Abschnitt 46 BüRL-RdErl - Prüfungskosten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
46.1 Prüfungskosten Dritter sind von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu tragen. Prüfungskosten des MF, des fachlich zuständigen Ministeriums und des LRH sind nicht zu erstatten.
46.2 Bei in besonderem Interesse des Landes liegenden Prüfungen dürfen die Prüfungskosten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Einnahmen aus Bürgschaftsentgelten vorschussweise gezahlt werden.