Abschnitt 1 VstJBeitrOAV - Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- VstJBeitrOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Das NLBV ist befugt
1.1
zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist,
1.2
zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und
1.3
zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB ).