Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.05.2013, Az.: 5 B 79/13

Verhältnismäßigkeit eines vollständigen Verbots eines Demonstrationsaufzugs i.R.e. Einzelfallentscheidung; Rechtmäßigkeit von zeitlichen und örtlichen Beschränkungen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.05.2013
Aktenzeichen
5 B 79/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 55153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2013:0510.5B79.13.0A

Amtlicher Leitsatz

Einzelfallentscheidung, wonach das vollständige Verbot eines Demonstrationsaufzugs unverhältnismäßig ist, zeitliche und örtliche Beschränkungen hingegen rechtmäßig sind

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2013 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

  1. 1.

    Die vom Antragsteller für den 1. Juni 2013 angezeigte Versammlung findet in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf folgender Route statt: Vorplatz des Museums Phaeno (Willy-Brandt-Platz) - dort Möglichkeit zur Auftaktkundgebung -, An der Vorburg, Maybachweg, Daimlerstraße, Lerchenweg, Dieselstraße, Robert-Bosch-Weg, Daimlerstraße, Maybachweg, An der Vorburg, Vorplatz des Museum Phaeno (Willy-Brandt-Platz) - dort Möglichkeit zur Abschlusskundgebung.

  2. 2.

    Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten, dem Antragsteller weitere Beschränkungen für die Durchführung der Versammlung zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und der Antragsteller zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Untersagung eines von ihm angezeigten Demonstrationsaufzuges.

2

Unter dem 30. Mai 2012 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin an, dass er beabsichtige, am 1. Juni 2013 einen Demonstrationsaufzug durchzuführen unter dem Motto: "Tag der deutschen Zukunft - Unser Signal gegen Überfremdung - Gemeinsam für eine deutsche Zukunft". Der Aufzug solle um 12 Uhr beginnen und gegen 22 Uhr enden. Die Anzahl der Teilnehmer/-innen gab der Antragsteller mit 700 an. Als Kundgebungsmittel sollten ein Lautsprecherwagen (LKW) und ein Lautsprecher-/ Rüstwagen (Kleinbus) sowie Handmegaphone, Fahnen, Flugblätter, Trageschilder und Transparente mitgeführt werden. Die Versammlung solle mit einer circa einstündigen Auftaktkundgebung auf dem Willy-Brandt-Platz beginnen und der Aufzug anschließend folgenden Verlauf nehmen: Richtung Porschestraße (über den Zentralen Omnibusbahnhof - im Folgenden: ZOB), Porschestraße, Kleiststraße, Lessingstraße, Laagbergstraße bis Brandenburger Platz, Stadtwaldstraße über Hochring bis Röntgenstraße, Braunschweiger Straße, nach rechts auf die Siemensstraße bis zur Friedrich-Ebert-Straße, Rothenfelder Straße, Porschestraße, Heßlinger Straße, Willy-Brandt-Platz/Bahnhofsvorplatz. Zwischenkundgebungen seien am Brandenburger Platz (von circa 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und an der Kreuzung Siemensstraße/Friedrich-Ebert-Straße (circa 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr) vorgesehen. Enden solle die Versammlung mit einer Schlusskundgebung auf dem Willy-Brandt-Platz von circa 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

3

Am 24. Oktober 2012 zeigte der Beigeladene für die Gewerkschaft IG Metall, Verwaltungsstelle Wolfsburg, der Antragsgegnerin an, dass die Gewerkschaft am 1. Juni 2013 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 unter dem Motto "Wolfsburg ist bunt - Schulterschluss Wolfsburger Demokraten" diverse stationäre Veranstaltungen ohne Aufzug durchführen wolle. Als Veranstaltungsorte wurden u.a. der im Eigentum der Volkswagen AG (im Folgenden: VW AG) stehende Parkplatz nördlich der Heinrich-Nordhoff-Straße und westlich des Hotels "Tryp" sowie diverse weitere, im Wesentlichen im Innenstadtbereich von Wolfsburg gelegene Standorte angezeigt (vgl. Bl. 18 f., 29 und 32 der Beiakte C). Die Teilnehmerzahl wurde mit 5.000 beziffert.

4

Unter dem 28. Februar 2013 zeigte der Beigeladene für die Gewerkschaft IG Metall, Verwaltungsstelle Wolfsburg, der Antragsgegnerin an, dass die Gewerkschaft am 1. Juni 2013 gegen 11.00 Uhr den "Marsch der Volkswagen-Gesamtjugendvertretung" mit circa 5.000 Teilnehmern veranstalten wolle. Dieser solle auf der Strecke Eisarena Allerpark - Oebisfelder Straße - Berliner Brücke - Heßlinger Straße - Nordkopf - zum Parkplatz des Hotels "Tryp" stattfinden. Dem gehe das alljährliche Treffen der Volkswagen-Gesamtjugendvertretung in der Eisarena im Allerpark voraus.

5

Am 8. März 2013 fand ein Kooperationsgespräch zu der vom Antragsteller angezeigten Versammlung statt, an dem Vertreter der Polizei teilnahmen. Es wurde u.a. erörtert, dass erfahrungsgemäß ca. 80% der Versammlungsteilnehmer mit dem Zug anreisen würden und dies Sicherungsmaßnahmen schon im Vorfeld erforderlich mache. Die Antragsgegnerin und die Vertreter der Polizei wiesen darauf hin, dass die angezeigte Route sich unter verkehrlichen Gesichtspunkten in mehrfacher Hinsicht als problematisch darstelle, z.B. im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Zufahrt zum Klinikum ungehindert möglich bleiben müsse. Die Antragstellerseite akzeptierte, den Nordring zum Klinikum sowie die Zufahrt der Feuerwehr über die Siemensstraße aus der Strecke heraus zu nehmen; sie verzichtete demgegenüber aber nicht auf eine Einbeziehung des ZOB am Nordkopf, da die Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber dem Demonstrationsrecht zurückzutreten habe. Die Antragstellerseite schlug folgende modifizierte Streckenführung vor: die ursprünglich angezeigte Route bis zum Brandenburger Platz, von dort wieder zurück über die Laagbergstraße, Heinrich-Heine-Straße über die Kreuzung Heinrich-Heine-Straße/Ecke Schillerstraße zum Kunstmuseum, zwischen dem Kunstmuseum und dem Parkhaus des Hotels "Holliday Inn" in die Bebelstraße Richtung Friedrich-Ebert-Straße, anschließend über die Friedrich-Ebert-Straße auf der ursprünglich angezeigten Route zurück zum Bahnhofsvorplatz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin (Bl. 88 ff. der Beiakte A) Bezug genommen.

6

Unter dem 19. März 2013 nahm die Berufsfeuerwehr Wolfsburg eine Einschätzung der Situation am 1. Juni 2013 vor. Sie führte u.a. aus, dass es aus brandschutztechnischen Erwägungen unerlässlich sei, die Erreichbarkeit innerhalb des Stadtgebiets bzw. der Stadt- und Ortsteile nicht zu beeinträchtigen. Dies gelte auch für den Bereich der Kernstadt. Bei einem Haus- oder Wohnungsbrand bestehe ein Zeitfenster für die Fahrtstrecke der Feuerwehr zum Brandort von maximal sieben Minuten. Verzögere sich die Anfahrt darüber hinaus, verringere dies die Überlebenschancen Betroffener drastisch. Weil Wolfsburg nur über eine Wache der Berufsfeuerwehr verfüge, sei es auch ohne Beeinträchtigung der Fahrwege - gerade in Bezug auf die westlichen Stadtteile - schwierig sicherzustellen, dass die Rettungsfristen gewahrt werden könnten. Zusätzliche Verzögerungen durch die angezeigten Versammlungen seien deswegen zu vermeiden. Im Bereich des Rettungsdienstes liege die "Hilfsfrist" bei 15 Minuten im gesamten Stadtgebiet. Es sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des Rettungsdienstes unerlässlich, dass die Erreichbarkeit innerhalb des Stadtgebiets bzw. der Stadt- und Ortsteile nicht beeinträchtigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 95 ff. der Beiakte A) Bezug genommen. Auf einen Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Heinrich-Nordhoff-Straße wegen der Veranstaltung der IG Metall vollgesperrt werden müsse (vgl. Bl. 93 der Beiakte A), ergänzte die Berufsfeuerwehr Wolfsburg unter dem 20. März 2013 ihre Stellungnahme und führte aus, dass dies eine massive Beeinträchtigung in der fristgerechten Erreichbarkeit der westlichen Stadt- und Ortsteile darstelle und eine Umfahrung dieser Vollsperrung über den Berliner Ring, die Rothenfelder Straße übergehend in die Kleiststraße, Lessingstraße und die Saarstraße zurück auf die Heinrich-Nordhoff-Straße jederzeit und vollumfänglich sichergestellt sein müsse (vgl. Bl. 114 der Beiakte A).

7

Mit E-Mail vom 19. März 2013, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 98 der Beiakte A), beantwortete die Bundespolizei die Anfrage der Antragsgegnerin aufgrund der im Kooperationsgespräch erörterten voraussichtlichen Anreise zahlreicher Teilnehmer mit dem Zug und schilderte die erforderlichen Maßnahmen.

8

Unter dem 20. März 2013 nahm die Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt eine Gefahrenanalyse vor, die neben der vom Antragsteller angezeigten Versammlung weitere zu diesem Zeitpunkt angezeigte bzw. bekannte Versammlungen und Veranstaltungen am 1. Juni 2013 berücksichtigte, insbesondere die zwei von der IG Metall angezeigten Versammlungen sowie einen Landesdelegiertentag der Frauenunion im Kongresspark Wolfsburg vom 31. Mai bis zum 1. Juni 2013 mit einer unbekannten Teilnehmerzahl sowie eine "Silent Noise" - Party zum 75. Geburtstag der Stadt Wolfsburg am Hollerplatz von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr mit circa 1.000 erwarteten Teilnehmern. Die Polizei legte u.a. dar, dass verschiedene Antifa-Gruppen im Internet zur Blockade des vom Antragsteller angezeigten Aufzugs aufriefen. Es werde zum Demonstrieren, Stören, Blockieren und Verhindern "mit allen Mitteln" aufgerufen. Dies ließe Straftaten sowie Verstöße gegen das niedersächsische Versammlungsgesetz erwarten. Auf der Grundlage polizeilicher Erkenntnisse auch aus früheren ähnlichen Veranstaltungen beschrieb die Polizei ein Gefahrenszenario für den 1. Juni 2013 zu Orten bzw. Passagen der vom Antragsteller angezeigten und im Koordinationsgespräch modifizierten Route und kam zu dem Ergebnis, dass beide Streckenführungen auch unter besonderer Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) aus polizeilicher Sicht nicht umsetzbar seien. Hiergegen spräche insbesondere, dass der Innenstadtkern von Wolfsburg umschlossen würde und die Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund zu erwartender massiver Störaktionen erforderlichen würden, das öffentliche Leben in der Stadt zum Erliegen brächten. Außerdem würden erforderliche Rettungswege versperrt; dies begründe Gefahren für Leib und Leben u.a. der Bevölkerung, weil eine ärztliche Versorgung der Bevölkerung nicht mehr hinreichend sicher gewährleisten werden könne. Aus polizeilicher Sicht sei es erforderlich, die rivalisierenden Lager strikt voneinander getrennt zu halten. Dies sei im Innenstadtkern von Wolfsburg nicht zu gewährleisten. Im Hinblick auf die den Innenstadtkern einschließende Aufzugsstrecke gebe es zu viele Punkte, an denen die baulichen Gegebenheiten zu eng seien; außerdem sei zu erwarten, dass sich Brennpunkte permanent verlagerten. Faktisch reichten die in der Innenstadt von Wolfsburg vorhandenen Flächen nicht aus, um ausreichende Freiflächen zwischen dem Versammlungsaufzug des Antragstellers und dem rivalisierenden Lager und darüber hinaus Korridore zum Verlegen von Einsatzkräften der Polizei freizuhalten. Für als besonders konfliktträchtig erkannte Orte bzw. Passagen entlang der vom Antragsteller angezeigten Route bzw. der im Koordinationsgespräch modifizierten Aufzugsstrecke wurden die Gefahrenaspekte im Einzelnen detailliert beschrieben. Insoweit wird auf die Stellungnahme der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt verwiesen (vgl. Bl. 118 ff. der Beiakte A).

9

Mit Verfügung vom 28. März 2013 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Durchführung der von ihm angezeigten Versammlung. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Durchführung der Versammlung führe zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht anders als durch das Verbot der Versammlung abgewehrt werden könne.

10

Es sei davon auszugehen, dass bei Durchführung der Versammlung am 1. Juni 2013 die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs erheblich beeinträchtigt und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Teilhabe am öffentlichen Verkehr für eine Vielzahl von Personen nahezu ausgeschlossen sei. Dies resultiere insbesondere aus der jeweils doppelten Inanspruchnahme des am Hauptbahnhof gelegenen Willy-Brandt-Platzes sowie des ZOB am Nordkopf zu Beginn und zum Ende des geplanten Demonstrationszuges. Hierdurch seien die zentralen Knotenpunkte für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Wolfsburg betroffen. Dieser Bereich werde gerade Samstags stark beansprucht wegen des direkt am Willy-Brandt-Platz gelegenen Museums Phaeno, des in unmittelbarer Nachbarschaft zum Hauptbahnhof gelegenen Designer-Outlet-Wolfsburg, des Wochenmarkts am Rathausplatz, des Kunstmuseums am Hollerplatz und der Autostadt, die allein Samstags circa 15.000 Besucher erwarte, von denen viele mit der Bahn anreisten. Am 1. Juni 2013 sei darüber hinaus mit einem erhöhten Besucherstrom zu rechnen, weil die Autostadt ihren 13. Geburtstag begehe, eine Ausstellung im weltweit größten Automobilmuseum eröffne und eine Tanzveranstaltung mit circa 1.500 Gästen durchführe. Darüber hinaus feiere die Stadt Wolfsburg am Abend auf dem Hollerplatz im Zuge ihres 75. Stadtjubiläums eine Silent-Noise-Party. Zu dieser würden etwa 1.000 Besucher, die auch aus der Region und auch mit Bus und Bahn anreisen würden, erwartet. Die IG Metall rechne für ihre Versammlung "Wolfsburg ist bunt - Schulterschluss der Wolfsburger Demokraten" mit ca. 5.000 Teilnehmern, hinzu kämen noch ca. 5.000 Teilnehmer des Volkswagen-Gesamtjugendvertretungstreffens.

11

Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der öffentliche Verkehr in der Stadt nahezu zum Erliegen käme. Denn durch die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zwingend erforderliche Trennung der rivalisierenden Lager müssten bereits ab den frühen Morgenstunden bis zum Abschluss der Veranstaltung in den Abendstunden die Flächen am Bahnhof gesperrt und gesichert werden, sodass die zentralen Verkehrsknotenpunkte nicht genutzt werden könnten. Dies ginge weit über das bei Versammlungen übliche Maß der Verkehrsbeeinträchtigung hinaus und sei deswegen auch in Anbetracht des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit nicht hinzunehmen. Es überwiege insoweit das Recht der zahlreichen Besucher der Stadt auf eine möglichst ungestörten Teilhabe am öffentlichen Verkehr aus Art. 2 Abs. 1 GG, die auch nach der Anzahl deutlich gegenüber den erwarteten circa 700 Teilnehmern der Versammlung überwiegten. Die Aufzugsroute begründe zudem eine erhebliche Begegnungs- und Konfliktgefahr mit den gewaltbereiten Gegnern der Versammlung des Antragstellers. Die Polizei weise in ihrer Gefahrenanalyse ausdrücklich darauf hin, dass sich gewaltbereite Linksautonome in für die Polizei kaum zu kontrollierender Weise unter die bürgerliche Klientel mischen und sodann Aktionen durchführen könnten. Aus diesem Grunde müssten die Angehörigen der rivalisierenden Lager strikt getrennt werden. Die gewählte kreisförmige Innenstadtroute mache eine Umsetzung dieses Trennungsgebotes aber nahezu unmöglich. Es stehe deshalb ernsthaft zu befürchten, dass es zu Konfrontationen der Konfliktparteien im Innenstadtbereich kommen werde. Hieraus ergebe sich eine Gefahr für Leib und Leben nicht nur für den Antragsteller und seine Anhänger, sondern insbesondere auch für unbeteiligte Dritte. Aufgrund der zu sichernden ringförmigen Aufzugsroute werde das öffentliche Leben, insbesondere auch der Einzelhandel in diesem Bereich der Kerninnenstadt faktisch zum Erliegen kommen.

12

Schließlich gebiete auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Verbot der angemeldeten Versammlung. Aufgrund der zu sichernden Route würden weite Teile der Not- und Unfallrettung der Stadt Wolfsburg unmöglich gemacht, jedenfalls erheblich und wesentlich erschwert werden. Das System der Not- und Unfallrettung sei von der einzigen Berufsfeuerwehrwache der Stadt Wolfsburg in der Dieselstraße abhängig. Die Durchführung der Versammlung führe im Ergebnis dazu, dass die Straßenverbindung insbesondere in die westlichen Stadtteile für die Not- und Unfallrettung nicht hinreichend sichergestellt werden könne. Die Anfahrt zum einzigen Klinikum in Wolfsburg werde durch die angezeigte Versammlungsroute, insbesondere die Zwischenkundgebung am Brandenburger Platz, unmöglich gemacht. Das Klinikum sei von Norden nur über die Stadtwaldstraße und über den Hochring erreichbar. Umwege, die im Falle der Sperrung des Brandenburger Platzes gefahren werden müssten, gefährdeten Menschenleben. Auch werde die Innenstadt - insbesondere der umschlossene Bereich aufgrund der geplanten Routenführung und der zur Sicherheit der Versammlung des Antragstellers erforderlichen polizeilichen Absperrmaßnahmen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Notfallrettung nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres passierbar. Soweit die Versammlung über den Sara-Frenkel-Platz (Porschestraße an der Ecke zur Poststraße) verlaufen solle, sei dies auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 1 NVersG zu verbieten. Der im Jahr 2010 in Anwesenheit von Frau Sara Frenkel eingeweihte Platz erinnere an deren unermüdlichen Einsatz für Kinder von Zwangsarbeitern, die während der Zeit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in menschenverachtender Weise misshandelt wurden und zu Tode kamen. Im Gedenken an dieses Unrecht käme gerade diesem Ort besondere Symbolkraft zu, da er im Zentrum der Stadt Wolfsburg liege, die selbst zu Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegründet worden sei. Die Art und Weise der Durchführung der Versammlung des Antragstellers sowie ihr Motto, zu der mit einem Flyer aufgerufen werde, in dem in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer als den "Volkstod" bringende Menschen dargestellt würden, verletze die Würde der ausländischen Opfer der Zwangsarbeit und gefährde den öffentlichen Frieden unmittelbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 28. März 2013 (Bl. 140 ff. der Beiakte A) verwiesen. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagungsverfügung an und führte zur Begründung aus, das überwiegende öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich daraus, dass eine Klage gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung hätte und mit einem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens vor dem angezeigten Versammlungstermin nicht zu rechnen sei.

13

Hiergegen hat der Antragsteller am 18. April 2013 Klage erhoben (gerichtliches Aktenzeichen: 5 A 78/13) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass von seiner streitgegenständlichen Versammlung Beeinträchtigung von Rechtspositionen Dritter nicht ausgingen. Vielmehr sei anlässlich einer solchen Versammlung mit Störungen durch Andersdenkende - Gegendemonstranten meist linksextremistischer Ausrichtung - zu rechnen, ohne dass seine Versammlung dafür Zweckveranlasser sei. Es seien zunächst einmal grundsätzlich alle Mittel gegen die originären Störer anzuwenden, bevor er aufgrund polizeilichen Notstandes als Nichtstörer in Anspruch genommen werden könne. Über einen drohenden polizeilichen Notstand sei aber in dem Bescheid der Antragsgegnerin nichts ausgeführt. Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Schutz von Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs beziehe, sei dies nicht zutreffend, weil eine Demonstration generell eine Beeinträchtigung für Verkehrsteilnehmer und dies hinzunehmen sei. Wenn die Antragsgegnerin den Bahnhof freihalten wolle, könne seine Demonstration auch weitab vom Bahnhof irgendwo in der Stadt beginnen. Das operative Problem dabei sei nur, dass die Versammlungsteilnehmer der angemeldeten Versammlung das Recht hätten, mit der Bahn anzureisen und die Polizei dann die Pflicht treffe, sie in geeigneter Weise zum Versammlungsort zu bringen. Vom Versammlungsrecht seien nämlich auch die sichere Anreise sowie die sichere Abreise geschützt. Da an üblichen Sonnabenden auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ca. 15.000 Besucher nach Wolfsburg kämen, seien die erwarteten Besucherzahlen des Tanzclubs mit 1.500 und der Silent-Noise-Party mit 1.000 Besuchern lediglich eine geringfügige Steigerung. Soweit bei Gegendemonstrationen mit 5.000 Teilnehmern gerechnet werde, hätte die Antragsgegnerin zunächst einmal die Gegendemonstrationen zu verbieten, die den erkennbaren Zweck hätte, seine Demonstration zu be- oder gar zu verhindern. Bereits im Hinblick auf das Prinzip zeitlicher Priorität sei seine Rechtsposition stärker. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Notwendigkeit der Sperrung von Straßenzügen bestehe nicht, wenn die gegnerische Demonstration untersagt würde. Der Antragsgegnerin stehe es zudem frei, Gegendemonstranten mit Platzverweisen zu belegen. Der linksautonome Personenkreis sei leicht zu erkennen, weil er durch szenetypisches Outfit auffalle. Soweit die Antragsgegnerin anführe, dass die allgemeine Handlungsfreiheit Dritter gestört werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Versammlungsrecht aus Artikel 8 GG einen höheren Rang genieße als die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 GG. Die alternative Route aus dem Kooperationsgespräch vom 8. März 2012 werde die Vorbereitungen und die Teilnahme an der Silent-Noise-Party nicht stören. Auch das Argument, dass die von ihm nunmehr genannte Route in weiten Teilen der Stadt Wolfsburg die Not- und Unfallrettung unmöglich machen werde, lasse sich nicht halten. Die angemeldete Demonstration bestehe aus 700 Teilnehmern, zur überwiegenden Anzahl aus politisch aktiven Menschen, die ein hohes Maß an Disziplin aufwiesen und gewohnt seien, Anweisungen eigener Ordner zu folgen. Deshalb werde dieser Personenkreis in jedem Fall schnellstens eine Gasse für die Durchfahrt eines RTW freimachen. Darüber hinausgehende Probleme entstünden ebenfalls nur durch die Gegendemonstranten, die erfahrungsgemäß auch den Einsatz von Feuerwehr und anderen Rettungskräften behindern würden. Dies könne nicht zu Lasten seiner Demonstration gehen. Der Sara-Frenkel-Platz könne in der Weise umgangen werden, dass dann die andere Straßenseite der Porschestraße für die Demonstration genutzt werde oder die Demonstration einen Schwenk um jenen Teil der Porschestraße mache, der gegenüber des Sara-Frenkel-Platzes liege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

15

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2013 wiederherzustellen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

18

Sie tritt dem Eilantrag unter Bezugnahme im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 28. März 2013 entgegen.

19

Mit Schreiben vom 30. April 2013 hat das beschließende Gericht die Antragsgegnerin gebeten vorsorglich darzulegen, ob im Stadtgebiet von Wolfsburg geeignete andere Strecken für den streitgegenständlichen Versammlungsaufzug oder aber ein Ort für eine stationäre Kundgebung zur Verfügung stehen bzw. ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch andere bzw. zusätzliche Beschränkungen der streitgegenständlichen Versammlung (z.B. in zeitlicher Hinsicht) milder als durch deren vollständige Untersagung hinreichend abgewendet werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. April 2013 Bezug genommen (Bl. 87 der Gerichtsakte).

20

Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt ergänzend Stellung genommen: Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer erneuten Besprechung der Sicherheitslage mit der örtlichen und der Bundespolizei sowie der Feuerwehr vom 2. Mai 2013 sei weiterhin davon auszugehen, dass nur durch ein Verbot der Versammlung des Antragstellers mit dieser einhergehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden könnten. Bei Durchführung der vom Antragsteller angezeigten Versammlung wäre in jedem Fall der Hauptbahnhof (zu Beginn und zum Ende) Versammlungsort. Denn die Versammlungsteilnehmer würden ganz überwiegend mit der Bahn anreisen und ihr Transport mit Bussen vom Hauptbahnhof an einen anderen im Stadtgebiet gelegenen Versammlungsort sei nach überzeugender Einschätzung der Polizei gefährlicher als ein am Bahnhof beginnender Aufzug zu Fuß. Der Hauptbahnhof müsste in diesem Zusammenhang ganztägig weiträumig abgesperrt werden, um die zwingend erforderliche Trennung der rivalisierenden Gruppen sicherzustellen. Im Ergebnis brächte dies den öffentlichen Verkehr am Hauptbahnhof sowie am aufgrund der örtlichen Nähe zwangsläufig mitbetroffenen Zentralen Omnibusbahnhof gänzlich zum Erliegen. Die dadurch bedingte Beeinträchtigung unbeteiligter Dritte sei unverhältnismäßig, zumal am 1. Juni 2013 mit einem erheblichen, gegenüber "normalen" Samstagen zusätzlich erhöhten Verkehrs- bzw. Passantenaufkommen zu rechnen sei.

21

Für den Fall, dass das Gericht ihre Einschätzung nicht teile, könne sie vorsorglich eine Aufzugsroute benennen, die eine halbwegs gesicherte Durchführung der Versammlung gewährleiste, sofern sie während der gesamten Dauer der Veranstaltung vollständig und nicht nur abschnittsweise, jeweils nach dem Fortschreiten des Demonstrationsaufzugs, von Polizeikräften gesichert werde. Diese Route verlaufe wie folgt: Vorplatz des Museums Phaeno (Willy-Brandt-Platz) mit einer Auftaktkundgebung, An der Vorburg, Maybachweg, Daimlerstraße, Lerchenweg, Dieselstraße, Robert-Bosch-Weg, Daimlerstraße, Maybachweg, An der Vorburg, Vorplatz des Museum Phaeno (Willy-Brandt-Platz) mit einer Abschlusskundgebung. Diesem Routenvorschlag lägen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es sei auf der Grundlage der Stellungnahme der Bundespolizei davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Versammlungsveranstaltungen, die mit der Bahn anreisten, bereits am Hauptbahnhof Wolfsburg bzw. im Vorfeld bzw. in den Abfahrtsbahnhöfen und in den Zügen getrennt werden könnten und den Bahnhof über unterschiedliche Ausgänge in östliche und westliche Richtung verlassen könnten. Unbeteiligte Dritte, z.B. Besucher der Autostadt könnten den Bahnhof, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, durch den westlichen oder u.U. über den nördlichen Ausgang verlassen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Bahnhof und der Bahnhofsvorplatz als Haupteinsatz- und Aufstellungsort der Polizei diene und deswegen von sämtlichen Versammlungsteilnehmern frei bliebe. Hierdurch sei zugleich eine Pufferzone zwischen den rivalisierenden Lagern geschaffen. Dies hätte aber zur Folge, dass eine direkte Verbindung zwischen dem Hauptbahn- und dem Zentralen Omnibusbahnhof nicht mehr gegeben sei, was zu einer erheblichen Einschränkung des öffentlichen Personenverkehrs führen würde. Die Trennung der rivalisierenden Lager sei anschließend bei Durchführung der Veranstaltung zwingend aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grund scheide eine Bewegung des vom Antragsteller angezeigten Versammlungsaufzugs in westlicher Richtung aus, weil dort - auf dem Parkplatz der VW AG an der Heinrich-Nordhoff-Straße - die Hauptaktions- und Kundgebungsfläche der IG Metall sei. Eine Bewegung des Demonstrationsaufzuges in südlicher Richtung sei ebenfalls nicht möglich. Dies betreffe insbesondere einen Zug über die Porschestraße in den Innenstadtkern. In diesem äußerst kompakten Bereich von Wolfsburg könne die Polizei ein Einsickern von gewaltbereiten Störern und damit eine Eskalation, wie sie beispielsweise bei dem vom Antragsteller im vergangenen Jahr in Hamburg durchgeführten Aufzug stattgefunden habe, nicht sicher verhindern. Die Innenstadt vollständig abzusperren sei nicht möglich. Eine nur abschnittsweise Sperrung biete erhebliche Möglichkeiten für Stör- und Blockadeaktionen, zumal sich potentielle Störer mit dem üblichen Fußgängerströmen unerkannt in den Versammlungsbereich begeben könnten. Eine Routenführung über die Porschestraße passiere zudem den Sara-Frenkel-Platz mit den von ihr bereits im angefochtenen Bescheid beschriebenen negativen Auswirkungen. Führte die Aufzugsroute über die Porschestraße nach Süden, wäre schließlich der Zentrale Omnibusbahnhof betroffen und käme der Busverkehr vollständig zum Erliegen. Dieser sei durch die vorgeschlagene Alternativroute bereits nur stark eingeschränkt möglich, weil ein direktes Pendeln zwischen dem Hauptbahnhof und dem ZOB unmöglich gemacht würde und Busse nicht in Richtung Nordost (über die Heßlinger Straße) und Nordwest (über den Willy-Brandt-Platz) fahren könnten. Angesichts dessen könne der Demonstrationsaufzug des Antragstellers nur nach Osten geführt werden. Eine Kollision mit dem Aufzug der Volkswagen-Gesamtjugendvertretung sei insoweit nicht zu befürchten, weil diese Versammlung zurückgezogen worden sei, nachdem sie, die Antragsgegnerin, darauf hingewiesen habe, dass eine Route über die Berliner Brücke aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagt werden müsse. Der Aufzug des Antragstellers könne aber nicht über die Heßlinger Straße geführt werden, weil diese in den sog. St.-Annen-Knoten münde, der ausweislich der Stellungnahmen der Berufsfeuerwehr vom 6. Mai 2013 sowie der Polizei vom 3. Mai 2013 unbedingt freizuhalten sei, weil er die zentrale Hauptverbindungsachse in sämtliche Richtung sei und direkt daneben in der Dieselstraße die (einzige) Wache der Wolfsburger Berufsfeuerwehr liege. Eine Unterquerung des St.-Annen-Knotens durch das vorhandene Fußgängertunnelsystem sei nach Einschätzung der Polizei zu gefährlich, weil dies zu schmal sei und Vorkommnisse wie bei Durchführung der Love-Parade in Duisburg im Jahr 2010 nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Es sei schließlich ausgeschlossen, vor Erreichen des St.-Annen-Knotens von der Heßfelder Straße nach Süden in die Allessandro-Volta-Straße oder die Straße Rothenfelder Markt abzubiegen. Die Allessandro-Volta-Straße sei bereits zu schmal, um die Sicherheit des Aufzugs gewährleisten zu können. Außerdem führe sie auf die Rothenfelder Straße. Diese sei als wegen der erforderlichen Sperrungen des Bahnhofsvorplatzes und der Heinrich-Nordhoff-Straße die einzige Verbindungsstraße in west-östlicher Richtung und zwingend freizuhalten, um die Not- und Unfallrettung in die Innenstadt und die westlichen Stadtteile sicherzustellen. Entsprechendes gelte für die Straße Rothenfelder Markt. Die Inanspruchnahme der Dieselstraße in westlicher Richtung sei noch vertretbar und ermögliche, dass der Aufzug einen Rundweg nehme. Weil die Durchführung der Veranstaltung des Antragstellers mit einer massiven Beeinträchtigung des öffentlichen Personennahverkehrs verbunden sei, müsse sie um 17.00 Uhr beendet sein, um die Anreise für die Teilnehmer der Silent-Noise-Party zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hat sich auf ergänzende Stellungnahme der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt vom 3. Mai 2013, der Bundespolizeiinspektion Hannover vom 5. Mai 2013 und der Berufsfeuerwehr Wolfsburg vom 6. Mai 2013 bezogen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 110 ff. der Gerichtsakte).

22

Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 hat der Antragsteller hierauf im Wesentlichen wie folgt erwidert: Die Veranstaltungen der IG Metall seien reine Gegenveranstaltungen zu seiner Versammlung und deswegen weniger schutzwürdig. Vorrangig vor einem Vorgehen gegen seine Versammlung sei gegen diese, bspw. durch eine Verlegung auf einen anderen Tag, vorzugehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weswegen nicht seine Demonstration vom Hauptbahnhof nach Westen, in Richtung der ursprünglich angezeigten Aufzugsroute, abgeleitet werden könne und die Gegenveranstaltung östlich vom Hauptbahnhof stattfinde. Die Antragsgegnerin und die Polizeibehörden schätzten die Auswirkungen seiner Veranstaltung auf die Rettungswege für Feuerwehr und Fahrzeuge der Unfallrettung unrealistisch ein. Sein vergleichsweise kleiner Aufzug benötige nur kurze Zeit, um Risikostellen, beispielsweise Kreuzungsbereiche, zu passieren. Darüber hinaus seien die Teilnehmer seiner Veranstaltung diszipliniert, sodass eine Blockade von Rettungsmaßnahmen nicht zu erwarten sei. Entsprechendes gelte für das befürchtete Einsickern von Störern. Diese könnten anhand ihres Erscheinungsbildes bzw., weil sie überwiegend in den polizeilichen Datenbanken erfasst seien, gut erkannt werden. Die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 7. Mai 2013 benannte Route entspreche nicht den Anforderungen an eine hinreichende Öffentlichkeitswirkung für eine Demonstration. Die zeitliche Beschränkung bis 17.00 Uhr lasse sich nicht mit einem ungestörten Ablauf der Silent-Noise-Party begründen. Eine Party sei nur nach Art. 2 Abs. 1 GG und deswegen weniger schutzwürdig als seine Versammlung. Zudem sei durchaus vorstellbar, dass bei einer Befristung seiner Versammlung bis 17.00 Uhr einige hundert der Teilnehmer seiner Versammlung im Anschluss die Silent-Noise-Party aufsuchen würden. Dies könne ihnen nicht untersagt werden.

23

Mit Beschluss vom 30. April 2013 hat das Gericht Herrn D., der die Veranstaltungen für die IG Metall am 1. Juni 2013 angezeigt hatte, nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Der Beigeladene hat sich nicht zum Verfahren geäußert. Nach Auskunft der Antragsgegnerin hat er die Anzeige einer Versammlung der Volkswagen-Gesamtjugendvertretung mit Aufzug u.a. über die Berliner Brücke unter dem 3. Mai 2013 zurückgezogen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten verwiesen.

II.

25

Der zulässige Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

26

Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgreich, wenn das Interesse des Antragstellers, den Vollzug eines Verwaltungsaktes vor einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit zunächst zu verhindern, gegenüber dem Interesse der Behörde oder sonstiger Dritter an einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist regelmäßig der Fall, soweit sich die angefochtene Verfügung bereits nach der im Eilverfahren möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Hiervon ist hinsichtlich der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2013 auszugehen, soweit sie es dem Antragsteller vollständig untersagt hat, die Versammlung mit Demonstrationsaufzug am 1. Juni 2013 durchzuführen, und sie ihm nicht ermöglicht hat, den Demonstrationsaufzug in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu veranstalten.

27

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 8 Abs. 2 Satz 1 NVersG. Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige Behörde Beschränkungen zu einer angezeigten Versammlung verfügen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Wegen des durch Art. 8 GG bewirkten Schutzes von Versammlungen und der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung gerade auch im Hinblick auf den Schutz von Minderheiten darf eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden. Das Ermessen der Versammlungsbehörde ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung in der vom Antragsteller beantragten Form voraus. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen deshalb Umstände vorliegen, die eine Gefährdung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Die behördliche Gefahrenprognose muss sich auf nachweisbare Tatsachen stützen; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. VG Braunschweig, U. v. 26.09.2012 - 5 A 96/11 -, [...] Rn. 23 m.w.N). Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte schon im Eilverfahren durch eine möglichst umfangreiche Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen versammlungsrechtlichen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. Nds. OVG, B. v. 01.06.2011 - 11 ME 164/11 -, [...] Rn. 13 m.w.N.).

28

Ein Versammlungsverbot ist darüber hinaus als "ultima ratio" nur zulässig, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend sicher abgewehrt werden kann, indem die Versammlungsbehörde die Durchführung der Versammlung beschränkt und hierdurch die Versammlungsfreiheit in geringerem Ausmaß einschränkt als durch das Verbot (vgl. VG Braunschweig, U. v. 26.09.2012 - 5 A 96/11 -, [...] Rn. 23 m.w.N.). Solche Beschränkungen sind in örtlicher Hinsicht (durch Verlegung der angezeigten Route eines Aufzugs oder ggf. durch die Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung) sowie in zeitlicher Hinsicht denkbar. Zwar umfasst die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung zu entscheiden. Kommt es jedoch zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht durch Rechte anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Beschränkungen hergestellt werden. Dem Veranstalter steht hierbei kein Bestimmungsrecht darüber zu, mit welchem Gewicht die Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Die Abwägung, ob und wie weit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt vielmehr der Versammlungsbehörde (vgl. VG Braunschweig, U. v. 26.09.2012 - 5 A 96/11 -, [...] Rn. 27 m.w.N.). Hat die Versammlungsbehörde die erforderlichen Beschränkungen hingegen nicht erlassen und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen zu verbinden (vgl. Nds. OVG, B. v. 01.06.2011 - 11 ME 164/11 -, [...] Rn. 27 m.w.N.).

29

Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin es dem Antragsteller zu Recht untersagt, den Demonstrationsaufzug auf der von ihm ursprünglich angezeigten bzw. im Koordinationsgespräch vom 8. März 2013 variierten Strecke zu führen. Denn bei der Durchführung der Demonstration auf diesen Routen käme es zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die gleichwertig zu der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 GG stehen. Die danach gebotene Abwägung der miteinander kollidierenden Rechtsgüter führt dazu, dass dem Antragsteller die Durchführung des Demonstrationsaufzugs in der ursprünglich angezeigten bzw. im Koordinationsgespräch modifizierten Art und Weise zu untersagen ist. Das Totalverbot der Versammlung hingegen ist unverhältnismäßig, weil sich die Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen bei Durchführung der Versammlung durch die aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkungen auf ein im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit hinzunehmendes Maß reduzieren lassen. Die danach gebotene Beschränkung hat das beschließende Gericht als Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ausgesprochen, weil angesichts des nahen Termins der Versammlung der Erlass durch die Antragsgegnerin nicht abgewartet werden kann.

30

Die Durchführung des Demonstrationsaufzugs auf der ursprünglich angezeigten bzw. im Koordinationsgespräch modifizierten Strecke lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Rechtsgütern unbeteiligter Dritter erwarten, die gleichwertig zu der Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 GG stehen.

31

Dies betrifft zunächst das Recht auf Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG. Weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei Durchführung der Versammlung auf den vom Antragsteller angezeigten Streckenvarianten Rettungswege der Berufsfeuerwehr sowie Rettungswege zum Klinikum der Stadt Wolfsburg beeinträchtigt würden, begründete dies die konkrete Gefahr, dass im Notfall Rettungsfristen nicht gewahrt werden könnten und hierdurch die Gesundheit und ggf. sogar das Leben unbeteiligter Dritter gefährdet würden.

32

Das Gericht teilt mit der - auf den Gefährdungseinschätzungen der Polizei und der Feuerwehr beruhenden - Gefahrenprognose der Antragsgegnerin die Einschätzung, dass es erforderlich ist, die Veranstaltung des Antragstellers durch Absperrungen einschließlich einer zwischenliegenden Pufferzone räumlich zu sichern und diese Sicherung über die gesamte Dauer der Veranstaltung (und nicht nur abschnittsweise je nach dem Fortschreiten des Aufzugs) aufrecht zu erhalten. Nur eine solche Sicherung kann hinreichend sicher ausschließen, dass gegen die Veranstaltung des Antragstellers gerichtete (illegale) Stör- und Blockadeaktionen diese massiv beeinträchtigen oder sogar verhindern und es infolge von solchen Aktionen zu einer massiven Eskalation der Lage käme, die gewalttätige Ausschreitungen gegen Menschen und Gegenstände beinhaltete. Es ist damit zu rechnen, dass massive Stör- und Blockadeaktionen gegen die Versammlung des Antragstellers geplant sind. Die Polizeiinspektion Wolfsburg / Helmstedt weist in ihrer Gefährdungseinschätzung vom 20. März 2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 3. Mai 2013, insoweit zu Recht darauf hin, dass in der gewaltbereiten, linksautonomen Szene hierfür mobilisiert wird (vgl. bspw. den Aufruf "Keine Zukunft für Nazis! Den Naziaufmarsch in Wolfsburg verhindern!", Bl. 133 ff. der Beiakte A) und dass dies die Begehung von Straftaten und gewalttätigen Aktionen befürchten lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Polizei, dass jedenfalls circa 400-500 gewaltbereite Störer dem Aufruf folgen werden, überzogen ist. Das ganz erhebliche Konflikt- und Gewaltpotenzial hat sich in früheren Jahren bei Veranstaltungen des Antragsstellers in anderen Städten Norddeutschlands zum selben Motto gezeigt und zum Teil auch realisiert (z.B. bei der Veranstaltung "Tag der deutschen Zukunft" 2012 Hamburg, anlässlich derer es trotz massiven Polizeiaufgebots zu teilweise schwerwiegenden Störaktionen gekommen war, die u.a. Körperverletzungen auch bei Polizeikräften und Sachbeschädigungen zur Folge hatten). Ein geordneter Ablauf des Demonstrationsaufzugs des Antragstellers könnte in diesem Fall nicht mehr gewährleistet werden. Es drohte vielmehr eine Eskalation der Situation, die ggf. eine direkte Konfrontation der rivalisierenden Gruppen mit äußerst schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten und unbeteiligte Dritte befürchten ließe. Die polizeiliche Gefährdungseinschätzung vom 20. März 2013 legt überzeugend dar, dass Teilnehmer der antragstellerischen Versammlung einen zuvor geübten Verzicht auf eine gewalttätige Auseinandersetzung ohne Umschweife aufzugeben drohen, sofern es zu einer derartigen direkten Konfrontation mit dem rivalisierenden Lager käme. Zu Recht berücksichtigt die Polizei in ihrer Gefährdungseinschätzung schließlich auch, dass sich auch dem "bürgerlichen Spektrum" angehörige Demonstranten Blockadeaktionen anzuschließen drohen, sofern hierzu die Gelegenheit bestünde. Die polizeiliche Einschätzung, dass die Gefahr eines unkontrollierbar eskalierenden Verlaufs nur durch strikte räumliche Trennung der rivalisierenden Lager mittels Absperrungen einschließlich einer Pufferzone und eines Freihaltens der Aufzugstrecke während der gesamten Dauer des Aufzugs hinreichend effektiv abgewendet werden kann, begegnet angesichts dieser Gesamtlage keinen durchgreifenden Bedenken.

33

Der Antragsteller dringt hiergegen nicht mit dem Einwand durch, dass es der Antragsgegnerin bzw. der Polizei vorrangig obliege, inhaltlich gegen seine Demonstration ausgerichtete Veranstaltungen zu verbieten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beschriebenen Stör- und Blockadeaktionen durch Verbote effektiv verhindert und die zur Sicherung des Aufzugs erforderlichen Maßnahmen deswegen reduziert werden könnten, zumal solche Aktionen bereits kraft Gesetzes gemäß § 4 NVersG verboten und gemäß § 20 und § 21 NVersG Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten sind. Vielmehr ist von der Bereitschaft aufseiten gewaltbereiter Störer auszugehen, gegen behördliche Anordnungen bzw. gesetzliche Verbote zu verstoßen. Der Antragsteller dringt auch nicht mit den Einwand durch, dass eine nur abschnittsweise Sicherung der von ihm beabsichtigten Aufzugsstrecke zur Sicherung der Lage ausreicht. Die polizeiliche Einschätzung, dass das vorübergehende Öffnen von Streckenabschnitten zu (massiven) Blockadeaktionen genutzt würde, und dies das hohe Risiko einer erheblichen Eskalation der Situation mit sich brächte, ist - angesichts des zuvor dargelegten Konfliktpotenzials - plausibel und vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt.

34

Dies zugrunde gelegt, ist zunächst die vom Antragsteller für beide (die ursprünglich angezeigte und die im Koordinationsgespräch modifizierte) Streckenführungen erforderliche Inanspruchnahme der Kleist-, Lessing- und der Laagbergstraße einschließlich der Nutzung des Brandenburger Platzes mit einer Beeinträchtigung von Rettungswegen der Feuerwehr und der Notfallrettung und deswegen mit der konkreten Gefahr, dass Rettungsfristen im Notfall nicht gewahrt werden können, verbunden. Nach den überzeugenden Darlegungen der Berufsfeuerwehr Wolfsburg in den Stellungnahmen vom 19. und 20. März 2013 beeinträchtigt die Inanspruchnahme dieser Streckenabschnitte insbesondere ihre im Hinblick auf die Rettungsfristen ohnehin kritischen Rettungswege in die westlichen Stadtteile sowie die Zufahrt zum Klinikum der Stadt Wolfsburg insbesondere aus nordwestlicher Richtung. Über die Heinrich-Nordhoff-Straße kann der Rettungsweg der Berufsfeuerwehr in westlicher Richtung am 1. Juni 2013 nicht verlaufen. Wegen der Maßnahmen, die zur Sicherung der Veranstaltung des Antragstellers im Bereich des Hauptbahnhofs bzw. am Willy-Brandt-Platz (vor dem Museum Phaeno) erforderlich werden, sowie aufgrund von Störaktionen in diesem Bereich sind insoweit erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu befürchten und schließt darüber hinaus - im weiteren Verlauf - die vom Beigeladenen angezeigte Versammlung auf dem der VW AG gehörenden Parkplatz mit circa 10.000 erwarteten Teilnehmern die verlässliche Benutzung der Straße durch Rettungskräfte aus. Soweit der Antragsteller ursprünglich darüber hinaus die Benutzung der Stadtwaldstraße, des Hochrings, der Röntgen- und der Braunschweiger Straße angezeigt hatte, steht dieser Route zusätzlich entgegen, dass die dort zur Sicherung der Aufzugsstrecke erforderlichen Maßnahmen die ungehinderte Zufahrt zum Klinikum Wolfsburg aus weiteren Fahrtrichtungen beeinträchtigten.

35

Der Antragsteller dringt insoweit nicht mit den Einwand durch, die Einhaltung der Rettungsfristen sei nicht gefährdet, weil die Teilnehmer seiner Versammlung diszipliniert seien und Anordnungen der Versammlungsordner Folge leisteten, sodass im Notfall Rettungsfahrzeuge durch den Aufzug hindurchfahren könnten. Denn die beschriebenen Beeinträchtigungen der Rettungswege resultieren nicht vorrangig daraus, dass Straßen durch die Teilnehmer des Aufzugs blockiert wären. Vielmehr wirkt sich insbesondere aus, dass umfangreiche, wenig flexible Absperrmaßnahmen zum Schutz vor Stör- und Blockadeaktionen erforderlich würden, die im Notfall nicht umgehend - zumal nicht ohne das Risiko, dass diese "Lücken" in der Sicherung des Aufzugs zu Störaktionen genutzt würden - beseitigt werden könnten, und darüber hinaus trotz solcher Sicherungsmaßnahmen Blockaden und andere Störmaßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Da die Absperrmaßnahmen wie bereits dargelegt schon im Vorfeld des Aufzugs erfolgen müssen und ein abschnittsweises Absperren nicht hinreichend erfolgsversprechend ist, dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durch, sein Aufzug bewege sich mit einer Geschwindigkeit von circa 4 km/h, sodass er kritische Gefahrenstellen zügig passieren könne.

36

Bei einer Streckenführung des Aufzugs über die Porschestraße in den Innenstadtkern und die Fußgängerzone von Wolfsburg droht eine Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zusätzlich durch eine Gefährdung von Leib und Leben (auch) Unbeteiligter wegen zu befürchtender gewalttätiger Ausschreitungen. Das Gericht teilt insoweit die Gefährdungseinschätzungen der Antragsgegnerin und der Polizei. Letztere hat insbesondere in der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass die erforderliche Trennung der rivalisierenden Gruppierungen in diesem Bereich nicht gewährleistet werden könne. Insoweit wirken sich die räumliche Enge, die eine großräumige Trennung mit Pufferzonen unmöglich macht, und die Unübersichtlichkeit des Bereichs aus, die gute Möglichkeiten eröffnet, dass Störer sich (auch in Ladengeschäfte) zurückzuziehen und an anderer Stelle erneut Aktionen starten (vgl. insoweit auch VG Braunschweig, B. v. 14.10.2003 - 5 B 458/03 -, n.v.). Eine vollständige Absperrung dieses Bereichs ist technisch nicht umsetzbar. Insbesondere wäre dies im Hinblick auf die entgegenstehenden, grundrechtlich nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Positionen der Gewerbetreibenden und ihrer Kunden sowie sonstiger Passanten im Innenstadtbereich trotz des hohen Stellenwerts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG unverhältnismäßig. Das Gericht geht deswegen mit der polizeilichen Einschätzung davon aus, dass ein "Einsickern" von Störern nicht effektiv verhindert werden könnte. Entgegen der Annahme des Antragstellers dürften Störer auch nicht bereits durch ihr Äußeres (z.B. szenetypische Kleidung, Irokesenschnitt) hinreichend sicher zu erkennen sein. Dies mag auf Einzelne, aber bereits nicht auf die überwiegende Mehrzahl zutreffen. Auch Personenkontrollen können Störungen in diesem Bereich nicht hinreichend effektiv verhindern, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche zu Störaktionen bereite Gegner des Aufzugs polizeilich aktenkundig sind und nach vorstehenden Ausführungen flächendeckende Personenkontrollen in diesem Bereich nicht effektiv umsetzbar sind. Zusätzlich erschwerend wirkt sich nach Einschätzung des Gerichts bei einer Streckenführung über die Porschestraße in den Bereich der Innenstadt aus, dass diese Route den Sara-Frenkel-Platz tangierte. Unabhängig davon, ob insoweit die Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 Nr. 1 NVersG erfüllt wären, geht die Polizei in der Stellungnahme vom 20. März 2013 zu Recht davon aus, dass dies als besondere Provokation empfunden würde. Dies rechtfertigt die Annahme, dass hier in besonderer Weise mit Gegenmaßnahmen zu rechnen wäre.

37

Schließlich drohen bei Durchführung des Aufzugs in beiden vom Antragsteller angezeigten Streckenvarianten massive Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs in Wolfsburg am 1. Juni 2012. Die Teilhabe hieran ist grundrechtlich nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und dessen Beeinträchtigung kann der Durchführung einer Versammlung in der vom Veranstalter beabsichtigten Weise entgegenstehen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 -, [...] Rn. 5 ff.; Nds. OVG, B. v. 01.06.2011 - 11 ME 164/11 -, [...] Rn. 24). Die in vorliegenden Fall besonders umfangreichen Störungen des Verkehrs resultieren nach der überzeugenden Darstellung in der polizeilichen Gefahrenanalyse vom 20. März 2013 insbesondere daraus, dass einerseits mit dem Hauptbahnhof und dem Zentralen Omnibusbusbahnhof (ZOB) am sog. Nordkopf die Knotenpunkte des öffentlichen Personenverkehrs in Wolfsburg betroffen wären. Aufgrund der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wäre der Zugang zum Hauptbahnhof stark beeinträchtigt. Der Busbahnhof müsste bei einer Route über die Porschestraße gänzlich geschlossen werden und ist selbst bei der im Tenor ausgesprochenen Routenführung nur erheblich eingeschränkt nutzbar, weil sich Sicherungsmaßnahmen bis in diesen Bereich erstrecken können und jedenfalls verhindern, dass Busse den Bereich in nordöstlicher und nordwestlicher Richtung verlassen können. Die vom Antragsteller angezeigten Streckenführungen führten darüber hinaus dazu, dass der Innenstadtbereich faktisch umschlossen würde, was den Zugang bzw. die Zufahrt auch auf anderen Wegstrecken als über den ZOB erheblich behinderte.

38

In der Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG aufseiten des Antragstellers und der Teilnehmer seiner Versammlung einerseits und den zuvor dargelegten Beeinträchtigungen und Gefährdungen unbeteiligter Dritter andererseits hat die Antragsgegnerin es dem Antragsteller zu Recht untersagt, den Demonstrationsaufzug auf den von ihm angezeigten Streckenvarianten zu führen. Zulasten der vom Antragsteller angezeigten Versammlung wirkt sich insbesondere aus, dass mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit unbeteiligter Dritter einerseits überragend wichtige Schutzgüter gefährdet sind, die Versammlungsfreiheit des Antragsstellers andererseits zwar beeinträchtigt, aber nicht vollends ausgeschlossen wird, weil die Durchführung der Versammlung in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang möglich bleibt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass von den massiven Beeinträchtigungen des öffentlichen Personenverkehrs eine weitaus größere Anzahl unbeteiligter Personen betroffen wäre als Versammlungsteilnehmer aufseiten der antragstellerischen Veranstaltung (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel; Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 15 Rn. 189). Zwar weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass seine Versammlung die beschriebenen Gefährdungen nicht - im Sinne des Ordnungsrechts - unmittelbar veranlasst hat und er deswegen nicht als verantwortlicher "Störer" herangezogen werden kann. Wie bereits dargestellt, macht dies aber die Abwägung mit Rechtsgütern und Positionen unbeteiligter Dritter, die bei Durchführung der Versammlung jedenfalls faktisch beeinträchtigt werden, nicht entbehrlich. Dies ist nicht mit einer Inanspruchnahme des Antragstellers als ordnungsrechtlich Verantwortlichem gleichzusetzen.

39

Die vollständige Untersagung der vom Antragsteller angezeigten Versammlung ist hingegen aller Voraussicht nach rechtswidrig. Das Totalverbot der Versammlung ist unverhältnismäßig, weil sich die Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen unbeteiligter Dritter bei Durchführung der Versammlung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkungen soweit reduzieren lassen, dass sie in der Abwägung der betroffenen Positionen im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen sind.

40

Nach den überzeugenden Gefährdungseinschätzungen in den Stellungnahmen der Polizeiinspektion Wolfsburg / Helmstedt vom 3. Mai 2013, der Bundespolizei vom 5. Mai 2013 und der Berufsfeuerwehr Wolfsburg vom 6. Mai 2013 ist es möglich, den Demonstrationsaufzug auf dieser Strecke zu führen, ohne dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Rettungswege von Feuerwehr und Notfallrettungswagen bzw. sonstigen Leibes- oder Lebensgefahren wegen eines gewalttätigen eskalierenden Verlaufs der Versammlung infolge von Störaktionen kommt. Nach der Stellungnahme der Bundespolizei kann die Trennung der rivalisierenden Gruppen, soweit diese erwartungsgemäß zum überwiegenden Teil mit der Bahn anreisen, bereits im Vorfeld sichergestellt und im Bahnhof von Wolfsburg fortgesetzt werden. Auch unbeteiligten Dritten, beispielsweise der hohen Zahl an Besuchern der Innenstadt von Wolfsburg sowie der Autostadt oder des nahgelegenen DOW bleibt hiernach, wenn auch unter Inkaufnahme von Einschränkungen und Wartezeiten am Bahnhof, die Anreise mit der Bahn möglich. Ein gewalttätiger Verlauf der Versammlung infolge erfolgreicher Störaktionen kann den plausiblen Angaben der Polizei zufolge hinreichend sicher ausgeschlossen werden, insbesondere weil die räumliche Trennung der rivalisierenden Gruppen einschließlich einer Pufferzone, die Bewegungsspielräume für Polizeikräfte schafft, ermöglicht wird. Die aus dem Tenor ersichtliche Route beeinträchtigt schließlich keine unbedingt freizuhaltenden Rettungswege von Feuerwehr sowie Notfallrettung.

41

Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass eine andere Streckenführung die betroffenen Schutzgüter und Rechtspositionen in sachgerechterer Weise zu einem angemessen Ausgleich bringen kann. Das Gericht teilt insoweit zunächst die plausibel begründete Einschätzung der Polizei in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2013, dass der Transport der Teilnehmer der vom Antragsteller angezeigten Veranstaltung mit Bussen vom Hauptbahnhof zu einem abweichenden Startort eines Aufzugs mit nicht hinnehmbaren Gefahren verbunden wäre und deswegen ausscheiden muss.

42

Soweit der Antragsteller darauf dringt, dass seine Veranstaltung nach der Ankunft der Teilnehmer am Hauptbahnhof nicht in Richtung Osten auf den Willy-Brandt-Platz (vor dem Museum Phaeno), sondern in westlicher Richtung auf die Heinrich-Nordhoff-Straße abgeleitet werden solle und im Gegenzug die Veranstaltung des Beigeladenen nach Osten, folgt das Gericht dem nicht. Dies ist nicht sachgerecht. Hiergegen spricht bereits, dass der Antragsteller von Beginn an bereits mit der Anzeige vom 30. Mai 2012 eine Auftaktkundgebung auf dem Willy-Brandt-Platz beabsichtigt hatte, der Beigeladene hingegen von vornherein den im Eigentum der VW AG stehenden Parkplatz an der Heinrich-Nordhoff-Straße als Veranstaltungsort einer stationären Kundgebung benannt hatte. Die aus dem Tenor ersichtliche Streckenführung ermöglicht demnach beiden Versammlungen, Kundgebungen auf den von vornherein beabsichtigten Plätzen durchzuführen. Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung wie nunmehr vom Antragsteller in Rede gebracht, ist auch deshalb nicht sachgerecht, weil nicht ersichtlich ist, dass in östlicher Richtung vom Hauptbahnhof ein geeigneter Ort für die stationäre Kundgebung des Beigeladenen vorhanden ist. Jedenfalls der Willy-Brandt-Platz vor dem Museum Phaeno ist zur Aufnahme der erwarteten circa 10.000 Teilnehmer zu klein. Er ist hingegen geeignet, die circa 700 Teilnehmer der vom Antragsteller angezeigten Versammlung aufzunehmen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die VW AG dem Antragsteller den Parkplatz, auf dem die Veranstaltung des Beigeladenen stattfindet, für die Durchführung seiner Versammlung überlassen würde. Schließlich ist festzuhalten, dass auch die Ableitung der Versammlung des Antragstellers in westlicher Richtung keine für ihn wesentlich günstigere Sachlage herbeiführen würde. Auch in diesem Fall wären die von ihm angezeigten beiden Streckenführungen insbesondere wegen der Auswirkungen auf die o.g. Rettungswege von Feuerwehr und Notfallrettung nicht gangbar.

43

Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass vom Hauptbahnhof aus in östlicher Richtung eine abweichende Routenführung eher sachgerecht ist als die im Tenor ausgesprochene. Insbesondere führten eine Inanspruchnahme der Heßlinger-Straße, der Allesandro-Volta-Straße oder des Rothenfelder Marktes zu Beeinträchtigungen der Rettungswege von Feuerwehr und Notfallrettung und sind deswegen in der Abwägung der betroffenen Belange als nicht sachgerecht auszuschließen.

44

Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 7. Mai 2013 überzeugend dargelegt, dass eine Beeinträchtigung unbedingt freizuhaltender Rettungswege der Feuerwehr zunächst für den Fall anzunehmen sei, dass der Demonstrationszug vom Willy-Brandt-Platz über die Heßlinger-Straße Richtung Osten geführt würde, weil hiermit eine Inanspruchnahme und infolge der Sicherungsmaßnahmen bzw. evtl. Störaktionen auch eine Beeinträchtigung des sog. St.-Annen-Knotens verbunden wäre. Das Gericht teilt insoweit die polizeiliche Einschätzung aus deren Stellungnahme vom 3. Mai 2013, dass eine Unterquerung des St.-Annen-Knotens durch die dortigen Fußgängertunnel bereits aufgrund der räumlichen Enge zu gefährlich ist und darüber hinaus wegen der Möglichkeit, den Aufzug durch Blockaden zum Stehen zu bringen und eine Eskalation der Lage zu bewirken, aus ordnungsbehördlicher Sicht nicht verantwortet werden kann. Der St.-Annen-Knoten ist, wie die Berufsfeuerwehr in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2013 überzeugend dargelegt hat, zwingend von Beeinträchtigungen freizuhalten, damit der Rettungsschutz gewährleistet werden kann, weil er in unmittelbarer Nähe zur Feuerwache liegt und für das Ausrücken der Feuerwehr in nahezu sämtliche Richtung beansprucht wird. Schließlich hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 7. Mai 2013 auf der Grundlage der Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 6. Mai 2013 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass eine Aufzugsstrecke vom Willy-Brandt-Platz über die Porschestraße bzw. von der Heßlinger Straße in die Allesandro-Volta-Straße oder den Rothenfelder Markt Rettungswege der Feuerwehr beeinträchtigen würde, weil sie in die Kleiststraße bzw. die Rothenfelder Straße münde und diese, wie zuvor bereits dargelegt, u.a. als Rettungsweg der Feuerwehr in die Innenstadt bzw. in westlich gelegene Stadtteile freizuhalten ist. Eine Aufzugsroute über die Porschestraße scheidet nach vorstehenden Darlegungen außerdem aus, weil dort die Sicherheit nicht des Aufzugs nicht gewährleistet und eine gewalttätige Eskalation nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

45

Eine abweichende Route ist schließlich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers geboten, es müsse vorrangig die Veranstaltung des Beigeladenen verboten oder zeitlich (um einen Tag) verschoben werden, bevor der von ihm angezeigten Versammlung Beschränkungen auferlegt werden dürften. Denn, so der Antragsteller weiter, seine Versammlung sei zeitlich vor derjenigen des Beigeladenen angezeigt. Letztere hätte außerdem (nur) die Verhinderung seiner Veranstaltung zum Ziel; dies würde sie jedenfalls billigend in Kauf nehmen. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch. Denn die Versammlung des Beigeladenen genießt, auch wenn sie zeitlich nach derjenigen des Antragstellers und in Reaktion hierauf geplant und angezeigt worden ist, ebenfalls den Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Ullrich, NVersG, § 8 Rn. 137 m.w.N.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 8 Rn 10). Sie verfolgt das legitime Ziel, der vom Antragsteller und seinem Anhang vertretenen Meinung eine abweichende, die Integration ausländischer Mitbürger bejahende Meinung entgegenzusetzen. Sie ist somit Ausdruck der engagiert geführten öffentlichen Auseinandersetzung verschiedener Meinungen, die Art. 8 GG gerade ermöglichen soll. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Versammlung des Beigeladenen ausschließlich dem Zweck dient, die Versammlung des Antragstellers zu verhindern, und sie deswegen vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht umfasst wäre. Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht aufzeigen können. Insbesondere genügt hierfür nicht der Einwand, ein namentlich nicht benannter, bei der IG Metall eingeschleuster Informant habe von einer "internen" Veranstaltung berichtet, auf der konkrete Blockadepunkte festgelegt worden seien. Unabhängig davon, dass sich bereits der Wahrheitsgehalt dieser Angabe nicht überprüfen lässt, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, inwieweit die "interne" Veranstaltung geeignet sein kann, Inhalt, Ausrichtung und Gesamtcharakter der mit circa 10.000 erwarteten Teilnehmern sehr großen Versammlung maßgeblich zu beeinflussen, selbst wenn dort von einzelnen Versammlungsteilnehmern Blockadeaktionen besprochen sein sollten. Eine zeitliche Verschiebung der Versammlung des Beigeladenen ist schließlich auch deswegen sachwidrig, weil es ihr Zweck, der Versammlung des Antragstellers eine abweichende Meinung entgegenzusetzen, gerade erfordert, in räumlicher und zeitlicher Nähe zu dieser stattzufinden (vgl. auch Ullrich, NVersG, § 8 Rn. 67). Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass ein Verbot oder eine zeitliche Verschiebung der Versammlung des Beigeladenen ein wesentlich anderes, für den Antragsteller günstigeres Abwägungsergebnis bewirken könnte. Weil insbesondere gewaltbereite Störer sich hierdurch nicht von dem Versuch abhalten ließen, die Versammlung des Antragstellers zu verhindern oder zu beeinträchtigen, wären in gleichem Ausmaß Sicherungsmaßnahmen für dessen Aufzug erforderlich. In der Folge wären auch die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen unbeteiligter Dritter weitgehend unverändert zu befürchten.

46

Die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Streckenführung genügt schließlich den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts an einen Kundgebungsort bzw. eine -route (vgl. BVerfG, B. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, [...] Rn. 40). Insbesondere schließt sie nicht aus, öffentliche Aufmerksamkeit für die geplante Versammlung und die hiermit beabsichtigte Meinungskundgabe zu erreichen. Maßgeblich spricht hierfür zunächst, dass die Versammlung auf dem Vorplatz des Museums Phaeno sehr zentral im Innenstadtbereich von Wolfsburg beginnt und dort auch endet. Hier ist eine äußerst gute Öffentlichkeitswirkung zu erzielen, zumal mit dem Hauptbahnhof, dem Phaeno selbst und der Autostadt zentrale und publikumswirksame Einrichtungen in unmittelbarer Nähe liegen. Durch Kundgebungen zu Beginn und zum Ende der Veranstaltung ist es der Versammlung bzw. ihren Teilnehmern hier sehr gut möglich, ihr Anliegen öffentlichkeitswirksam darzustellen. Auch die Aufzugsroute ermöglicht eine Öffentlichkeitswirkung. Zwar führt sie zu einem nicht unerheblichen Teil durch ein vorwiegend gewerblich genutztes Gebiet. Allerdings ist eine Öffentlichkeitswirkung hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Bereich des DOW, das zweimal passiert wird, ist im Hinblick auf die insbesondere an einem Samstag sehr hohen Besucherzahlen mit einer erheblichen Öffentlichkeitswirkung zu rechnen. Verstärkte öffentlichkeitswirksame Passagen sind außerdem im Bereich der Berliner Brücke sowie auf der Dieselstraße festzustellen. Die Annahme des Antragstellers, der Aufzug werde auf die "grüne Wiese" verbannt, geht deswegen fehl.

47

Es ist sachgerecht, die Durchführung der Versammlung wie aus dem Tenor ersichtlich auch in zeitlicher Hinsicht bis maximal 18.00 Uhr zu beschränken. In der Abwägung der betroffenen Belange ist der - von der Antragsgegnerin angeführte - Beginn der "Silent-Noise-Party" um 19.00 Uhr insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Vielmehr wirkt sich aus, dass auch die Durchführung der Versammlung auf der aus dem Tenor ersichtlichen Route den öffentlichen Personenverkehr in Wolfsburg schwerwiegend beeinträchtigen wird. Insbesondere kann der ZOB nur eingeschränkt angefahren werden und ist deswegen zu erwarten, dass der Busverkehr erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird ein Übergang vom Hauptbahnhof zum ZOB nur sehr eingeschränkt möglich sein. Schließlich wird der Betrieb des Hauptbahnhofs beeinträchtigt sein und wird es zu Beeinträchtigungen entlang der Aufzugsstrecke - und somit auch im Bereich des DOW - kommen. In der gebotenen Abwägung ist insoweit einerseits zu berücksichtigen, dass hierdurch eine - gegenüber der Anzahl der Teilnehmer der vom Antragsteller angezeigten Versammlung deutliche höhere - Anzahl von Bürgern und Besuchern der Stadt Wolfsburg in grundrechtlich geschützten Positionen betroffen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Koordinationsgespräch vom 8. März 2013 dargelegt hat, dass die Zeitangaben in der Anzeige vom 30. Mai 2012 nur ungefähre Größen seien, deren Einhaltung davon abhänge, ob es zu Störungen komme. Bei einem reibungslosen Ablauf könne das Ende der Veranstaltung auch früher als angegeben ausfallen. Insoweit kann berücksichtigt werden, dass die nach dem Tenor des Beschlusses zugelassene Aufzugsstrecke mit circa 3,8 Kilometern kürzer ausfällt als die vom Antragsteller ursprünglich angezeigte Route und dass aufgrund der dort möglichen Sicherungsmaßnahmen wirksame Blockade- und Störaktionen unwahrscheinlich sind. Angesichts dessen ist - auf der Grundlage der vom Antragsteller im Schreiben vom 10. Mai 2013 genannten Geschwindigkeit von 4 km/h - die Annahme gerechtfertigt, dass der Demonstrationsaufzug die Strecke in circa einer Stunde zurücklegen kann. Demnach bleibt es dem Antragsteller trotz der im Tenor ausgesprochenen zeitlichen Beschränkung aller Voraussicht nach möglich, neben dem Demonstrationsaufzug wie in der Anzeige vom 30. Mai 2012 dargelegt Kundgebungen mit einer Gesamtdauer von circa 5 Stunden durchzuführen. Angesichts dessen ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, die Versammlung zeitlich länger als bis 18.00 Uhr abzuhalten, nicht ersichtlich, sondern vielmehr die Befristung zum Schutz der unbeteiligten Bürger und Besucher der Stadt vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen geboten.

48

Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus an dem Totalverbot der Versammlung festhält und dem Antragsteller nicht ermöglicht, die Versammlung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkungen durchzuführen, ist dies unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen aller Voraussicht nach rechtswidrig. Zwar weist die Antragsgegnerin im Schreiben vom 7. Mai 2013 zu Recht auf die Beeinträchtigungen des öffentlichen Personenverkehrs hin, die mit der Veranstaltung auch dann noch einhergehen, wenn sie mit den zuvor dargelegten zeitlichen und örtlichen Beschränkungen durchgeführt wird. Angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller bzw. die von ihm angezeigte Versammlung nicht als ordnungsrechtlich verantwortliche Störer in Anspruch genommen werden, sondern die Beeinträchtigungen unbeteiligter Dritter nur mittelbare Folge von Störaktionen gegen die Versammlung des Antragsstellers sind, sind diese Beeinträchtigungen allerdings hinzunehmen. Die Versammlung des Antragstellers vollständig zu untersagen, entspricht nicht dem Gebot, die betroffenen Belange sachgerecht und mit dem Ziel ihres größtmöglichen Schutzes gegeneinander abzuwägen. Weil die Versammlung des Antragstellers nach dem Tenor dieses Beschlusses bis maximal 18.00 Uhr geführt werden darf, hält sich die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange auch in zeitlicher Hinsicht in einem vertretbaren Maß.

49

Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten, dem Antragsteller unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 NVersG weitere Beschränkungen für die Durchführung der Versammlung zu erteilen (vgl. Nds. OVG, B. v. 01.06.2011 - 11 ME 164/11 -, [...] Rn. 35 m.w.N.).

50

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin an dem Totalverbot der Versammlung festgehalten hat, bewertet das Gericht das anteilige Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis von einem zu zwei Dritteln zugunsten des Antragstellers. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 4 VwGO nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und deswegen kein Kostenrisiko übernommen hat.

51

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff., hier: II. Nr. 45.4). Die Kammer hat den sich hiernach ergebenden Streitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsache durch das Eilverfahren für das Eilverfahren nicht reduziert (vgl. hierzu II. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).