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§ 3 NKomZG - Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Kommunale Körperschaften können durch Vereinbarung

  1. 1.

    eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,

  2. 2.

    sich an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen und

  3. 3.

    im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung

    1. a)

      bestehende Eigenbetriebe,

    2. b)

      Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 1 und 2 oder nach § 108 Abs. 4 NGO als Eigenbetriebe geführt werden können,

    3. c)

      Einrichtungen, die nach § 110 NGO selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,

    4. d)

      Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die kommunalen Körperschaften halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,

    in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.

(2) § 113a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 113b bis 113d, § 113e Abs. 1 bis 5 und 7, § 113f, § 113g Abs. 1 und 2, § 114a, § 116 Abs. 3, § 116a, § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121 NGO sowie eine aufgrund des § 113g Abs. 3 NGO erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt.

(3) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung der Anstalt zu regeln. Die Vereinbarung nach Absatz 1 enthält darüber hinaus mindestens Bestimmungen über

  1. 1.

    die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen (§ 113d Abs. 1 NGO) auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,

  2. 2.

    die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die jeweils zuständige Stelle

    1. a)

      für die Jahresabschlussprüfung sowie

    2. b)

      für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO

    und

  4. 4.

    ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung die kommunale Körperschaft gegenüber einer von ihr getragenen kommunalen Anstalt hat, sowie ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Bestätigung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 110 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.

(4) Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO gilt entsprechend. Hat ein Träger nach der Vereinbarung nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seinem Hauptorgan angehören.

(5) Für die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 5a NGO entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der gemeinsamen kommunalen Anstalt von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten kommunalen Körperschaft wahrgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1.