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§ 40 NBrandSchG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister, die das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Amtszeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.