§ 100 LHO - Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, Vorprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000030000000
(1) Dem Landesrechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Staatliche Rechnungsprüfungsämter nachgeordnet.
(2) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter prüfen, soweit sich der Landesrechnungshof die Prüfung nicht vorbehält:
- 1.die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(3) Für die Prüfungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter gelten § 89 Abs. 2, die §§ 90, 91, 94, 95, 96 Abs. 1 und 2 sowie § 98 entsprechend. Die Prüfungen erstrecken sich nicht auf Ausgaben, die vom Landesrechnungshof gemäß § 89 Abs. 3 zu prüfen sind.
(4) Der Landesrechnungshof kann die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter zur Unterstützung seiner Prüfungen heranziehen.
(5) Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Teile des Landeshaushalts ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten oder Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2), obliegt insoweit eine Vorprüfung. Diese Stellen unterliegen bei der Vorprüfung fachlich nur den Weisungen des Landesrechnungshofs.