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Abschnitt 1 VstJBeitrOAV - 1. Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
VstJBeitrOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Die OFD Niedersachsen ist befugt

1.1
zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist und soweit der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird,

1.2
zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und

1.3
zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB ).