§ 4 KurortVO - Qualitätssicherung, Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Amtliche Abkürzung
- KurortVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
(1) Die anerkannte Gemeinde hat auf Verlangen durch Gutachten einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen auch nach der Anerkennung erfüllt sind.
(2) 1Nach der Anerkennung hat die Gemeinde dem Fachministerium jährlich eine Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit darüber vorzulegen, dass der anerkannte Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 2Für Nordseebäder, Luftkurorte, Erholungsorte und Küstenbadeorte haben die Gemeinden diese nur auf Anforderung vorzulegen.
(3) 1 Besteht ein Grund für die Annahme, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt ist, so kann das Fachministerium von der Gemeinde die Vorlage des Gutachtens einer sachverständigen Stelle hierzu verlangen. 2Wird das Gutachten nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorgelegt, so soll die Anerkennung widerrufen werden.