Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.01.2002, Az.: 13 U 107/01

Grenzbaum; Schaden; Miteigentum; Schadensersatz; Grundstücksgrenze; Nachbar

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.01.2002
Aktenzeichen
13 U 107/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 21278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0128.13U107.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 5 0 253/00

Fundstellen

  • DWW 2002, 100
  • JurBüro 2002, 556
  • MDR 2002, 694 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 98-99

Amtlicher Leitsatz

1. Fällt der Grundstückeigentümer ohne Gestattung des Nachbarn einen auf der Grenze befindlichen Baum, verletzt er zwar das Miteigentum des Nachbarn; da er aber Beseitigung des Grenzbaumes hätte verlangen können, fehlt es regelmäßig an einem Schaden des Nachbarn.

2. Für die Einordnung als Grenzbaum ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücksgrenze den Baum mittig durchschneidet.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juli 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3. 673, 38 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 09. 02. 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zu 1/2.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20. 000, 00 Euro.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3. 673, 38 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

1

Mit Urteil vom 30. 07. 2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Aurich den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14. 369, 00 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil der Beklagte unberechtigterweise einen Baum auf dem Grundstück der Klägerin gefällt habe.

2

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

3

Er beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von mehr als 7. 184, 50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09. 02. 2000 verurteilt worden ist.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

7

Der Beklagte behauptet weiterhin, der Baum habe auf der Grenze und somit in seinem hälftigen Eigentum gestanden, so dass er nicht mehr als 50 % an Schadensersatz schulde. Als Nachbar habe er ohnehin gemäß § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB die Beseitigung des Baumes verlangen können. Des weiteren verweist der Beklagte auf die Vermessung der Grundstücksgrenze durch den Sachverständigen Dipl. Ing. J.

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Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und behauptet weiterhin, der Baum habe auf ihrem Grundstück gestanden. Jedenfalls sei der Mittelpunkt des Wurzelstocks 0, 72 m vom Zaun entfernt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Senat hat den Dipl. Ing. J. , der die Grundstücksgrenze vermessen hat, als Sachverständigen vernommen. Dieser hat ausgeführt, die auf Bl. 60 dargestellte Grenzlinie sei durch jedenfalls einen Stamm gegangen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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Der vor dem Senat vernommene Sachverständige J. hat aufgrund einer von ihm durchgeführten Vermessung bestätigt, dass die vierstämmige Esche auf der Grundstücksgrenze gestanden hat. Die Grundstücksgrenze ging durch einen Stamm der vierstämmigen Esche. Damit handelte es sich um einen Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB, so dass die Klägerin den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Der Beklagte hatte gemäß § 923 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Grenzbaumes. Die Zustimmung zur Beseitigung des Baumes darf regelmäßig nicht verweigert werden (vgl. StaudingerBauer, BGB, 13. Bearbeitung, § 923 Rdn. 2), so dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beklagte ebenfalls die Beseitigung des Baumes hätte verlangen können. Es würde damit an einem Schaden der Klägerin fehlen, auch wenn ihr Miteigentum verletzt wurde. Dieser Grenzbaum ist auch einheitlich zu betrachten (vgl. BGHZ 143, 1 f [BGH 15.10.1999 - V ZR 77/99]). Der BGH hat insoweit hervorgehoben, dass eine Grenzeinrichtung auch dann vorliegt, wenn die Anlage von der Grenzlinie nicht notwendigerweise in der Mitte geschnitten werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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