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§ 3 NKomZG - Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Kommunen können durch Vereinbarung

  1. 1.

    eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,

  2. 2.

    sich an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen und

  3. 3.

    im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung

    1. a)

      bestehende Eigenbetriebe,

    2. b)

      Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder 4 NKomVG als Eigenbetriebe geführt werden können,

    3. c)

      Einrichtungen, die nach § 139 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,

    4. d)

      Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die Kommunen halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,

    in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.

(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 bis 144, § 145 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt.

(3) 1Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Kommunen die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. 2In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung der Anstalt zu regeln. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 enthält darüber hinaus mindestens Bestimmungen über

  1. 1.

    die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen (§ 144 Abs. 1 NKomVG) auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,

  2. 2.

    die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und

  4. 4.

    ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune gegenüber einer von ihr getragenen kommunalen Anstalt hat, sowie ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Bestätigung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 110 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.

(4) 1Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. 2§ 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. 3Hat ein Träger nach der Vereinbarung nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretung angehören.

(5) 1Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten Kommune wahrgenommen. 2§ 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. 3Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1.