kauf des Sparkassenbriefes einen Teil des Guthabens des Sparkontos lediglich für bestimmte Zeit ausgliedern und zinsgünstiger anlegen wollen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie am 18.1.1989 den Gegenwert des Sparkasenbriefes - Kaufbestätigung und Hinterlegungsquittung ... - auf ihr Sparbuch bei der Beklagten, Zweigstelle ..., Nr. ... in Höhe von 50.000,00 DM zu überweisen;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte des weiteren verpflichtet ist, ihr auf das Sparbuch Nr. ... die Zinsen zu überweisen, die auf dem Sparkassenbrief ab 1.1.1988 bis zur Auszahlung des Sparbetrages von 50.000,00 DM angefallen sind.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Ansicht vertreten, die "Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall" betreffe nur die darin genannten Sparbücher, nicht jedoch den Sparkassenbrief, was auch dadurch zum Ausdruck komme, daß die entsprechende Rubrik über den Sparkassenbrief nicht ausgefüllt worden sei. Diese Urkunde trage die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Darüber hinaus sei Voraussetzung für einen Vertrag zugunsten Dritter über das Guthaben aus einem Sparkassenbrief, daß die Urkunde auf den Namen des Dritten ausgestellt sei.

11

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffenen Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 18.1.1985 stehe der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung des Sparkassenbriefes bei Fälligkeit zu.

12

Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde sei durch die Umstände widerlegt. Da es sich bei der "Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall" um einen "multifunktionalen Vordruck" der Beklagten handele, bei dem die Möglichkeit bestehe, mehrere Alternativen anzukreuzen und auszufüllen, komme dieser Erklärung keine so starke Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu wie bei einer individuell abgefaßten Urkunde. Zudem spreche der enge zeitliche Zusammenhang der Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall mit dem Kauf des Sparkassenbriefes dafür, daß diese Verfügung auch den Sparkassenbrief erfassen solle. Dies insbesondere deshalb, weil sowohl die auf den Sparkassenbrief anfallenden Zinsen auf das der Klägerin für den Todesfall zugewandte Sparkonto zu überweisen waren wie auch bei Fälligkeit die in dem Sparbrief ausgewiesene Kapitalsumme. Daraus folge, daß der Erblasser den Betrag von 50.000 DM lediglich zeitweise aus dem Sparkonto habe ausgliedern wollen, um eine zinsgünstigere Anlage zu erreichen. Andernfalls hätte es nahegelegen, zumindest die Zinsen, jedenfalls aber im Fälligkeitszeitpunkt den Gegenwert des Sparkassenbriefes auf ein anderes Konto überweisen zu lassen, etwa ein Girokonto.

13

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten sowie des Nebenintervenienten, der mit Wirkung vom 10. Februar 1989 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Beide wiederholen und vertiefen das erstinstanzliche Vorbringen und legen im einzelnen dar, daß die vom Landgericht zur Auslegung herangezogenen Indizien jeweils zu den gegenteiligen Schlußfolgerungen hätten führen müssen.

14

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 7.3.1989 den Gegenwert des Sparbriefes nebst aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 53.265,62 DM beim Amtsgericht ... - ... - unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß § 75 ZPO hinterlegt (Hinterlegungsantrag und Hinterlegungsschein Bl. 102 d.A.).

15

Ebenfalls während des Berufungsverfahrens hat das Amtsgericht ... durch Beschluß vom 30. Oktober 1989 (Fotokopie Bl. 142 d.A.) den dem Nebenintervenienten erteilten Erbschein vom 15.6.1988 als unrichtig eingezogen, nachdem zwei letztwillige Verfügungen abgeliefert und eröffnet worden waren, in denen die langjährige Lebensgefährtin des Beklagten, Frau ..., als Alleinerbin eingesetzt worden war. Ober die dagegen eingelegte Beschwerde des Nebenintervenienten, mit der behauptet wird, die Testamente seien nicht vom Erblasser geschrieben worden, ist noch nicht entschieden worden.

16

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,

das am 20.1.1989 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 8 O 283/88 - abzuändern und die Klage abzuweisen;

17

hilfsweise,

im Falle etwa erforderlicher Sicherheitsleistung ihnen nachzulassen, daß Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden kann.

18

Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt im Hinblick auf die zwischenzeitlich durch die Beklagte erfolgte Hinterlegung.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, ihre Ansprüche auch daraus herleiten zu können, daß ihr Frau ... das Sparkassenbuch übergeben und ihr alle Ansprüche daraus übertragen habe.

20

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen, wegen des Parteivorbringens im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist begründet. Da der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf den Gegenwert des Sparkassenbriefes sowie die aufgelaufenen Zinsen zustand, die Klage mithin von Anfang an unbegründet war, konnte die in der zweiten Instanz von der Beklagten vorgenommene Hinterlegung des Gegenwertes des Sparkassenbriefes nebst Zinsen den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht zur Erledigung bringen. Die Klage ist vielmehr unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

22

Hinsichtlich des Streithelfers kann dabei dahingestellt bleiben, wer tatsächlich Erbe ist - der Streithelfer oder Frau ... -, da jedenfalls der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht.

23

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Gegenwert des Sparkassenbriefes sowie die aufgelaufenen Zinsen.

24

Der Sparkassenbrief stellt ein Wertpapier, nämlich ein Namenspapier, dar, d.h., in dem Papier ist der Berechtigte namentlich benannt. Nur dieser oder sein Rechtsnachfolger ist zur Geltendmachung des verbrieften Anspruches befugt - BGH WM 1987, 1038; Palandt-Thomas Einführung vor § 793 BGB, Anm. 1 a.

25

Grundsätzlich ist die Drittbegünstigung gemäß § 328 BGB durch Vertrag zugunsten Dritter möglich, auch durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB). Die Übertragung der verbrieften Forderung geschieht durch Abtretung des Anspruchs.

26

Die Würdigung der Gesamtumstände kann jedoch nicht zu dem vom Landgericht gezogenen Schluß führen, daß der Erblasser hinsichtlich des Sparkassenbriefes mit der Beklagten einen Vertrag zugunsten der Klägerin auf den Todesfall geschlossen hat.

27

Ausdrücklich hat der Erblasser lediglich eine Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall hinsichtlich zweier Sparbücher getroffen. Diese sind in dem entsprechenden Vertragsformular (Vordruck wie Bl. 8 d.A.) ausdrücklich erwähnt. Dagegen ist die nachfolgende Zeile, die sich auf Sparkassenbriefe bezieht, nicht ausgefüllt, das vor dieser Zeile befindliche Kästchen ist nicht angekreuzt worden. Gegen eine Verfügung zugunsten der Klägerin für den Todesfall auch über den Sparkassenbrief spricht somit die vom Landgericht zutreffend erwähnte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde.

28

Das Landgericht hat jedoch die von ihm herangezogenen Indizien, aufgrund derer es die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde als widerlegt angesehen hat, unzutreffend gewürdigt.

29

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde ist nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil es sich um einen Formularvordruck mit mehreren Alternativen handelt. Dies spricht im Gegenteil gerade dafür, daß die Parteien in diese Vereinbarung nur die Sparkonten, nicht aber den Sparkassenbrief einbeziehen wollten. Durch die vorformulierte Rubrik zum Sparkassenbrief war ihnen dieser vor Augen gehalten. Wenn sie die entsprechende Rubrik nicht angekreuzt, nicht mit der Nummer des Sparkassenbriefes versehen haben, läßt sich daraus entnehmen, daß die Parteien gerade zum Ausdruck bringen wollten, daß der Sparkassenbrief nicht von der Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall erfaßt werden sollte.

30

Hinzu kommt, daß Drittbegünstigungen für den Todesfall zwar zivilrechtlich formlos möglich sind, in der Praxis von den Sparkassen aber grundsätzlich nur durch das von ihrer Sparkassenorganisation entwickelte Formular vereinbart werden, wobei als ein ausdrücklicher Grund für die Verwendung dieses Formulars in der Sparkassenliteratur die Minderung von Schadensrisiken aus fehlerhafter oder unvollständiger Vertragsgestaltung hervorgehoben wird - vgl. Platz, Leitfaden durch das Passivgeschäft, Teil 1, Reihe Sparkassen, Wissen, Weiterbildung, Seite 282.

31

Weiter spricht gegen die Auffassung des Landgerichts gerade der Umstand, daß am selben Tag, sogar während eines einheitlichen Beratungsgespräches, der Erblasser den Sparkassenbrief erwarb und auch die Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall mit der Sparkasse vereinbarte. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Kaufpreis für den Sparkassenbrief von dem in der Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall genannten Sparkonto abgebucht werden sollte. Wenn bei diesem einheitlichen Vorgang in die Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall nicht auch der Sparkassenbrief einbezogen wurde, spricht dies gerade dafür, daß diese Einbeziehung auch nicht gewollt war. Andernfalls hätte nichts näher gelegen, als außer den beiden Sparbüchern auch den Sparkassenbrief in die Urkunde aufzunehmen und die entsprechende Nummer in die vorhandene Rubrik einzutragen.

32

Auch die weiteren mit der Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall getroffenen Vereinbarungen sprechen dafür, daß der Sparkassenbrief der Klägerin (noch) nicht zugewendet werden sollte.

33

Unter Ziff. 3 ist auf dem Formular die Zeile, diese Vereinbarung "erfolgt unwiderruflich" ausdrücklich gestrichen worden, so daß die darunter stehende Zeile gilt, wonach der Gläubiger die Vereinbarung jederzeit zu Lebzeiten widerrufen kann. Nach Ziff. 4.2 der Vereinbarung bleibt das Recht des Gläubigers (des Erblassers), zu seinen Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen, unberührt.

34

Der Erblasser wollte sich somit offensichtlich nicht hinsichtlich eines bestimmten Betrages binden, den er der Klägerin zuwenden wollte. Es sollte gerade das jeweils zu seinem Tode auf dem Sparbuch Befindliche an die Klägerin fallen, wobei die Höhe völlig offen war. Insoweit steht die Anordnung auf der "Kaufbestätigung und Hinterlegungsquittung" (Vordruck wie Bl. 9 d.A.), daß die Zinsen aus dem Sparkassenbrief sowie bei Fälligkeit auch der Kapitalbetrag selbst auf das Sparkonto mit der Nr. ... gezahlt werden sollten, damit durchaus in Einklang, ohne daß sich daraus entnehmen läßt, daß dieser Betrag der Klägerin auf den Todesfall in jedem Fall zugewandt werden sollte. Der Erblasser wollte vielmehr in jeder Beziehung frei bleiben.

35

Darüber hinaus kommt der Erwähnung des Sparkontos als Konto für die Zinsgutschriften und die Kapitalgutschriften nach Fälligkeit des Sparkassenbriefes - wie die Beklagte in erster Instanz richtig ausgeführt hat - nur die Bedeutung eines reinen Abwicklungskontos zu. Da Überweisungen auf ein Konto grundsätzlich nicht als Erfüllung, sondern nur als Erfüllungsersatz gelten, ist es verständlich, daß die Beklagte in die "Kaufbestätigung und Hinterlegungsquittung" ein entsprechendes Gutschriftskonto hat aufnehmen lassen, um eine Ersetzungsbefugnis im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB zu haben. Eine weitergehende Bedeutung kann daraus nicht entnommen werden, jedenfalls kann angesichts der weiteren eindeutigen Umstände eine Erstreckung der vom Erblasser getroffenen Verfügung zugunsten der Klägerin auf den Todesfall vom 18.1.1985 auf den Sparkassenbrief nicht gesehen werden.

36

Soweit die Klägerin in zweiter Instanz ergänzend behauptet hat, sie leite ihre Ansprüche daraus her, daß ihr Frau ... das Sparkassenbuch übergeben und ihr alle Ansprüche daraus übertragen habe, vermag diese - streitige - Behauptung den Anspruch nicht zu stützen, da sich aus der Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall über das Sparbuch Rechte auf den Sparkassenbrief gerade nicht ableiten lassen.

37

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 1989 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO), da der Strich in der Rubrik "Sparkassenbrief" für die Entscheidung ohne tragende Bedeutung ist, so daß es auf die Frage, wer den Strich angebracht hat, nicht ankommt.

38

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwerde: 53.265,62 DM.