Abschnitt 1 VV-NB - Zweck der Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 1 NTVergG (Förderung der umwelt- und sozialverträglichen Beschaffung), Artikel 6c Niedersächsische Verfassung (Schutz des Klimas, Minderung der Folgen des Klimawandels) und § 3 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 2 NKlimaG (Minderung von Treibhausgasemissionen, klimaneutrale Landesverwaltung, Klimaschutzziele als Querschnittsziele, Vorbildfunktion) Zielvorgaben zur Nachhaltigkeit festgelegt. Zur Zielerreichung ist eine nachhaltige Beschaffung unabdingbar. Diese Verwaltungsvorschriften stellen eine angemessene Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen sicher. Es soll ein erheblicher Beitrag für den Umweltschutz und die soziale Gerechtigkeit sowie die Vermeidung von Folgebelastungen für die Allgemeinheit durch Umwelt- und Sozialkosten geleistet und eine Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis hin zu einer klimaneutralen Landesverwaltung unterstützt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)