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Abschnitt 26 MiZi - XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XXV/1
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 28 Abs. 3 StBerG) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:

  1. a)

    Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

  2. b)

    Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

    von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;

  3. c)

    Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

  4. d)

    Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;

  5. e)

    Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

  6. f)

    folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:

    1. aa)

      Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

    2. bb)

      Entscheidungen in Insolvenzverfahren sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;

    3. cc)

      Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B. 

      • Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,

      • Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,

      • Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 63 GVGA);

    4. dd)

      Aufträge zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach § 901 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;

    5. ee)

      Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;

    6. ff)

      Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;

    7. gg)

      Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;

  7. g)

    die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;

  8. h)

    Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

  9. i)

    Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

XXV/2
Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,

  1. 1.

    soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG);

  2. 2.

    wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

XXV3
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:

  1. a)

    Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;

  2. b)

    Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;

  3. c)

    gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben

  1. a)

    die absendende Stelle und das Aktenzeichen;

  2. b)

    Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);

  3. c)

    der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;

  4. d)

    bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.

Anmerkung:

Zuständige Aufsichtsbehörden sind

in Baden-Württemberg:

Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe

in Bayern:

Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

in Berlin:

Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstraße 5
14057 Berlin

in Brandenburg:

Finanzamt Cottbus
Sachgebiet ,Zentrale Dienste Steuerverwaltung‘
Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus

in Bremen:

Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen

in Hamburg:

Finanzbehörde Hamburg
Steuerverwaltung
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg

in Hessen:

Oberfinanzdirektion Frankfurt
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main

in Mecklenburg-Vorpommern:

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Steuern
Schlossstraße 9-11
19053 Schwerin

in Niedersachsen:

Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Waterloostraße 5
30169 Hannover

in Nordrhein-Westfalen:

Oberfinanzdirektion Rheinland
Riehler Platz 2
50668 Köln

oder

Oberfinanzdirektion Münster
Andreas-Hofer-Straße 50
48145 Münster

in Rheinland-Pfalz:

Oberfinanzdirektion Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz

im Saarland:

Ministerium der Finanzen des Saarlandes
Am Stadtgraben 6-8
66111 Saarbrücken

in Sachsen:

Landesamt für Steuern und Finanzen
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz

in Sachsen-Anhalt:

Oberfinanzdirektion Magdeburg
Otto-von-Guericke-Straße 4
39104 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:

Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

in Thüringen:

Thüringer Landesfinanzdirektion
Ludwig-Erhard-Ring 1
99099 Erfurt