Sozialgericht Aurich
Urt. v. 02.09.2020, Az.: S 55 AS 814/18
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 02.09.2020
- Aktenzeichen
- S 55 AS 814/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Bescheid vom 20.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den Betrag von 85,90 € anlässlich der Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners im August 2018 nachzuzahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Klägers aufgrund der Anschaffung eines sog. „grafikfähigen Taschenrechners“ für die 12. Klasse der vom Kläger besuchten Schule.
Der Kläger ist am 23.06.2000 geboren und lebte zumindest im Jahre 2018 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in H.. Er bezog zu dieser Zeit im Jahre 2018 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Beklagten in einer sog. Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern. Er besuchte im Jahre 2018 die 11. und dann die 12. Klasse einer weiterführenden Schule, welche Ende der 11. Klasse schriftlich mit einem Elternbrief informierte, dass für die 12. Klasse ein grafikfähiger Taschenrechner für den Unterricht benötigt werde. Es handele sich um ein Modell „TI 84Plus der Firma Texas-Instruments“. Bei Beschaffung im Rahmen einer Sammelbestellung sollten Kosten in Höhe von „ab 82,95 €“ entstehen. Im Rahmen der vom Kläger genutzten Sammelbestellung musste dieser dann nach den Konditionen des Lieferanten am 23.08.2018 den Betrag von 85,90 € tatsächlich zahlen. Das oben genannte Schreiben, den Elternbrief, legte der Kläger am 16.08.2018 beim Beklagten vor und begehrte inhaltlich die Übernahme der Kosten. Die Übernahme der Kosten lehnte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 20.08.2018 ab. Er berief sich darauf, dass in der sog. Schulbedarfspauschale des § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch die Kosten für den vom Kläger angeschafften Taschenrechner enthalten seien. Diese Pauschale sei bereits gezahlt worden. Die Höhe des Betrages sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da der jährliche Pauschalbetrag in Höhe von 100,-- € über den empirisch ermittelten Beträgen liege, welche zur Existenzsicherung von Kindern zwischen 6 und 17 Jahren erforderlich seien. Den Widerspruch des Klägers vom 29.08.2018 wies der Beklagte dann mit dem streitigen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2018 zurück. Er berief sich weiterhin darauf, dass die Schulbedarfspauschale von insgesamt 100,-- € die Kosten für die Anschaffung eines Taschenrechners enthalte, dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung.
Mit seiner Klage ist der Kläger der Auffassung, dass der von ihm angeschaffte grafikfähige Taschenrechner nicht von der Schulbedarfspauschale gemäß § 28 Abs. 3 SGB II umfasst sei. Er verweist auf instanzgerichtliche Rechtsprechung, wonach internetfähige Computergeräte nicht von der Pauschale umfasst seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 20.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 85,90 € anlässlich der Anschaffung eines grafikfähigen Schultaschenrechners an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass keine Ansprüche für die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners beständen. Insbesondere habe das zuständige Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bereits entschieden, dass die Kosten eines Taschenrechners nicht zu gewähren seien (LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 – L 11 AS 349/17).
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit am 02.09.2020 durchgeführt. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das in den Akten befindliche Protokoll Bezug genommen. Weiterer Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Gerichtsakten des Verfahrens mit dem darin enthaltenen Vorbringen der Beteiligten und diesbezüglichen Nachweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 21 Abs. 6 SGB II die Erstattung der von ihm ausgelegten Kosten für die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 85,90 € rechtmäßig verlangen. Der streitige Bescheid vom 20.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II über den sog. „Härtefallmehrbedarf“ lautet: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sind und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht“.
Der Kläger ist Leistungsberechtigter im Sinne des Gesetzes, er steht im laufenden Bezug der Leistungen nach dem SGB II. Der Bedarf der Anschaffung des grafikfähigen Taschenrechners ist unabweisbar, weil die Schule, die der Kläger besucht, für den Besuch der 12. Klasse unbedingt die Anschaffung des Gerätes voraussetzt. Ebenso ist der Bedarf in nachvollziehbarer Weise nicht durch Zuwendungen Dritter zu decken gewesen. Insbesondere sind aus dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass beispielsweise ein Förderverein der Schule bereit gewesen wäre, die Kosten für die Anschaffung des grafikfähigen Taschenrechners zu übernehmen. Auch kommt ein vom Beklagten bereits gedeckter Anspruch gemäß § 28 Abs. 3 SGB II auf pauschale Leistungen für die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners im Fall des Klägers für den hier geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz für einen grafikfähigen Taschenrechner nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer umfasst die sog. „Schulbedarfspauschale“ des § 28 Abs. 3 SGB II gerade nicht den kostspieligen, von der Schule vorausgesetzten, grafikfähigen Taschenrechner. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Entwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfe zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 26.10.2010 (BT Drucksache 17/3404, 104 f.) „Taschenrechner“ als zur persönlichen Schulausstattung gehörend aufführt. Ein Taschenrechner ist in den Gesetzesbegründungen beispielhaft erwähnt für die, für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten, Schulmaterialien. Es sind in der Aufzählung in der Gesetzesbegründung keine kostspieligen zum Schulbesuch erforderlichen Geräte aufgeführt, sondern vielmehr der „alltägliche Kleinkram“, der in der Schule ge- und verbraucht wird, wie z.B. Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse. Bei all diesen Sachen handelt es sich um Verbrauchsgegenstände, die immer wieder ersetzt werden müssen. Dies gilt nach der gerichtlichen Erfahrung der Kammer auch für Lineale und Geodreiecke, die regelmäßig bei schulpflichtigen Kindern ersetzt werden müssen, obwohl sie nicht verbraucht im eigentlichen Sinne werden. Unstreitig muss der Kläger jedenfalls neben dem grafikfähigen Taschenrechner all diese Materialien weiterhin anschaffen und nutzen. Der grafikfähige Taschenrechner ist nach Auffassung ein anderes Gerät, als der in der Gesetzesbegründung in der beispielhaften Aufzählung genannte Taschenrechner. Ein grafikfähiger Taschenrechner wird erst in der Oberstufe benötigt. Im Gegensatz zum „einfachen wissenschaftlichen Taschenrechner“. Der grafikfähige Taschenrechner verursacht signifikant höhere Kosten mit ca. 85,-- € im Vergleich zu ca. 5,-- bis 10,-- € für das einfache Modell. Von daher kann die vom Beklagten angeführte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. wie die aktuelle Entscheidung zur gleichen Thematik (Urteil vom 26.05.2020 – L 11 AS 793/18, zitiert nach juris) der Bewertung der Kammer nicht entgegengehalten werden. Die Kammer betrachtet den grafikfähigen Taschenrechner als vergleichbar zu einem „Tablet-Computer“ bzw. internetfähigen Computer. Es handelt sich um ein elektronisches Gerät, welches langjährig benutzt werden kann.
Auch ist der grafikfähige Taschenrechner preislich eher im Bereich eines solchen Gerätes angesiedelt ist. Bezüglich solcher teurerer technischer Geräte dürfte inzwischen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Politik der Konsens bestehen, dass diese Geräte von der Schulbedarfspauschale nicht umfasst sein können und nicht aus der Pauschale angespart werden können (vergl. Sozialgericht (SG) Aurich, Gerichtsbescheid vom 22.08.2019 – S 15 AS 637/18; SG Gotha, Urteil vom 17.08.2018 –S 26 AS 3971/17; SG Cottbus, Urteil vom 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER; Bundesratsdrucksache 357/20).
Auch handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner nicht um einen Bedarfsposten, der bereits Bestandteil des Regelbedarfes im Sinne des § 20 SGB II ist. Die Höhe des Regelbedarfes richtet sich gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 1 SGB II und § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – (SGB XII) nach sog. Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Ein Bedarf für die Anschaffung von Schulcomputern sowie auch für die Anschaffung von weiteren, in der Schule zu nutzenden elektronischen Geräten ist nicht berücksichtigt worden. Der Bedarf „Abteilung IX – Einkommens- und Verbrauchsstichprobe“ umfasst nicht die entsprechenden schulischen Geräte, sondern nur Bedarfspositionen außerhalb der separat ausgewiesenen „Abteilung X“ (Bildung), Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Die „Abteilung X“ für Bildung ausgewiesenen Beträge von unter einem EURO erreichen ersichtlich nicht eine Höhe, aus der man die Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner während der Zeit des Besuches der gymnasialen Oberstufe ansparen könnte. Selbst wenn man den für Datenverarbeitungsgeräte und Software im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 (RBEG 2017) angesetzten Teilbetrag für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren mit zur Ansparung einbeziehen wollte, so erscheint dies der Kammer nicht möglich. Es sind lediglich knapp 2 € monatlich veranschlagt (vgl. BT-Drs. 18/9984, Seite 66).
Bei dem hier im Streit stehenden Bedarf für die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners handelt es sich bei angezeigter Auslegung der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II auch um einen laufenden, nicht nur einen einmalig auftretenden Bedarf. Zunächst ist hierbei festzustellen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob ein Gerät durch eine einmalige Anschaffung, also einmalige Kosten bezahlt wird oder beispielsweise durch einen Ratenzahlungskauf, eine Miete, andere Vertragsgestaltung, die monatliche Kosten verursacht. Auch kann nicht relevant sein, ob der Bedarf erstmals und nur ein einziges Mal geltend gemacht wird (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R zu Schulbüchern).
Es muss sich in Anbetracht des besonderen grundrechtlich relevanten Bildungsbedarfes „nur“ um eine atypische Bedarfssituation handeln, die mit Bestehen zu Einschränkungen des Existenzminimums führt, weil von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichende Bedürfnisse entstehen. Die besondere grundrechtliche Relevanz beruht darauf, dass das inzwischen unstreitig anerkannte Grundrecht auf Gewährleistung eines sozialen Existenzminimums aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Grundgesetz (GG) im Lichte des Grundrechts auf Bildung ausgelegt werden muss. Dies ergibt sich daraus, dass bereits Art. 28 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskommission, die in Deutschland seit dem 18.02.1992 verbindlich gilt, das Recht eines Kindes auf Bildung anerkannt ist. Um dieses Recht effektiv verwirklichen zu können, müssen die Vertragsstaaten verschiedene Formen weiterführender Schulen verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen zur Zugänglichmachung bei finanzieller Bedürftigkeit treffen (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Die fehlende Finanzierung des grafikfähigen Taschenrechners führte dazu, dass Leistungsempfänger vor die Wahl gestellt würden, nicht mehr am Schulunterricht teilnehmen zu können, wenn sie kein solches Gerät anschaffen oder dazu, sich in anderen Bedarfspositionen existentiell einschränken zu müssen.
Die Kosten in Höhe von 85,90 € erkennt die Kammer auch als „erheblich“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Aus dem Vergleich zwischen den monatlich im Regelbedarf enthaltenen Beträgen für Bildung (vergleiche oben) zu diesem Betrag ergibt sich die Erheblichkeit zwanglos. Außerdem belief sich die Höhe der Schulbedarfspauschale gemäß § 28 Abs. 3 SGB II im streitigen Zeitraum auf 70,-- € bei Beginn des Schuljahres. In Anbetracht zu Beginn eines Schuljahres weiter anzuschaffenden Verbrauchsmaterialien erreicht diese Pauschale auch bei wohlwollender Betrachtung nicht den hier aufzuwendenden Betrag von 85,90 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 wie auch 2 SGG zuzulassen. Das Gericht weicht bei weiter Auslegung von Entscheidungen des 11. Senates des Landessozialgerichtes Niedersachsen Bremen zu Sonderbedarfen bei Anschaffung von Taschenrechnern für die Schule ab. Bei enger Auslegung der Entscheidungen des 11. Senates des Landessozialgerichtes Niedersachsen Bremen hingegen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Es liegen keine Entscheidungen des zuständigen Landessozialgerichtes Niedersachsen Bremen zur Frage teurer Geräte für den Schulbesuch vor.