Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.06.1991, Az.: 2 W 19/91

Zustimmungserfordernis zur Belastung eines Erbbaurechts; Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ; Unrichtigkeit eines Grundbuches durch Grundschuldeintragung; Genehmigungserfordernisse bei der Verwaltung von Kirchenvermögen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.06.1991
Aktenzeichen
2 W 19/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1991:0625.2W19.91.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 440-441 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 1991, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1992, 154

Verfahrensgegenstand

Erbbaurecht

Prozessführer

1. ... in ...,
vertreten durch den Kirchenvorstand, ...

Prozessgegner

2. Eheleute, ...,

3. Sparkasse des ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Fehlen einer im Einklang mit § 5 ErbbauVO vereinbarten Belastungszustimmung hat zur Folge, dass die Grundschuldbestellung gem. § 6 ErbbauVO schwebend unwirksam ist. Eine Eintragung trotz fehlender Zustimmung des Eigentümers führt deshalb zur Unrichtigkeit des Grundbuches, sofern die Genehmigungserteilung nicht bis zur Entscheidung über die Eintragung des Widerspruchs nachgeholt ist.

  2. 2.

    Genehmigungserfordernis des § 16 KVVG entfaltet nicht nur im kirchlichen, sondern auch im säkularen Rechtsverkehr Wirksamkeit. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, welches im Interesse einer geordneten Verwaltung des kirchlich-öffentlichen Zwecken dienenden Kirchenvermögens die Vertretungsmacht des Organs der kirchlichen Teilgliederung entsprechend einschränkt.

  3. 3.

    Bei einer einseitigen Willenserklärung wie der Zustimmung nach § 5 ErbbauVO führt das Fehlen der erforderlichen kirchenoberlichen Genehmigung zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit der Eigentümerzustimmung wiederum führt nach § 6 ErbbauVO zur schwebenden Unwirksamkeit der Erbbaurechtsbelastung und damit für die dennoch eingetragene Grundschuld jedenfalls gegenwärtig zu einer Unrichtigkeit des Erbbaugrundbuches.

  4. 4.

    Die gesetzlich vorgesehene Genehmigung der Aufsichtsbehörde dient genauso wie im staatlichen oder kommunalen Bereich dazu, die kirchliche Teilgliederung vor unbedachten und nicht im kirchlich-öffentlichen Interesse liegenden Rechtshandlungen ihrer Organe zu bewahren. Gegenüber diesem entscheidenden Gesichtspunkt muss der Gedanke einer Berufung auf Treu und Glauben in den Beziehungen der Beteiligten zueinander zurücktreten. Es kann nicht hingenommen werden, durch Berücksichtigung von Treu und Glauben ein Ergebnis herbeizuführen oder zu belassen, das die vom kirchlichen Gesetzgeber mit der Wahrung seiner kirchlich-öffentlichen Interessen beauftragte Aufsichtsbehörde missbilligt.

In der Grundbausache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 25. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Landgerichts ... vom 20. November 1990 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - ... wird angewiesen, in dem vorgenannten Erbbaugrundbuch zugunsten der Beteiligten zu 1. einen Widerspruch gegen das Bestehen der in Abt. III Nr. 5 für die Beteiligte zu 3. eingetragenen Grundschuld einzutragen.

Gründe

1

I.

Durch notarielle Urkunde vom 29.3.1979 bestellte die Beteiligte zu 1. den Rechtsvorgängern der Beteiligten zu 2. das in Rede stehende Erbbaurecht. In § 4 I dieses Erbbaurechtskaufvertrages (im folgenden Vertrag) war vereinbart, daß u.a. zu jeder Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, zu jeder Änderung derartiger Rechte, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthielten, der Erbbauberechtigte der Genehmigung des Grundeigentümers bedürfen sollte. Dieses Zustimmungserfordernis ist seither im Erbbaugrundbuch eingetragen. Demgegenüber verpflichtete sich die Beteiligte zu 1. in § 4 II des Vertrages, für die in Abt. III an erster Rangstelle einzutragende Hypothek oder für Grundpfandrechte in der Gesamthöhe bis zu 50 % der Erstellungskosten den Vorrang vor ihren in Abt. II eingetragenen Rechten einzuräumen.

2

Der Vertrag wurde seinerzeit erst nach Vorlage der vom ... in ... hierfür ausgesprochenen kirchenoberlichen Genehmigung durchgeführt. Allen in der Folgezeit eingetragenen Grundpfandrechten, und zwar unter Einschluß des vorliegend betroffenen, stimmte die Beteiligte zu 1 zu, ... ohne hierzu aber noch eigens kirchenoberliche Genehmigungen eingeholt zu haben. Das ... das vor kurzem hiervon Kenntnis erhielt, ist zur Erteilung einer kirchenoberlichen Genehmigung nicht bereit, solange es bei einem über § 4 II des Vertrages hinausgehenden Rangrücktritt verbleibt, den die Beteiligte zu 1. bewilligt hat und der in einem anderen Falle zum Untergang des Erbbauzinsanspruches geführt hatte.

3

Unter Hinweis auf das Fehlen einer in § 16 Nr. 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) für das Bistum ... v. 15.11.1987 (Nds. MBl. 1989, S. 1240) vorgesehenen Genehmigung des ... hat die Beteiligte zu 1. daraufhin gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruches angeregt. Sie sieht die Genehmigung als Wirksamkeitserfordernis für ihre Belastungszustimmung nach § 4 I des Vertrages an, ohne die wiederum ein Grundpfandrecht nach ihrer Ansicht nicht wirksam hat entstehen können. Das Grundbuchamt ist dem nicht gefolgt und hat die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung der Beteiligten zu 1. keiner Genehmigung bedurft habe, weil bei Eintragung der Grundpfandrechte nicht über das Grundstück oder ein Recht am Grundstück verfügt worden sei, sondern lediglich über das zum Vermögen des Erbbauberechtigten gehörende Erbbaurecht.

4

Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde gewandt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, wobei nunmehr auch die Auffassung vertreten worden ist, daß aufgrund der langjährigen Zustimmungspraxis der Beteiligten zu 1. die Erbbauberechtigten die erteilten Belastungszustimmungen als ausreichend hätten ansehen können. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat zwar das Grundbuch als unrichtig angesehen, weil Grundpfandrechte nur bei Vorliegen einer dahingehenden kirchenoberlichen Genehmigung hätten eingetragen werden dürfen. Es hat jedoch eine Berufung der Beteiligten zu 1. auf eine Unwirksamkeit der Grundschuld als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet, da die anderen Beteiligten nach der bisherigen Zustimmungspraxis Vertrauensschutz beanspruchen könnten.

5

Dem tritt die Beteiligte zu 1. mit ihrer weiteren Beschwerde entgegen. Sie macht geltend, daß im Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs § 242 BGB keine Anwendung finden könne, wie auch sonst bei einem Erwerb von Rechten an einem Grundstück § 892 BGB insoweit als abschließende Regelung anzusehen sei. Ihr komme es im übrigen nicht auf eine Löschung der eingetragenen Grundschuld, sondern lediglich auf eine Beseitigung des Vorrangvermerkes an.

6

Die Beteiligte zu 3. ist dem Begehren der Beteiligten zu 1. entgegengetreten. Die Beteiligten zu 2. haben keine Stellung genommen.

7

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Ihr Beschwerderecht folgt bereits daraus, daß das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (BayObLG, Beschl. v. 18.7.1986, BayObLGZ 1986, 294, 297). Auch sonst sind die Anforderungen der §§ 78, 80 GBO gewahrt.

8

In der Sache hat die weitere Beschwerde ebenfalls Erfolg. Denn das Grundbuch ist durch die in Rede stehende Grundschuldeintragung unrichtig geworden, das Grundbuchamt hat diese Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, und ein Amtswiderspruch ist geeignet, einen aufgrund der Eintragung möglichen gutgläubigen Erwerb auszuschließen. Da ein Treueverstoß nach den Umständen nicht angenommen werden kann, hätte das Grundbuchamt den Amtswiderspruch eintragen müssen. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht deshalb auf einer Gesetzesverletzung, weil auf die zulässige Beschwerde hin nicht die allein in Betracht kommende Eintragungsanweisung ausgesprochen worden ist. Im einzelnen:

9

1.

Die Erstbeschwerde ist gem. § 71 II S. 2 GBO zulässig gewesen. Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1. leitet sich, wie etwa §§ 5 ff. ErbbauVO zeigen, aus dem Grundstückseigentümer in diesen Fällen verbliebenen Widerspruchsrecht gegen Belastungen des Erbbaurechts ab (vgl. Horber/Demharter, GBO, 18. Aufl. 1989, § 71 Anm. 18 a, c). In gleicher Weise sind die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen beachtet worden.

10

2.

Das Erbbaugrundbuch ist unrichtig, weil die in Rede stehende Grundschuld infolge Fehlens der erforderlichen Eigentümerzustimmung nicht wirksam entstanden ist. Das Fehlen dieser im Einklang mit § 5 ErbbauVO vereinbarten Belastungszustimmung hat zur Folge, daß die Grundschuldbestellung gem. § 6 I ErbbauVO schwebend unwirksam ist. Eine Eintragung trotz fehlender Zustimmung des Eigentümers führt deshalb zur Unrichtigkeit des Grundbuches, sofern die Genehmigungserteilung - wie vorliegend - nicht bis zur Entscheidung über die Eintragung des Widerspruchs nachgeholt ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.9.1987, DNotZ 1988, 167, 168 [BGH 10.07.1987 - V ZR 285/86]).

11

Die von der Beteiligten zu 1. erteilte Belastungszustimmung ist als unwirksam zu werten. Denn eine katholische Pfarre ist als rechtsfähige Teilgliederung der katholischen Kirche bei Abgabe derartiger Erklärungen nicht völlig frei. Vielmehr sieht § 16 Nr. 1 KVVG vor, daß Willenserklärungen des Kirchenvorstandes, wenn sie auf Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken gerichtet sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des ... bedürfen. Es ist anerkannt, daß dieses Genehmigungserfordernis nicht nur im kirchlichen, sondern auch im säkularen Rechtsverkehr Wirksamkeit entfaltet. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, welches im Interesse einer geordneten Verwaltung des kirchlich-öffentlichen Zwecken dienenden Kirchenvermögens die Vertretungsmacht des Organs der kirchlichen Teilgliederung entsprechend einschränkt (BayObLG, Beschl. v. 23.9.1985, BayObLGZ 1985, 325, 331; Beschl. v. 5.10.1989, BayObLGZ 1989; 387, 392; OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.1980, OLGZ 1981, 129, 130; Voll/Störle, HdbBayStKirchR, 1985, S. 210 f. m.w.N.). In Niedersachsen werden diese Rechtswirkungen im übrigen sogar kirchenvertraglich durch § 8 IV S. 2 der Anlage zu dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen (Nds. GVBl. 1965, S. 191) sowie durch Art. 6 I S. 2 des Ergänzungsvertrages zum Vertrage des Landes Niedersachsen mit den Ev. Landeskirchen in Niedersachsen (Nds. GVBl. 1966, S. 4) vorausgesetzt (vgl. Chr. Meyer, HdbStKirchR II, 1975, S. 91, 100). Bei einer einseitigen Willenserklärung wie der Zustimmung nach § 5 ErbbauVO führt das Fehlen der erforderlichen kirchenoberlichen Genehmigung deshalb zur Nichtigkeit (vgl. RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, BGB, Bd. I, 12. Aufl. 1982, § 134 Rdnr. 32; Soergel/Hefermehl, BGB, Bd. 1, 12. Aufl. 1988, § 134 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.). Die Nichtigkeit der Eigentümerzustimmung wiederum führt nach § 6 I ErbbauVO zur schwebenden Unwirksamkeit der Erbbaurechtsbelastung und damit für die dennoch eingetragene Grundschuld jedenfalls gegenwärtig zu einer Unrichtigkeit des Erbbaugrundbuches.

12

Der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 I S. 1 GBO können keine aus der bisherigen Zustimmungs- und Eintragungspraxis abgeleiteten Vertrauensschutzgesichtspunkte der übrigen Beteiligten entgegengehalten werden. Außerdem kann nichts daraus hergeleitet werden, daß die Beteiligte zu 1. u.U. als verpflichtet angesehen kann, sich um die Erteilung der kirchenoberlichen Genehmigung zu bemühen oder - wie vorliegend - gegenüber den anderen Beteiligten auf Herbeiführung eines genehmigungsfähigen Belastungsinhalts hinzuwirken. Denn die gesetzlich vorgesehene Genehmigung der Aufsichtsbehörde dient genauso wie im staatlichen oder kommunalen Bereich dazu, die kirchliche Teilgliederung vor unbedachten und nicht im kirchlich-öffentlichen Interesse liegenden Rechtshandlungen ihrer Organe zu bewahren. Gegenüber diesem entscheidenden Gesichtspunkt muß der Gedanke einer Berufung auf Treu und Glauben in den Beziehungen der Beteiligten zueinander zurücktreten. Es kann nicht hingenommen werden, durch Berücksichtigung von Treu und Glauben ein Ergebnis herbeizuführen oder zu belassen, das die vom kirchlichen Gesetzgeber mit der Wahrung seiner kirchlich-öffentlichen Interessen beauftragte Aufsichtsbehörde mißbilligt (vgl. RG, Urt. v. 26.2.1938, RGZ 157, 207, 210 ff.; BGH, Urt. v. 16.3.1951, LM Nr. 2 zu § 242 (Cd) BGB; OLG Hamburg, Urt. v. 8.12.1958, BB 1959, 359). Denn mit dem KVVG hat der kirchliche Gesetzgeber für seinen Bereich in zulässiger Weise weltlich wirksames öffentliches Recht gesetzt, das im Rechtsverkehr mit kirchlichen Rechtsträgern genauso zu beachten ist wie weltliches Recht (vgl. Pirson, FS Ruppel, 1968, S. 275, 291 f.; Chr. Meyer, a.a.O.).

13

Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes steht weiter entgegen, daß im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit kirchlichen Rechtsträgern herkömmlich mit Genehmigungsvorbehalten der kirchlichen Aufsicht gerechnet werden muß. Solche Vorbehalte sind durch Abdruck der entsprechenden Rechtsnormen in den jeweiligen kirchlichen Verkündungsblättern veröffentlicht, oftmals folgt aus Gründen der Rechtssicherheit sogar noch eine deklaratorische Bekanntmachung in staatlichen Verkündungsblättern nach (dazu Chr. Meyer, a.a.O.). Darüber hinaus sind etwaige Genehmigungsvorbehalte auf jeden Fall bei den kirchlichen Aufsichtsbehörden zu erfragen. Nur diese und nicht etwa auch der zu beaufsichtigende Rechtsträger wären im übrigen in der Lage, einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu erzeugen (OLG Hamburg, a.a.O.). Für das ... ist vorliegend aber keine Handlungsweise ersichtlich, die etwa auf eine konkludente Genehmigungserteilung schließen lassen könnte.

14

3.

Die in Rede stehende Grundschuldeintragung ist vom Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden. Nach § 15 ErbbauVO darf in den Fällen des § 5 ErbbauVO die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist. In diesem Zusammenhang hat das Grundbuchamt aus den vorgenannten Erwägungen auch kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse zu beachten (OLG Hamm, a.a.O.; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 1989, Rdnr. 4084). Das setzt notfalls entsprechende Ermittlungen und, wenn hiernach Zweifel verbleiben sollten, das Verlangen nach Vorlage eines Negativattestes voraus.

15

Daß die Grundschuldeintragung vorliegend zu einem gutgläubigen Erwerb führen kann, steht angesichts der §§ 891 f. BGB außer Frage. Dem kann und soll der Amtswiderspruch entgegenwirken. Ob dieser eingetragen werden soll, liegt schließlich auch nicht im Ermessen des Grundbuchamtes. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach dem klaren Wortlaut des § 53 I S. 1 GBO vielmehr einzutragen. Mit der auf die weitere Beschwerde hin in der Beschlußformel auszusprechenden Eintragungsanweisung war zugleich der Inhalt des einzutragenden Widerspruchs vorzugeben (Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht, Bd. III, 6. Aufl. 1970, § 77 Rdnr. 11, § 80 Rdnr. 19).

16

4.

Eine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, § 131 I S. 2 KostO. Ebenso sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die ausnahmsweise eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nach § 13 a I S. 1 FGG rechtfertigen könnten.