Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 30.08.2007, Az.: 6 B 4243/07

Antragsrecht; Beteiligungsrecht; Eltern; Elternbeteiligung; Erziehungsberechtigter; Feststellung; Förderbedarf; Förderkommission; Gemeinsamkeit; Informationsrecht; Personensorge; Schule; Schulleiter; Schulleitung; Schüler; Sonderpädagogik; Sorgerecht; staatlicher Erziehungsauftrag; Verfahrensfehler; Verfahrensmangel; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.08.2007
Aktenzeichen
6 B 4243/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Jeder sorgeberechtigte Elternteil eines Schulkindes kann beanspruchen, im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil eine gemeinsame Erziehungsvorstellung zur weiteren schulischen Förderung seines Kindes zu entwickeln und diese im Verfahren nach der VO-SF gegenüber der Regelschule, der Förderschule, in der Förderkommission und gegenüber der Landesschulbehörde sachgemäß zur Geltung zu bringen.

Gründe

I.

1

Die am H. 1997 in I. geborene Antragstellerin wurde im Schuljahr 2004/2005 als Tochter ihrer seinerzeit in I. und J. getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern D. B. und E. B. in die Grundschule S.-Straße in Hannover eingeschult.

2

Die Klassenkonferenz der Klasse 3.1 der Grundschule S.-Straße beschloss am 24. Januar 2007 die Einleitung des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dieses teilte die Schulleiterin der Grundschule S.-Straße den Eltern der Antragstellerin mit einem an die Anschrift der Mutter adressierten Schreiben vom 31. Januar 2007 mit. Am 12. Februar 2007 fand darauf hin in der Grundschule ein Gespräch mit der Mutter der Antragstellerin statt. In dem nachfolgenden Bericht der Grundschule S.-Straße wurde als Erziehungsberechtigte der Schülerin nur Frau D. B. bezeichnet.

3

Das von der Grundschule S.-Straße eingeholte Beratungsgutachten der P.-Schule, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Hannover, vom 17. März 2007 kam zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin in den Basiskompetenzen sowie in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Die Ergebnisse der formellen Testverfahren hätten Hinweise auf eine nicht zureichende intellektuelle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ergeben. Diese könne von ihr nicht durch besondere Persönlichkeitsmerkmale ausgeglichen werden, so dass die Fördermöglichkeiten der Grundschule erschöpft seien. Das Mädchen benötige vielmehr eine intensive pädagogische Betreuung und persönliche Ansprache in einer kleinen Lerngruppe. Zuvor hatte die Förderschule die Mutter der Antragstellerin zum Gespräch eingeladen und die Ergebnisse ihrer Untersuchung mit ihr erörtert.

4

Die auf Antrag der Mutter der Antragstellerin eingerichtete Förderkommission empfahl in ihrer Sitzung am 9. Mai 2007 für die Antragstellerin den Besuch der P.-Schule.

5

Die Antragsgegnerin stellte mit dem nur an die Mutter der Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 15. Juni 2007 einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich des Lernens fest. Sie überwies die Schülerin zum Schuljahresbeginn 2007/2008 an die P.-Schule in Hannover als zuständige Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und ordnete die sofortige Vollziehung der Überweisung der Schülerin an die Förderschule an.

6

Die Antragstellerin hat am 26. Juni 2006 im Hauptsacheverfahren 6 A 3258/07 gegen den Bescheid vom 15. Juni 2007 Anfechtungsklage erhoben. Mit der am 27. August 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Förderschulüberweisung nachgesucht.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2007 wiederherzustellen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

.....

II.

11

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet.

12

Die Abwägung des Interesses der Antragstellerin, vor dem Vollzug der angefochtenen Überweisung in die Förderschule zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage abzuwarten, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der schulbehördlichen Verfügung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Entscheidend für den Ausgang der Interessenabwägung ist, dass an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2007 ernsthafte Zweifel bestehen und die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage daher nach dem gegenwärtigen Sachstand erfolgreich sein wird. Unter diesen Umständen kann ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzung der Förderschulzuweisung nicht bestehen.

13

Die im Hauptsacheverfahren mit der Klagebegründung vorgebrachten Einwände gegen die Annahme eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die sich in ihrem Schwerpunkt auf das in den Zeugnissen der Grundschule beurkundete Leistungsbild der Schülerin stützen, können offen bleiben. Jedenfalls ist angesichts des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die angefochtene Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die darauf gestützte Förderschulzuweisung in wesentlicher Hinsicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.

14

Bei Durchführung des eine individuelle Regelung des Bildungsweges (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG) vorbereitenden Verfahrens der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist zu beachten, dass der dieses Verfahren rechtfertigende staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV durch das Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und das Grundrecht ihrer Erziehungsberechtigten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeschränkt wird. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner grundlegenden Entscheidung vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288 ff.; NJW 1998 S. 131 ff. [BVerfG 08.10.1997 - 1 BvR 9/97]) zur Förderschulüberweisung in Niedersachsen ausgeführt, dass die Verfahrensregelungen in der VO-SF auch in Hinblick auf die in der Verordnung verankerten Beteiligungsrechte der sorgeberechtigten Eltern eines Schulkindes dem Konflikt zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem elterlichen Erziehungsrecht ausreichend Rechnung trägt. Daraus folgt, dass die Beteiligungsrechte der Erziehungsberechtigten wesentlicher Verfahrensinhalt sind und daher ernst genommen werden müssen.

15

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Den am Verfahren beteiligten Schulen und der Schulbehörde war aus dem Akteninhalt bekannt, dass beide Elternteile für die Antragstellerin personensorgeberechtigt sind (s. Schulanfängeranmeldung der Grundschule S.-Straße, Bl. 7 Beiakte A). Die Eltern der Antragstellerin konnten daher gemäß § 1631 Abs. 1 BGB ihr Beteiligungsrecht am Verfahren nur gemeinschaftlich ausüben. Zugleich konnte jeder Elternteil aus seinem Recht zur Personensorge beanspruchen, im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil eine gemeinsame Erziehungsvorstellung zur weiteren schulischen Förderung der Tochter zu entwickeln und diese im Feststellungsverfahren in den Gesprächen mit der Grundschule, der Förderschule, in der Förderkommission und gegenüber der Landesschulbehörde sachgemäß zur Geltung zu bringen. Demzufolge konnten auch nur beide Erziehungsberechtigte des Mädchens gemeinschaftlich die Einrichtung einer Förderkommission nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO-SF beantragen. Das setzte aber voraus, dass beide Erziehungsberechtigte auch tatsächlich am Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt wurden, was hinsichtlich des Vaters der Antragstellerin vorliegend weder seitens der Grundschule und der Förderschule noch seitens der Landesschulbehörde geschehen ist.

16

Demzufolge wirkt es sich mangels wirksamer Einberufung einer Förderkommission auch nicht rechtlich aus, dass die von der Schulleiterin der Grundschule S.-Straße nur auf Antrag der Mutter der Antragstellerin einberufene Förderkommission ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2007 (Bl. 87, 88 Beiakte A) weder einen bestimmten sonderpädagogischen Förderbedarf beschrieben, noch eine Empfehlung zur Feststellung eines Förderbedarfs abgegeben und damit ihre wesentliche Aufgabe (s. § 3 Satz 2 VO-SF) nicht erfüllt hat.