Abschnitt 1 APflLRFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
- Redaktionelle Abkürzung
- APflLRFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist eine nachhaltige und über den Förderzeitraum hinaus wirksame strukturelle Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Verfügbarkeit von ambulanten Pflegeleistungen im ländlichen Raum zu verbessern und einen Beitrag zur Einhaltung des in § 3 SGB XI formulierten Grundsatzes des Vorrangs der häuslichen Pflege in diesen Regionen leisten.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt,
gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - oder
gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.4.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13.10.2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)