Abschnitt 1 VstJBeitrOAV - 1. Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- VstJBeitrOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Die OFD Niedersachsen ist befugt
1.1
zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist und soweit der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird,
1.2
zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und
1.3
zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB ).