Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.1995, Az.: SS 557/94
Nachweis der Tätigkeit bei Transportunternehmen; Fehlende Beschriftung des Schaublatts; Vorliegen von Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.01.1995
- Aktenzeichen
- SS 557/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0130.SS557.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 1 OwiG
Amtlicher Leitsatz
Treffen fehlende Beschriftung des Schaublatts, fehlende Arbeitszeitbescheinigung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zusammen, liegt nicht eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vor.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Beschluss mehrere Geldbußen festgesetzt, und zwar wegen einer Unterschreitung der Pause als Kraftfahrer, begangen am 24. Januar 1994, 25 DM, wegen Abkürzung des Vornamens auf dem Schaublatt am 24. und 26. Januar 1994 jeweils 50,00 DM, wegen fehlender Bescheinigung eines arbeitsfreien Tages durch den Arbeitgeber 100,00 DM und wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. Januar 1994 80,00 DM. Sämtliche Verstöße des Betroffenen wurden bei einer Polizeikontrolle am 26. Januar 1994 festgestellt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, § 264 StPO, die als Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit mehr als 200,00 DM Geldbuße geahndet worden ist, § 79 Abs. 1 Nr.4 OWiG, vom Amtsgericht nicht festgestellt worden ist. Da gilt auch für die am 26. Januar 1994 begangenen Verstöße, auf die insgesamt 230,00 DM aus den verhängten Geldbußen entfallen. Zwar bestand die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Eintragungen auf dem Schaublatt vorzunehmen und die Arbeitgeberbescheinigung mitzuführen, noch fort, als der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung beging.
Allein das zeitliche Zusammentreffen dieser Gesetzesverstöße reicht jedoch zur Annahme einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinn nicht aus. Voraussetzung dafür wäre eine Verknüpfung der einzelnen Verstöße in der Weise, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren auch dann als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs empfunden wurde, wenn die Verstöße einzeln festgestellt worden wären (vgl. OLG Köln, NZV 1990, 201 mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Wertung ist hier nicht angebracht.
Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen musste danach als unzulässig verworfen werden. Als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war das Rechtsmittel nicht statthaft, weil das Amtsgericht durch Beschluss entschieden hat, § 80 Abs. 1 OwiG.