§ 40 NBrandSchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister, die das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Amtszeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.