Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.12.1989, Az.: 11 U 166/87
Anspruch auf Minderung des Reisepreises bei einer "Luxus-Kreuzfahrt mit dem Flugzeug"; Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters; Voraussetzung einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen einem Reiseunternehmen als Reiseveranstalter und einem Reisenden; Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzung; Mangelhaftigkeit der Reise; Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.12.1989
- Aktenzeichen
- 11 U 166/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 19213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:1220.11U166.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 20.03.1987 - AZ: 3 O 534/86
Rechtsgrundlagen
- § 651 d BGB
- § 651 c Abs. 1 BGB
- § 651 f Abs. 2 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1990, 445-446 (Volltext mit red. LS)
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. März 1987 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.746,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1986 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 53 % und die Klägerin 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: 5.746,88 DM.
Beschwer der Klägerin: 5.072,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts hat teilweise Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 5.746,88 DM begründet.
Der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 10.818,88 DM ist der nach einer Teilzahlung im Januar 1986 verbliebene Schuldsaldo des Beklagten auf seinem bei der Klägerin geführten Konto. Die in den vorausgegangenen Abrechnungen enthaltenen Belastungen des Beklagten mit dem Preis für die im November 1985 durchgeführte "Luxus-Kreuzfahrt mit dem Flugzeug" in Höhe von insgesamt 25.360 DM sind nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Der Beklagte kann Minderung des Reisepreises (§ 651 d BGB) verlangen. Er kann die Minderung der Klägerin gegenüber geltend machen, weil der über die Reise abgeschlossene Vertrag mit der Klägerin als Reiseveranstalterin zustandegekommen ist.
I.
Gegenteiliges beinhalten zwar die "Reisebedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin (Bl. 17, 17 R), auf welche in dem vom Beklagten am 15.4.1985 unterschriebenen Reiseanmeldeformular (Bl. 15, 16) Bezug genommen ist. Dort heißt es in einigen Obersätzen u.a.: "Durchführender Veranstalter dieser speziell für den ... gestalteten Reise ist die ...". Die ... tritt als Vermittler auf und es gelten die nachfolgenden allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der .... In Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es sodann, daß der Kunde "der ... den Abschluß eines Reisevertrages" anbiete. Am Schluß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es nochmals ausdrücklich: "Reiseveranstalter: ..." Nach dem Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit die "..." Reiseveranstalterin und Vertragspartnerin. Auf einen derartigen Text kann sich ein Reiseunternehmen nach Treu und Glauben jedoch nicht berufen, wenn er im unvereinbaren Widerspruch zu dem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens steht. Ob ein Reiseunternehmen als Reiseveranstalter in unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Reisenden getreten ist, hängt davon ab, wie der Reisende die Erklärung und das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens hat verstehen und werten dürfen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluß geführt haben. Kann der Reisende dem Auftreten des Reiseunternehmens entnehmen, daß es selbst Veranstalter der Reise und damit Vertragspartner ist, so kommt es nicht darauf an, daß dieses bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (BGH in NJW 1974, 37 und NJW 1980, 2192). In dieser Weise muß sich auch die Klägerin behandeln lassen. Bei ihr handelt es sich zwar nicht um ein Reisebüro oder Reiseunternehmen im engeren Sinne, welches ständig Reisen vermittelt oder Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Ihre geschäftliche Tätigkeit ähnelt aber insofern dem eines Reisebüros, als auch sie Geschäftsbeziehungen zu bestimmten "Vertragsunternehmen" (so ihre Mitgliedsbedingungen Bl. 13), in erster Linie zu Hotels und Gaststätten, unterhält, deren Leistungen die Mitglieder der Klägerin insbesondere auf Reisen bargeldlos in Anspruch nehmen können. Der Beklagte brauchte daher nicht etwa aufgrund der sonstigen geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin daran zu zweifeln, daß sie mit der durchgeführten Luxuskreuzfahrt als Reiseveranstalterin Reiseleistungen anderer Unternehmen koordinieren und als Pauschalreise anbieten wollte. Dies umso weniger, als die Klägerin in ihrer vorliegenden Clubzeitschrift, Ausgabe März 1985, unter der Bezeichnung "..." auch für weitere Reisen (so nach Istanbul, Verona, Ravenna und San Franzisco) geworben hatte, so daß ihre Tätigkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Reise nicht völlig ungewöhnlich erscheinen mußte.
Die Klägerin hat in der Zeit bis zum Abschluß des Reisevertrages durch den Beklagten bei ihm den Anschein erweckt, daß sie Veranstalterin der Reise war. Die ... war nur im kleingedruckten, mehr als eine DIN A 4-Seite umfassenden Text Allgemeiner Geschäftsbedingungen genannt, von dem sich auch der oben zitierte Ober- und Schlußsatz optisch nicht besonders deutlich abhoben. Vor der Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Beklagten hatte die Klägerin - in ihrer im März 1985 erschienenen Zeitschrift - für die Reise so geworben, als sei diese ihre eigene Leistung. Dies sowohl in der Überschrift Seite 48 der Zeitschrift: "Das gabs noch nie beim ..., das gibts auch bei keinem anderen Veranstalter, das hat es überhaupt noch nie gegeben!" wie auch im nachstehenden Text des Zeitungsartikels, wonach die Reise auf der Tätigkeit der "Reiseplaner des ..." beruhte, die alles bestens arrangiert hätten, so daß sich die "... Reisenden" um nichts selbst zu kümmern brauchten, da bei der Planung "wirkliche Profis zugange" gewesen seien. Der Leser mußte davon ausgehen, daß allein die Klägerin die Reise geplant und organisiert habe. Derselbe Eindruck entstand aufgrund des Reiseprospektes, den die Klägerin dem Beklagten vor seiner Anmeldung zugesandt hatte (Bl. 73 ff.). Er ist in den Farben (blau-weiß) gehalten, welche die Klägerin auch sonst bei ihrer Werbung verwendet. Im Text bietet die Klägerin die Reiseleistungen fast ausschließlich als eigene Leistungen an. So heißt es auf Seite 2, daß der ... zur Beginn der Reise zur Begrüßung zu einem Champagnerempfang am Flughafen einlade, auf Seite 3 werden (neben örtlichen Reiseleitern und solchen von ...) Reiseleiter der Klägerin ("Begleitung durch") angekündigt. Auf der letzten Seite werden u.a. "natürlich auch ... VIP-Leistungen" angekündigt, sowie nochmals eine "Betreuung durch das erfahrene Reiseleiterteam von ... und ... dazu lokale Reiseleitung vor Ort." Im Prospekt hat die Klägerin also ebenso wie zuvor in der genannten Zeitschrift mit ihrer Erfahrung und dem Vertrauen, welches ihre Mitglieder in sie gesetzt hatten, für die Reise geworben. Als Verfasser des Prospekts erscheint auf der letzten Seite "..." Das ist eine Bezeichnung, die dem Namen der Klägerin ("..." bzw. "...") in den Augen des nichtjuristischen Lesers fast gleichkommt. Die Tatsache, daß das Emblem der Klägerin mit den Worten "..." neben den Emblemen und Bezeichnungen für "..." und "..." auf der ersten Prospektseite erscheint, könnte allenfalls den Gedanken aufkommen lassen, daß die beiden letztgenannten Gesellschaften als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Gestaltung der Reise mitwirken würden, ohne daß dadurch der Gesamteindruck, daß die Klägerin Reiseveranstalterin sei, zunichte gemacht wurde.
Dies geschah auch nicht in dem anschließenden Telefongespräch zwischen dem Beklagten und der Angestellten der Klägerin ..., in welchem der Beklagte die Reise reservieren ließ. Auch in diesem Gespräch konnte der Beklagte nur den Eindruck haben, daß es die Klägerin war, die sein Vertragsangebot annehmen werde; von einer anderen Vertragspartnerin war nicht die Rede. In dem Antwortschreiben vom 11.4.1985 (Bl. 115) mit dem Briefkopf "..." und mit der Unterschrift "..." als "Abteilungsleiterin" für "..." trat wiederum allein die Klägerin in Erscheinung. Sie nahm darin auf die Reise als "unsere Reise" Bezug und fügte "unsere Reisebeschreibung" bei.
An diesem Auftreten der Klägerin als Reiseveranstalterin hat sich nach Eingang der schriftlichen Bestellung der Reise durch den Beklagten vom 15.4.1985 nichts geändert. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Reiseveranstalterin angegebene Firma ... hat sich nicht beim Beklagten gemeldet. Zwischen dieser Firma und dem Beklagten bestand keinerlei Kontakt, obwohl es in Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt, daß die Anmeldung des Kunden durch die Reisebestätigung von ... angenommen werden und daß dadurch der Vertrag zwischen Kunde und ... zustandekomme. Die Klägerin hat somit nicht dafür gesorgt, daß in dieser Weise tatsächlich verfahren wurde. Es war vielmehr bis zum Antritt der Reise wiederum nur die Klägerin, die dem Beklagten schriftliche Reiseinformationen im eigenen Namen zusandte. So mit Schreiben vom 2.8.1985 (Bl. 116, Briefkopf "...", Unterschrift "..." Verkauf) und mit Schreiben vom 5.11.1985 (Bl. 74, Briefkopf "..."), Unterschrift "...". Auch dort verweist die Klägerin auf eigene Reiseleistungen ("unser Kapitän ..., unser Bordarzt"), wobei die Unterzeichnende vom "..." die Reisenden begleiten werde. Allerdings enthält dieses Schreiben im fortlaufenden Text einen Hinweis auf "den Veranstalter", dessen "Repräsentanten" ... und ... ebenfalls als Reiseleiter fungierten, sowie die Nachsätze: "Unser Veranstalter firmiert jetzt unter dem Namen ...-.... Es hat sich an der Firmenstruktur dadurch nichts verändert, lediglich der Name ... konnte aus rechtlichen Gründen nicht beibehalten werden." Diese beiläufigen Hinweise waren aber nicht geeignet, dem Beklagten bewußt zu machen, daß nicht die Klägerin, sondern der "Veranstalter" Vertragspartner sei. Der Beklagte sollte mit diesem kurz vor Beginn der Reise abgesandten Schreiben nicht etwa veranlaßt werden zu überlegen und zu entscheiden, ob er mit dem Veranstalter ...-... den Vertrag fortsetzen wolle. Die dem Schreiben beigefügten Unterlagen ("Willkommensliste", Bl. 76 mit Bezeichnung der Reiseleiter, auch Frau ... vom "...", Teilnehmerliste Bl. 110 mit Emblem und Briefkopf "...") lassen ebenfalls keinen anderen Vertragspartner des Beklagten als die Klägerin erkennen. Dasselbe gilt für ihr Schreiben vom 12.11.1985 (Bl. 117) mit dem Briefkopf "..." und der Unterschrift "..., Sonderservice". Es kommt hinzu, daß die Klägerin durch Kofferanhänger (Bl. 219) und sonstige Zutaten (T-Shirts, Taschen), die Reiseteilnehmer als ihre Mitglieder kennzeichnete und die Treffpunkte der Reisenden auf den Flughäfen mit eigenem Schild anzeigte. Auch dadurch verstärkte sie den Eindruck, daß sie Reiseveranstalterin sei.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, mit diesem gesamten Auftreten habe nicht sie selbst, sondern allenfalls die rechtlich von ihr zu trennende "..." sich als Reiseveranstalter ausgegeben, so daß der Beklagte etwaige Reisemängel dieser GmbH gegenüber geltend machen müsse. Einen Unterschied zwischen der "..." und der Klägerin, die ebenfalls eine GmbH ist, konnte der Beklagte wegen der fast gleichen Bezeichnung, derselben Anschrift und Telefonnummer beider Gesellschaften und derselben handelnden bzw. unterschreibenden Personen (meistens Frau ... nicht erkennen. Auch war der Zusatz GmbH hinter der Bezeichnung ... zwar im Prospekt (letzte Seite unten) und im Anmeldeformular ("bitte senden Sie Ihre Reiseanmeldung an ... ...") angegeben, fehlte aber im Werbetext für die Reise in der oben angegebenen Clubzeitschrift sowie in sämtlichen Schreiben an den Beklagten. Dort gebrauchte die Klägerin nur die Bezeichnung "...". Darunter konnte der Beklagte nicht mehr verstehen als eine der Klägerin zugehörige Abteilung oder eine Sammelbezeichnung für bestimmte Dienstleistungen, welche die Klägerin - in gleicher Weise, wie sie laut Inhaltsverzeichnis der genannten Zeitschrift einen Leserservice und einen VIP-Service anbot - ihren Mitgliedern erbringen wollte. Die Klägerin kann sich daher auch insoweit nicht auf den zitierten, vorgedruckten Text des Anmeldeformulars berufen:
Durch ihr sonstiges Auftreten hat sie dem Beklagten zu erkennen gegeben, daß sie selbst als die ... die Reise anbiete.
II.
Der Beklagte braucht nicht den vollen Reisepreis zu zahlen, weil die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft war. Hiernach muß der Reiseveranstalter die Reise so erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Aufgrund der Beschreibung im Prospekt, ihrer Bezeichnung als "Luxus-Kreuzfahrt" und aufgrund des hohen Reisepreises von rund 1.000 DM pro Tag und Person konnte der Beklagte Reiseleistungen erstklassiger Qualität verlangen. Solchen Ansprüchen genügte die Reise nicht in allen Punkten.
Zunächst ist teils unstreitig und teils bewiesen, daß die Ausstattung des den Reisenden zur Verfügung gestellten Flugzeuges und der dort gebotene Service nicht den Zusicherungen des Reiseprospektes entsprachen. Im Prospekt heißt es unter der Überschrift "Lassen Sie sich rundum verwöhnen: Sie fliegen mit ihrem privaten Jet der ..., der ganz auf Bequemlichkeit umgerüstet wurde. Nur 78 Erster-Klasse-Sitze befinden sich an Bord dieser normalerweise 176 Passagieren Platz bietenden ... Sie genießen Komfort und Bewegungsfreiheit ..." Es waren aber mehr als 78 Sitze im Flugzeug eingebaut, da außer den (laut Teilnehmerliest Bl. 110) 76 zahlenden Reiseteilnehmern die Reiseleiter/innen mit Begleitpersonen (9 Personen) und Personal der ..., insgesamt ca. 90 Personen, dort Platz finden mußten. Auch entsprachen die eingebauten Sitze nicht, wie nach der Beschreibung im Prospekt hätte erwartet werden können, neuestem Standard; die damals sonst gebräuchlichen erster Klasse-Sitze waren nach Aussage des Zeugen ... (Bl. 282) etwa 10 cm breiter. Ferner heißt es im Prospekt, daß die Reisenden an Bord der Maschine "besonders verwöhnt" würden, "denn First-Class ist selbstverständlich auch der Service", dieser sei "ausgesucht aufmerksam" und komme den "individuellen Wünschen stets entgegen", die Speisen würden "auf Porzellan serviert". Letzteres war unstreitig nicht der Fall. Die Gerichte wurde in eingeschweißten Plastikbehältern zusammen mit einem Getränk in einem Kunststoffbecher fertig abgepackt auf einem Tablett serviert. Die Reisenden konnten die Speisen auch nicht individuell zusammenstellen. Sie konnten zwar weitere Getränke bestellen. Diese konnten jedoch zeitlich nicht mit den Mahlzeiten koordiniert werden, sie wurden vor dem Essen oder nach Beendigung der Mahlzeit serviert (Zeugen ... Bl. 276,... Bl. 281, ... Bl. 290, ... Bl. 280). Das Bedienungspersonal reichte für die zugesagte ausgesucht individuelle Bedienung nicht aus: Für die zu bedienenden rund 90 Personen standen nur drei Stewardessen zur Verfügung. Die Aussage des Zeugen ..., daß diese überfordert gewesen seien (Bl. 277), und die des Zeugen ..., es sei schwierig gewesen, Wünsche bei ihnen anzubringen (Bl. 291), sind bei diesem Zahlenverhältnis glaubhaft. Daran ändert nichts, daß etliche der im Wege der Rechtshilfe als Zeugen gehörten Reiseteilnehmer am Service im Flugzeug nichts auszusetzen hatten und diesen sogar gelobt haben (Zeuge ... Bl. 460 "hervorragend"; Zeugin ... Bl. 465: sie war hiervon "total begeistert"; Zeuge ... Bl. 468: er war mit dem Service "in vollem Umfang zufrieden"; Zeuge ... Bl. 502: er fand den Service "sehr gut"; Zeuge ... der angegeben hat, beruflich viel in allen Erdteilen auf Reisen erster Klasse unterwegs zu sein: Er könne "ganz deutlich sagen, daß der Service und die Verpflegung an Bord des Flugzeuges den Erste Klassestandard der Linienflugzeuge übertroffen hat," Bl. 507). Soweit der Zeuge ... hierzu angegeben hat, daß eine Stewardess für 10 Personen zuständig gewesen sei, kann die Aussage nicht zutreffen; sie widerspricht dem unstreitigen Sachverhalt. Im übrigen enthalten diese Zeugenaussagen subjektive Wertungen ohne Angabe von Tatsachen; sie sind möglicherweise Ausdruck einer gewissen Parteilichkeit, die sich unter den Reisenden gebildet hat. Daß auch die Speisen und Getränke als solche im Flugzeug mangelhaft gewesen seien, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, da er lediglich wertend bemerkt hat, das dortige Essen habe "keinesfalls einem "Luxus-Standard" entsprochen; die "Beköstigung im Flugzeug sei nicht vertragsgerecht"" gewesen (Bl. 67, 181). Die vernommenen Zeugen haben insoweit ebenfalls nur (unterschiedliche) Gesamt-Wertungen ausgesprochen. Feststellen läßt sich jedoch, daß die Qualität der Speisen und Getränke durch die oben genannte Art des Servierens teilweise beeinträchtigt war, da Getränk und Butter, auf den warmen Päckchen mit dem Essen liegend, nicht die richtige Temperatur hatten (Aussage des Zeugen ... Bl. 281).
Ferner genügte die Verpflegung der Reisenden in Hotels und Restaurants nicht stets den Ansprüchen, die sie aufgrund des Reisevertrages stellen konnten. Teils entsprachen die Mahlzeiten nicht einem Luxusstandard, und teils fehlte die erforderliche Ruhe, um sie ungestört genießen zu können. Dabei soll nicht verkannt werden, daß es bei einer Reise von (einschließlich Hin- und Rückflug) nur 13 Tagen in verschiedene mittelamerikanische Länder mit - soweit ersichtlich - 7 Zwischenflügen, gedrängtem Besichtigungsprogramm und der erforderlichen Abfertigung von jeweils über 80 Personen sehr schwierig gewesen sein dürfte, stets für gepflegte Mahlzeiten zu sorgen. Dies hatte die Klägerin aber im Reiserospekt zwischen den Zeilen zugesagt, indem sie dort beispielsweise geschrieben hatte, daß "der Anspruch auf Exklusivität und Erster-Klasse-Service ... sich nicht nur auf diejenigen Stunden "beschränke", die für Sie im Fluge vergehen." Auch angesichts des hohen Reisepreises konnten die Reisenden beste Verpflegung erwarten. Diese fanden sie nicht überall vor. So war das Abendessen in ... am 18.11.1985, im Prospekt beschrieben als "Gala-Diner in einem auserlesenen Restaurant mit französich-creolischen Spezialitäten", nach Aussage mehrerer Zeugen dürftig; es fand in einem einfachen Restaurant statt und schmeckte so, daß eine größere Anzahl der Reiseteilnehmer es stehen ließ (so die Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen ... Bl. 278, ... Bl. 283, ... Bl. 291, ... Bl. 375 R, ... Bl. 393; negativ jedoch auch die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen ... Bl. 418, ... Bl. 492, .... Bl. 515, ... Bl. 525; auch der Reiseleiter ... hat eingeräumt, "daß die Reisenden in diesem Restaurant nicht alle zufrieden waren, wobei die Stimmung nicht besonders gut war", Bl. 287). Bescheiden und von der Menge her nicht ausreichend war ferner das Abendessen in ... am 20.11.1985, wie die Zeugen ... und ... 278, 282, 291 f.) ausgesagt haben. Aufgrund ihrer Aussagen (Bl. 279, 284, 292) ist ferner bewiesen, daß das Frühstück am 22.11.1985 seitens des Hotels in ... zu spät angerichtet war und daher äußerst hastig eingenommen werden mußte, da man zum Abflug nach Haiti aufbrechen mußte. Das Abendessen am 24.11.1985 in .../Mexico mußte nach Aussagen der Zeugen ... und ... (Bl. 284, 292) übereilt und daher ohne Genuß eingenommen werden, da es mit einer Stunde Verspätung (gegen 21.00 Uhr) begann und die Teilnehmer zur gemeinsamen Busrückfahrt gedrängt wurden. Das Mittagessen am 25.11.1985 war einfach; es fand in einem Selbstbedienungsrestaurant statt und mußte unter Zeitdruck eingenommen werden, wie wiederum die Zeugen ... und ... (Bl. 279, 285, 292) bekundet haben. Obwohl diese Zeugen zu denjenigen Reiseteilnehmern gehören, die ebenfalls in (erfolglosen) Prozessen Minderung des Reisepreises geltend gemacht haben, sind ihre Aussagen glaubhaft: Sie haben sich bei ihrer Vernehmung ersichtlich um Objektivität bemüht und zum Ausdruck gebracht, während dieser Reise auch Angenehmes erlebt zu haben; sie haben die Reise nicht - wie beispielsweise die Zeugen ... und ... - in sämtlichen Punkten kritisiert. Konkrete entgegenstehende Bekundungen anderer Zeugen zu den vier letztgenannten Mahlzeiten sind nicht vorhanden. Soweit die Zeugen von der Klägerin benannt sind, ergibt sich zwar aus ihren Aussagen, daß sie mit der Reise zufrieden waren. An die einzelnen Mahlzeiten können sie sich aber nicht mehr erinnern; allenfalls haben sie die Mahlzeiten zusammenfassend bewertet, wobei einem Teil dieser Bewertungen jedoch ebenfalls zu entnehmen ist, daß die Mahlzeiten nicht stets den an eine Luxusreise zu stellenden Anforderungen entsprachen (Zeugin ... Bl. 466: Das Essen habe dem Standard der einzelnen, zum Teil armen Länder entsprochen, es habe manchmal nicht geschmeckt. Zeuge ... Bl. 294: Das Essen sei teilweise auf einfachstem Standard gewesen. Zeuge ... Bl. 525 ff.: Das Essen sei im Schnitt von sehr gehobener, jedoch nicht immer von Luxus-Qualität gewesen; es könne sein, "daß in den verschiedenen Restaurants eher billige Gerichte" ausgesucht worden seien).
Ein Reisemangel ist ferner in einigen dem Beklagten zur Verfügung gestellten Hotelzimmern zu sehen. Die Ehefrau des Beklagten hat als Zeugin diese Zimmer beschrieben (Bl. 294 f.). Auch sie hat bei ihrer Vernehmung den Eindruck gemacht, daß sie um Neutralität bemüht war. Ihre Aussage ist auch hinlänglich präzise. Obwohl sie am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist, erscheint daher ihre Aussage im wesentlichen glaubhaft. Hiernach war das Zimmer in ... (16.11.1985) infolge Verkehrslärms laut, das Zimmer in ... (22. und 23.11.) schmal und eng, und das Zimmer im Hotel ..., ...-Inseln (26.11.), lag über dem Küchentrakt mit den damit verbundenen Nachteilen. Am 16. und 26.11. bat der Beklagte zwar nicht um Abhilfe, jedoch war ihm dies wegen der verspäteten Ankunft der Reisenden auch nicht mehr zuzumuten. Bei dem genannten Zimmer in ... handelte es sich bereits um das ersatzweise zur Verfügung gestellte Zimmer nach Beanstandung eines anderen Zimmers. Im Hotel ... (17.11.), erhielt der Beklagte nach Beanstandung des ihm angebotenen, über der Hotelauffahrt gelegenen Zimmers ein angemessenes Zimmer, ebenso am 24.11. in ... nach Beanstandung des über einer Gocart-Bahn gelegenen Zimmers. Jedoch allein die Tatsache, daß sich der Beklagte in diesen Fällen um ein anderes Zimmer bemühen mußte, bedeutete für ihn und seine Ehefrau eine gewisse Unannehmlichkeit.
Schließlich steht fest, daß die Reise vom zeitlichen Ablauf und der Organisation her nicht stets befriedigend verlaufen ist. Teilweise fehlte die erforderliche Zeit, teilweise gab es längere Wartezeiten. Das hat der Zeuge ... spontan und glaubhaft mit den Worten wiedergegeben, es habe die richtige Ruhe gefehlt, es sei des öfteren erst gehetzt worden, so daß man den servierten Kaffee nicht mehr habe trinken können, weil man habe aufbrechen müssen, um dann jedoch im Bus wiederum zu warten (Bl. 292). An Einzelheiten steht hierzu aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und ... und Frau ... fest: Die im Reiseprospekt angegebenen Vorzüge des Hotels in ... konnten der Beklagte und Ehefrau nicht genießen. Nach der durch Flugverspätungen verspäteten Ankunft am Abend des ersten Reisetages im dortigen Hotel mußten viele Reiseteilnehmer (auch der Beklagte) auf ihr Gepäck warten. Dieses wurde erst in den späten Abendstunden auf ihr Zimmer gebracht. Das mag unter anderem an einem unvorhergesehenen Defekt des Fahrstuhles gelegen haben und daher von niemandem verschuldet gewesen sein. Hierauf kommt es aber im Rahmen der Feststellung von Reisemängeln nicht an. Auch am Abend des 26.11.1985 mußte der Beklagte längere Zeit auf den Transport des Gepäcks in sein Hotelzimmer warten, was im Hinblick auf das an diesem Abend (verspätet) stattfindende Gala-Dinner besonders unangenehm war. Am Morgen des 21.11.1985 verspätete sich die Abfahrt der zum Tagesausflug startenden Busse um eine dreiviertel Stunde (hierzu auch Zeuge ... Bl. 393). Die hierdurch versäumte Zeit fehlte im Verlauf des Tages (so auch der Zeuge ... Bl. 288). Die angefahrenen Ziele waren zwar schön, die dortige kurze Aufenthaltsdauer einschließlich einer kurzen Badepause standen aber nicht im richtigen Verhältnis zu der langen Hin- und Rückfahrt von je 3 Stunden durch eintönige Landschaft, wobei die Hinfahrt für den Beklagten mit Ehefrau besonders unangenehm war, weil hierbei die Klimaanlage des von ihnen benutzten Busses defekt war (hierzu recht drastisch auch die Aussage des Zeugen ... Bl. 375 R: Mindestens 6 Stunden Busfahrt bei tropischer Hitze, die so gewesen sei, daß einige Leute ein Taxi bestellten und ins Hotel zurückfuhren). Die auf der Hinfahrt gestellten Fragen der Reisenden zu den Reisezielen konnte die Reiseleitung nicht beantworten (so die Zeugen ... und ...). Der Beklagte empfand daher zu Recht diesen Ausflugstag als wenig lohnend. Gleiches gilt für den 26.11.1985, als die Reisenden nach Havanna auf Kuba und später zu den Bermuda-Inseln weiterflogen. Durch Wartezeiten von je 1 1/2 Stunden bei der Landung und beim Abflug in Havanna infolge der von den Behörden geforderten Ein- und Ausreiseformalitäten wurde das dortige Programm erheblich verkürzt. Außer der Hin- und Rückfahrt im Bus vom Flughafen in die Innenstadt blieb nur noch Zeit für einen kurzen Gang in der Altstadt. Soweit der Aufenthalt in Havanna genutzt werden konnte, dauerte er nur etwa 2 Stunden (so die Zeugen ... und ... die von dem Zeugen ... geäußerte Vermutung, die Zeit müsse mehr als 2 Stunden betragen haben, hat keine Substanz). Demgegenüber war im Reiseprospekt die Landung um 10.00 Uhr und der Abflug um 15.00 Uhr vorgesehen, so daß die Reisenden von einem Aufenthalt von ca. 4 Stunden ausgehen konnten. Auch das dort geplante Mittagessen entfiel aus Zeitmangel. Es wurde während des Weiterfluges am Nachmittag nachgeholt, was wegen des an diesem Abend einzunehmenden Abschieds-Gala-Dinners unvorteilhaft war. Dieses konnte wegen des verspäteten Weiterfluges erst in den vorgerückten Abendstunden stattfinden, ohne daß die Reisenden sich zuvor im Hotelzimmer ausreichend erfrischen und in Ruhe umziehen konnten, weil die Koffer erst in letzter Minute dorthin gebracht wurden. Es ist daher glaubhaft, wenn der Zeuge ... bekundet hat, daß die Reisenden - nach ihrem Aufbruch am frühen Morgen - nunmehr zu müde gewesen seien, um das (an sich sehr gute) Abendessen noch mit Genuß verzehren zu können (Bl. 285). Auch am Morgen des 22.11.1985 kam es wegen Schwierigkeiten bei der Abrechnung im Hotel, wo man keine ...-Karten anerkennen wollte, nachdem übereilt gefrühstückt worden war (siehe oben), zu längerer Wartezeit vor der Abfahrt. Das hat auch der Zeuge ... bestätigt (Bl. 288). Auf die Umstände, die zu all diesen Zeitverschiebungen führten, hat die Klägerin wohl während der Reise kaum Einfluß nehmen können. Sie hätte jedoch mit ihnen rechnen und entsprechende organisatorische Vorbereitungen treffen müssen. Aufgrund der Werbung und des Reiseprospekts der Klägerin konnten die Reisenden erwarten, die Stationen der Reise einschließlich der Mahlzeiten im wesentlichen unbeschwert - auch in der dazu erforderlichen Muße - als Luxusreise genießen zu können. Das war jedenfalls dem Beklagten und seiner Ehefrau nur mit Einschränkung möglich. Durch die Zeugenaussagen der von der Klägerin benannten Reiseteilnehmer ist dies nicht widerlegt. Sie haben Wartezeiten und Zeitdruck zwar nicht als störend empfunden (mit Ausnahme des Zeugen ... der erwähnt hat, daß auch ihm die Wartezeiten unangenehm gewesen seien, Bl. 415, vielleicht auch des Zeugen ... der Wartezeiten, Verspätungen und zeitlichen Druck, bedingt durch das Reiseprogramm, erwähnt hat, Bl. 494 f.). Sie haben aber keine Tatsachen bekundet, die den oben aufgezählten Einzelheiten entgegenstehen.
Daß die Reise außerdem durch fehlende Informationen seitens der Reiseleitung beeinträchtigt war, hat der Beklagte ohne hinreichende Substanz vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, bei welchen Gelegenheiten er welche Informationen vermißte (mit Ausnahme der fehlenden Information bei dem Busausflug am 21.11.), oder welche Mahlzeiten dadurch für ihn wertlos geworden seien, daß er Fragen hierzu bei der Reiseleitung nicht anbringen konnte oder solche Fragen nicht beantwortet erhielt. Im übrigen haben auch die Zeugen nicht bekundet, bei Mahlzeiten eine Beratung vermißt zu haben. Zum Reiseablauf wurden die Reisenden durch schriftliche Aushänge, zu den Gegebenheiten der jeweils besuchten Länder während des Fluges durch Herrn ... und während der Besichtigungen durch örtliche Reiseleiter informiert. Umfang und Niveau einer Bildungsreise waren insoweit nicht zugesagt und daher von der Klägerin nicht geschuldet.
Von weiteren, möglicherweise vorhandenen kleinen Nachteilen (so zum Beispiel Fehlen des Tragflügelboots beim Ausflug am 19.11., Programmverkürzungen beim Ausflug am 22.11., übereilte Mittagsmahlzeit am 23.11.1985) waren der Beklagte und seine Ehefrau nicht betroffen, weil sie an den entsprechenden Ausflügen nicht teilgenommen haben. Auch die vom Beklagten beanstandete Tatsache, daß er gelegentlich auf kurzen Zwischenstrecken (wie auf den Flugplätzen zwischen Gepäckfließband und Zoll) für den Transport der Koffer selbst sorgen mußte, stellt keinen Reisemangel dar, da einem gesunden Reisenden diese kleine Mühe zuzumuten war und der Beklagte insoweit gegen Bezahlung Gepäckträger fand. Ebenso kann der Beklagte der Klägerin nicht anlasten, daß er am gemeinsamen Rückflug nicht teilgenommen hat, weil er mit Ehefrau den Aufenthalt auf den Bermuda-Inseln verlängert hat.
Es verbleiben somit die oben aufgeführten Unzulänglichkeiten im Flugzeug, bei der Verpflegung, der Unterbringung des Beklagten, des Ausflugs am 21.11. und beim zeitlichen Ablauf der Reise. Die vom Beklagten geltendgemachte Minderung des Reisepreises um 40 % rechtfertigen diese Mängel nicht. Sie würden jeweils für sich allein gesehen nicht schwer ins Gewicht fallen und waren größtenteils vorübergehender Art, in ihrer Gesamtheit betrachtet und mit Rücksicht darauf, daß die Reise als Luxusreise angeboten war, mindern sie deren Wert. Insgesamt hält der Senat eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % für angemessen.
Daneben kann der Beklagte keinen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB) verlangen. Auch bei Berücksichtigung des wohl nicht besonders guten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau (vgl. deren Zeugenaussage) waren die Reisemängel nicht so schwerwiegend, daß sie geeignet waren, den Urlaub für ihn und Ehefrau so erheblich zu beeinträchtigen, daß dieser als teilweise vertan anzusehen wäre. Trotz kleinerer Mißgeschicke und einer Reihe von Unzulänglichkeiten hatte die Reise, wie den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen zu entnehmen ist, beträchtlichen Erlebniswert.
Ersatz der Kosten des vorprozessual von dem Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsanwalts verlangt er in zweiter Instanz nicht mehr.
Der Beklagte kann also den Reisepreis von 25.360 DM um 20 %, das sind 5.072 DM, mindern, so daß sich sein Schuldsaldo
bei der Klägerin von | 10.818,88 DM |
---|---|
um | 5.072,00 DM |
auf | 5.746,88 DM |
verringert.
Von diesem Betrag kann die Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB, seit dem von ihr genannten Datum, als sich der Beklagte bereits im Verzug befand, weil er es abgelehnt hatte, den Saldo auszugleichen, Verzugszinsen von 4 % verlangen. Die geltend gemachten 12 % stehen der Klägerin nicht zu. Auf Ziffer 4 ihrer Mitgliedsbedingungen (Bl. 13), die diesen Zinssatz vorsehen, kann sie sich nicht berufen. Die Mitgliedsbedingungen gelten hinsichtlich solcher Beträge, welche die Klägerin ihren Vertragsunternehmen nach Benutzung der sogenannten ...-Karte seitens ihrer Mitglieder hat zahlen müssen. Nehmen die Mitglieder auf diese Weise mit Hilfe der ...-Karte den Kredit der Klägerin in Anspruch, so können sie Einwendungen und Beanstandungen nur direkt den ...-Vertragsunternehmen gegenüber geltend machen, Ziffer 3 der Mitgliedsbedingungen. Um ein solches, aus der Benutzung der ...-Karte herrührendes Rechtsverhältnis handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn die Klägerin nur aufgrund der Mitgliedschaft des Beklagten hierzu bereit war, haben die Parteien einen in den Mitgliedsbedingungen nicht vorgesehenen Reisevertrag abgeschlossen. Lediglich die Zahlungsweise des Beklagten war vereinbarungsgemäß dadurch vereinfacht, daß sein Mitgliedskonto mit dem Reisepreis belastet werden sollte.
Die Kostenverteilung folgt aus § 92 ZPO. Nach § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.