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Abschnitt 1 VstJBeitrOAV - Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
VstJBeitrOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Das NLBV ist befugt

1.1
zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist,

1.2
zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und

1.3
zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB ).