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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 46 BüRL-RdErl - Prüfungskosten

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

46.1 Prüfungskosten Dritter sind von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu tragen. Prüfungskosten des MF, des fachlich zuständigen Ministeriums und des LRH sind nicht zu erstatten.

46.2 Bei in besonderem Interesse des Landes liegenden Prüfungen dürfen die Prüfungskosten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Einnahmen aus Bürgschaftsentgelten vorschussweise gezahlt werden.