Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.1995, Az.: SS 384/94

Wirksamkeit einer Anklage wegen fortgesetzter Tat; Bestehen von Verfahrenshindernisssen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.01.1995
Aktenzeichen
SS 384/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0130.SS384.94.0A

Amtlicher Leitsatz

Die wegen fortgesetzter Tat erhobene Anklage genügt derzeit noch den Anforderungen. Das darauf gestützte Urteil kann unter eventueller Ausnahme der objektiven Feststellungen keinen Bestand haben

Gründe

1

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren Fall, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat den Angeklagten auf seine und die Berufung der Staatsanwaltschaft des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem erkannten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2

Es besteht kein Verfahrenshindernis. Die der Verurteilung zu Grunde liegende Anklage, die dem Angeklagten zur Last legt, vom Sommer 1989 bis Weihnachten 1990 fortgesetzt handelnd an seiner Tochter sexuelle Handlungen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen vorgenommen zu haben, ist derzeit als wirksam anzusehen. Der Senat folgt in dieser Beurteilung der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. NStZ 1995, 19).

3

In der Sache konnte das Urteil mit Ausnahme der vom Senat aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht bestehen bleiben. Nach dem Beschluss des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138 ff = NJW 1994, 1663 ff [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) kommt Fortsetzungszusammenhang auch bei dem Tatbestand der vorliegenden Art nicht (mehr) in Betracht. Das Urteil ist daher einschließlich der Feststellungen aufzuheben, die von dem genannten Rechtsfehler betroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO. Soweit das Verfahren nicht durch den Senat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, gilt das hier über die Teileinstellung hinaus nur noch für die der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges zu Grunde liegenden und für die innere Tatseite betreffende Tatsachen. Die verbleibenden rechtsfehlerfrei zustandegekommenen Feststellungen zum objektiven Tatbestand können vorliegend aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Feststellungen herausgelöst werden, ohne dass sie in ihrer Geschlossenheit durch den Wegfall der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand in Frage gestellt werden (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].