Sozialgericht Aurich
Urt. v. 27.10.2020, Az.: S 55 AS 452/19

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
27.10.2020
Aktenzeichen
S 55 AS 452/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Mietwerterhebung für den Landkreis Leer (Ostfriesland) 2015 stellt nach zweiter Nachbesserung ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Bereich des SGB II wie auch SGB XII dar.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu 90 %.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Klägerin in den Monaten Mai bis Oktober 2016 in Bezug auf die zugrunde gelegten Bedarfe für die Kosten der Unterkunft.

Die Klägerin ist am F. 1958 geboren und lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in G. in der H.. Zunächst lebte sie bis zum Jahre 2015 gemeinsam mit ihrem Sohn in der auch im streitigen Zeitraum noch bewohnten Mietwohnung. Ausweislich einer Vermieterbescheinigung vom 25.02.2015 ist eine Kaltmiete von 310,00 € zuzüglich 30,00 € Nebenkosten und 95,00 € Heizkosten inkl. Warmwasser für 65 qm Wohnfläche zu zahlen (Bl. 652 der Akten). Die Klägerin bezog jedenfalls im Jahr 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II von der für den Beklagten handelnden I..

Nachdem der Sohn der Klägerin Anfang 2015 auszog, forderte der Beklagte in einem Bescheid vom 28.04.2015 zur Senkung der Unterkunftskosten auf 272,00 € Bruttokaltmiete auf. Im gleichen Schreiben forderte er zur Absenkung der Heizkosten auf, jedoch ohne einen konkreten Betrag zu nennen. Ab dem 01.12.2015 würde nur noch der von ihm erwähnte Betrag der Mietkosten zugrunde gelegt (Bl. 660 f.). In der Folge bewilligte die für den Beklagten handelnde H. mit dem streitigen Bescheid vom 21.04.2016 die laufenden Leistungen für die Zeit von Mai 2016 bis Oktober 2016 für die Klägerin. Im Bescheid wurden im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung 304,00 € brutto Kaltmiete zuzüglich 75,00 Heizkosten und 9,29 € Warmwasserkosten zentral aufgeführt (Bl. 738). Die Klägerin legte am 23.04.2016 Widerspruch ein (Bl. 743). Diesen wies der Beklagte mit dem streitigen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 zurück und berief sich darauf, dass die von der Klägerin zu zahlenden Unterkunftskosten sich nicht als angemessen darstellten. Danach zog die Klägerin zum 01.09.2016 um und schloss einen neuen Mietvertrag für eine andere Wohnung (Bl. 752). Sie wohnte nicht mehr alleine, sondern mit einer Mitbewohnerin. Mit einem Bescheid vom 15.08.2016 änderte der Beklagte infolge des Umzuges die Leistungsbewilligung für September und Oktober 2016 wegen der Unterkunftskosten (Bl. 760).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vom Beklagten vorgenommene Absenkung der ihr gewährten Bedarfe für die Kosten der Unterkunft nicht rechtmäßig erfolgt sei. Der Beklagte könne sich nicht auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept zur Ermittlung der am Wohnort der Klägerin angemessenen Kosten der Unterkunft berufen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 insoweit auch über das Anerkenntnis hinausgehend abzuändern, als dass der Beklagte für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft für Mai bis August 2016 monatlich weitere 7,00 € an Leistungen nach dem SGB II nachzubewilligen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist nach mehrfacher Nachbesserung der von ihm vorgenommen Ermittlung der angemessen Wohnkosten in seinen Zuständigkeitsbereich der Auffassung, dass sich die letzte Fassung dieser Ermittlungen als schlüssig und nachvollziehbar im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Im Fall der Klägerin sei eine Absenkung auf dieses nunmehr nach seiner Auffassung angemessene Maß rechtmäßig erfolgt.

Das Verfahren hat zunächst aufgrund eines Ruhensbeschlusses vom 15.11.2018 geruht. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit dem 15.08.2019 erfolgt.

Das Gericht hat am 11.02., 16.06. und 27.10.2020 mündliche Verhandlungen mit Beweisaufnahmen in dieser Angelegenheit durchgeführt. In den mündlichen Verhandlungen wurde umfassend zur Frage der Schlüssigkeit des Konzeptes des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten vorgetragen. Es wurden des Weiteren sachverständige Zeugen zur Erstellung und zur zugrunde gelegten Datenbasis befragt. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen wird auf die in den Gerichtsakten befindlichen Protokolle Bezug genommen. In der Folge der Ergebnisse der ersten beiden mündlichen Verhandlungen hat der Beklagte sein für die Zeit ab dem 01.05.2015 erstelltes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) zweimal nachgebessert. Einmal ist die Nachbesserung im Hinblick auf den ausgewerteten Datenbestand und die Festlegung des sog. „Vergleichsraums“ vorgenommen worden. Die zweite Nachbesserung ist im Hinblick auf die zugrunde gelegten Werte für die Ermittlung der kalten Betriebskosten durchgeführt worden. Diese nachgebesserten Fassungen des Konzeptes des Beklagten sind der Klägerseite zur Verfügung gestellt worden. Sie waren auch Gegenstand der mündlichen (Fortsetzungs)Verhandlungen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2020 hat der Beklagte dem Begehren der Klägerin bezüglich des Erhalts der vollen tatsächlichen von ihr aufgewendeten Heizkosten im streitigen Zeitraum im Wege eines Teilanerkenntnisses entsprochen.

Des Weiteren hat er monatlich 29,00 € in Bezug auf die Bedarfe der Kosten der Unterkunft anerkannt. Diese Teilanerkenntnisse hat die Klägerin angenommen.

Weiterer Gegenstand der Entscheidungsfindung neben den Inhalten der mündlichen Verhandlungen waren die Gerichtsakten des Verfahrens sowie die vom Beklagten zum Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge. Hinzu kommen als Gegenstand der Verhandlung die vom Beklagten zu anderen Verfahren überreichten Datenbestände, die der Erstellung seines Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zugrunde liegen.

Entscheidungsgründe

Der streitige Bescheid vom 21.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 ist nach Abgabe der auf dem nachgebesserten Konzept basierenden Teilanerkenntnisse des Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann über dasjenige hinaus, welches der Beklagte bereits mit seinen Teilanerkenntnissen in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2020 übernommen hat, keine weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beanspruchen.

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand des Verfahrens in rechtmäßiger Weise auf die Höhe der zu bewilligenden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) handelt es sich bei den Leistungen für diese Bedarfe um einen Streitgegenstand der inhaltlich von der Regelleistung abgrenzbar ist (vgl. BSG, U. v. 31.10.2007 - B 14/11B AS 7/07 R; U. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R; U. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - jeweils zit. n. Juris).

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II liegen vor. Die Klägerin ist Berechtigte i. S. des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Sie ist erwerbsfähig i. S. v. § 8 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), da dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen sind.

Zudem ist sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hilfebedürftig, weil sie voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten weder über ein eigenes, ihren Hilfebedarf deckendes Einkommen (§ 11 SGB II) noch über für die sofortige Verwertung zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügt. Schließlich war sie während des streitigen Zeitraumes alleinstehend, weil sie weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt hat.

Die Klägerin kann keine über die vom Beklagten bereits bewilligten und anerkannten Leistungen hinausgehenden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise die im streitigen Zeitraum übernommenen Leistungen auf das nach seiner Bewertung angemessene abgesenkt.

Die maßgebliche gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II lautet in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung vom 13.05.2011: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendung muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Die Klägerin kann im streitigen Zeitraum nicht unter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Übernahme ihrer vollen tatsächlich zu zahlenden Unterkunftskosten beanspruchen.

Die Absenkung auf das nach Auffassung des Leistungsträgers angemessene Maß erfordert nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. bereits Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07.11.2006 –B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R, jeweils zitiert nach juris), dass der Betroffene von der Unangemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Kenntnis hat und er abstrakt in der Lage ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Es muss eine sog. Kostensenkungsaufforderung im Sinne eines Informationsschreibens mit Aufklärungs- und Warnfunktion vom Leistungsträger an den Leistungsempfänger gerichtet worden sein. Dabei muss inhaltlich die Angabe eines Mietpreises in dem Kostensenkungsschreiben aufzufinden sein. Angegeben werden muss der aus Sicht des Leistungsträgers angemessene Mietpreis. (BSG a.a.O.) Dies ist gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2013 den Anforderungen der Rechtsprechung (s.o.) entsprechend erfolgt. Die Klägerin wurde über den nach Auffassung des Beklagten in diesem Zeitpunkt angemessenen Mietpreis von 272,00 € informiert.

Für den streitigen Zeitraum Mai bis Februar 2016 besteht ein Anspruch der Klägerin auf Ansatz der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 333,00 €, welches eine Differenz von 29,00 € zu dem zunächst bewilligten Betrag von 304,00 € bedingt. Diesen Betrag hat der Beklagte mit dem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis aus der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2020 übernommen. Darüber hinaus gehende höhere Leistungen kann die Klägerin nicht beanspruchen. Der Beklagte hat die angemessenen Unterkunftskosten mit dem Betrag von 333 € monatlich für die Bruttokaltmiete rechtmäßig übernommen.

Der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgeführte Begriff der angemessenen Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten Kontrolle durch das erkennende Gericht. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungshöhe sind im Sinne einer Produkttheorie die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Dann ist ein angemessener Standard in Bezug auf Ausstattung, Lage und Bausubstanz zu ermitteln, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Unter Anwendung der Produkttheorie ist in der Folge zu ermitteln, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, der sich in der Quadratmetermiete niederschlägt, angemessen ist. (Ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche: Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R m.w.N., zitiert nach juris).

Im Rahmen der Produkttheorie ist zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für eine leistungsberechtigte Person zu bestimmen. Diese angemessene Wohnfläche bestimmt sich im Land Niedersachsen nach den Wohnungsbauförderbestimmungen, die Wohnflächen unter Abstellen auf die Zahl der Bewohner ausweisen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R; BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, zitiert nach juris). Für die alleinstehende Klägerin ist unter Heranziehung dieser Bestimmungen eine Wohnfläche von 50 qm als Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des angemessenen Wohnstandards und daraus folgenden Quadratmeterpreises hat der Beklagte mit seinem Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) von August 2020 in zweiter Nachbesserung ein den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Konzept vorgelegt und angewandt. Die Ermittlung der im Zuständigkeitsbereich eines Leistungsträgers angemessenen Kosten der Unterkunft ist auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzeptes zur Datenerhebung und Auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete ist in einem rechtmäßig bestimmten örtlichen Vergleichsraum erfolgt.

Der Vergleichsraum ist der Raum, für den nach sachgerechten Kriterien ein einheitlicher Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Dieser Raum ist der Bereich innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich als zumutbar anzusehen ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen führt (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R). Ein solcher Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit ein insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; zuletzt BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R, zitiert nach juris). Hierbei gilt nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II einzubeziehenden Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass das Zuständigkeitsgebiet eines Leistungsträgers zunächst einen Vergleichsraum bedeuten kann, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu unterteilen sein kann. Diese örtlichen Gegebenheiten bestehen weniger in unterschiedlichen Landschaften, sondern im Bereich räumlicher Orientierungen wie Tagespendelbereichen für Berufstätige, der Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtlichen deutlichen Unterschiede im Mietpreisniveau. Der räumliche Vergleichsmaßstab ist nicht auf den kommunalverfassungsrechtlichen Begriff einer Gemeinde beschränkt. Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 B AS 18/06 R; Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R). Hierbei muss die Festlegung des Vergleichsraumes durch den Leistungsträger, also den Beklagten, erfolgen. Er darf nicht durch das Gericht ersetzt werden (BSG a.a.O.). Das Gebiet einer Kommune ist bislang in der Rechtsprechung jedenfalls für eine Größe von 75.000 Einwohnern, 160.000 Einwohnern und 1,35 Millionen Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab in Betracht gezogen worden. Eine weitere kleinere Gemeinde/Stadt wurde mit einer Einwohnerzahl von 35.000 Einwohnern als eigener Vergleichsraum in rechtmäßiger Weise bestimmt angesehen (BSG, Urteils vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R). Aus dieser Rechtsprechung folgt nach Bewertung des Gerichts zutreffend der Umstand, dass die J. mit ca. 33.000 Einwohnern als eigener Vergleichsraum ordnungsgemäß bestimmt ist.

Die Stadt stellt einen eigenen Raum im Sinne der obigen Kriterien dar. Sie bildet einen separaten vom sonstigen Kreisgebiet abtrennbaren Raum mit eigenen wirtschaftlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten. Die ordnungsgemäße Bestimmung liegt nach Bewertung des Gerichtes auch vor dem Hintergrund vor, dass Außenbereiche der Stadt K. zum Teil dem Gebiet des Landkreises/der Landgemeinden zugeordnet worden sind. Hierüber bedarf es aber nach überzeugender Auskunft der Zeugen im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Nach zeugenschaftlichem Bekunden sind keine Werte aus den Außenbereichen der Stadt K. in die Berechnung einbezogen worden. Es lagen keine diesbezüglichen Mietangaben im Datenbestand vor, so dass keine Veränderung der Werte entstehen kann.

Weiter ist zu beachten, dass nach zutreffender Auffassung des Bundessozialgerichtes eher größere Vergleichsräume gebildet werden sollen und nicht kleinteilige Vergleichsräume (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R). Das Gericht ist hierbei weiterhin der Auffassung, dass es nicht allein auf die Frage der infrastrukturellen Anbindungen im Sinne eines öffentlichen Nahverkehrs oder günstiger Straßenverbindungen ankommen kann. Vielmehr sind weitere Aspekte im Bereich der Landgemeinden in Bezug auf soziale oder auch infrastrukturelle Umstände heranzuziehen. Die bei der ersten Nachbesserung wie auch der zweiten Nachbesserung des Konzeptes vom Beklagten vorgenommene Einteilung in das Stadtgebiet der Kreisstadt, den nördlichen Bereich, den südlichen Bereich und das L. als westlichen Bereich stellt sich als nachvollziehbar und überzeugend dar. Zunächst bedeuten die nicht entscheidungserheblichen geographischen Aspekte eine gewisse Voreinteilung. Die Flüsse M. und N. teilen neben der Grenze zu den O. das Kreisgebiet auf. Zwar stellen diese geographischen Aspekte keine zwingenden Kriterien für die Bestimmung des Vergleichsraums dar, aber aufgrund der in der historischen Entwicklung erkennbaren Unterschiede zwischen den Wohnbereichen auf den verschiedenen Seiten der Flüsse ist ein Einfluss der geographischen Gegebenheiten auf die Homogenität der Gebiete nicht zu leugnen. Des Weiteren und leitend stellen die soziokulturellen bzw. infrastrukturellen Aspekte sachgerechte Aufteilungskriterien dar. Isoliert betrachtet liegt im ganzen Zuständigkeitsbereich des Beklagten kein bedarfsdeckender ÖPNV vor, so dass hierauf nicht zur Aufteilung abgestellt werden kann. Die Anbindung durch das Straßennetz ist demgegenüber flächendeckend vorhanden, so dass auch hieraus kein Differenzierungskriterium entnommen werden kann. Aber im Bereich der weiteren Einrichtungen stellen sich die Vergleichsräume als homogene Siedlungsräume dar. So finden sich zur Sicherstellung der Notfallversorgung im Flächenlandkreis in allen vier Vergleichsräumen eigene Rettungswachen, von denen aus Notfalleinsätze durchgeführt werden. Des Weiteren verfügen alle vier Vergleichsräume über Oberschulen und das Angebot einer gymnasialen Stufe. Auch sind in allen vier Vergleichsräumen Einkaufsmöglichkeiten über den täglichen Bedarf hinaus vorhanden, wie z.B. Baumärkte, Bekleidungs- oder Elektrogeschäfte.

Der im Verfahren vorgetragene Aspekt, dass der für die Klägerin maßgebliche nördliche Teil des Landkreises nochmals aufzuteilen wäre, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zwar könnten unter Umständen keine durchgängigen Gemeinsamkeiten im Sinne eines homogenen einheitlichen Siedlungsraumes zwischen den drei, dem nördlichen Teil zugerechneten, politischen Gemeinden vorliegen. Aber hierbei ist zu beachten, dass es sich auch innerhalb der jeweiligen Gemeinden nicht um homogene einheitliche Siedlungsräume handelt, sondern aufgrund der ländlichen Struktur und der Zusammenfassung in Form der Samtgemeinden ebenfalls um nicht homogene, aber dennoch einheitliche Bereiche. Es befinden sich in allen Gebieten eher lockere Siedlungsstrukturen mit kleinen Zentren. Wenn man den Begriff der Homogenität streng festlegen würde, käme man evtl. zu der Bewertung, dass im ländlichen Raum einzelne Ortschaften oder Ortsteile bereits ein eigener Vergleichsraum sein müssten. Nach der oben aufgeführten Wertung des Bundessozialgerichtes jedoch sind bei Erstellung des schlüssigen Konzeptes keine sehr kleinen Vergleichsräume im Sinne von einzelnen Ortschaften oder gar Gemeindeteilen einzuteilen. Vielmehr ist vom Leistungsträger in nachvollziehbarer Weise zu begründen, welche Gemeinden zusammengezogen sind. Diese Begründung ist, wie oben ausgeführt, bezüglich des nördlichen Teiles des Landkreises überzeugend erfolgt. Im Übrigen dürfte sich bei einer weiteren starken Verkleinerung des Vergleichsraumes in Anbetracht der relativ wenig vermieteten Wohnräume auch tatsächlich eine Problematik in Bezug auf die Repräsentativität der Daten ergeben, wie im übrigen die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bereits bezüglich des jetzt bewerteten Raumes vorträgt.

Bezüglich der Bemessung der maßgeblichen Quadratmeterpreise soll das schlüssige Konzept nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dafür Gewähr bieten, dass für die maßgeblichen Zeiträume die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im oben bestimmten Vergleichsraum realitätsgerecht abgebildet werden. Die Schlüssigkeit des Konzeptes erfordert trotz der dem Leistungsträger zugestandenen Methodenvielfalt eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Ghettobildung“ sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten erläutert wird (grundlegend bereits BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R m.w.N.).

Zunächst stellt das Gericht fest, dass nach Bekunden des Beklagten und diesbezüglicher Bestätigung der sachverständigen Zeugen in den mündlichen Verhandlungen sämtliche Vermieter im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten zur Datenerhebung angeschrieben wurden. Diese methodische Vorgehensweise und Heranziehung des gesamten denkbaren Datenbestandes stellt sich als den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend dar. Die Ermittlung aller Vermieter unter Heranziehung eines Datenabgleiches zwischen Meldedaten und Daten der Erhebung der Müllgebühren stellt eine nachvollziehbare und schlüssige Bestimmung der befragten Vermieter dar. Auf diese Weise wird nach Bekunden der Zeugen wie auch des Beklagten bestmöglich ein Anschreiben an alle Vermieter im Gebiet des Beklagten gewährleistet. Diesen Bekundungen kann der von Klägerseite vorgetragene Eindruck, dass nicht alle Vermieter kontaktiert wurden, nicht durchgreifend entgegengehalten werden. Es gibt für diesen Eindruck der Klägerseite keine belastbaren Nachweise.

Des Weiteren stellen die vom Beklagten unter Heranziehung des Sachverstandes des Gutachterausschusses für Grundstücksangelegenheiten (GAG) verwendeten Fragebögen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Bewertung des Gerichts zwar nicht als bestgeeignet dar, aber sie sind hinreichend verständlich, um eine angemessene Datenerhebung zu ermöglichen. Diese Bewertung folgt daraus, dass zwar entsprechend dem Vorbringen der Klägerseite die Kategorisierung der Angaben in Neufestsetzung, Anpassung und Angebotsmiete nicht eindeutig ist. Jedoch folgen aus den eventuell fehlerhaften Angaben zu Anpassungen von Mieten, die eventuell Neufestsetzungen waren, keine Rückschlüsse, die der Schlüssigkeit des Konzeptes entgegengehalten werden können. Es ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Datenerhebung nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnung (Angebotsmieten) herangezogen werden können, sondern auch Bestandsmieten von bereits in einem nicht zu lang zurückliegenden Zeitraum neu vermieteten Wohnungen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris). Im Regelfall sind hinzutretend Angebotsmieten einzubeziehen (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, zitiert nach juris). Die eventuell fehlerhafte Einordnung in Neufestsetzung und Anpassung hat folglich keine Relevanz. Bei beiden Kategorien handelt es sich um Bestandsmieten. Diese dürfen nach obiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, einbezogen werden, solange sie aus einem nachvollziehbaren Zeitraum erhoben worden sind. Dieser nachvollziehbare Zeitraum liegt mit den vier Jahren vor Gültigkeitsbeginn des Konzeptes vor. Es handelt sich um den im bürgerlichen Recht ebenfalls regelhaft vorgesehenen Zeitraum zur Neuerstellung qualifizierter Mietspiegel, § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die von Klägerseite ebenfalls gerügte Mißverständlichkeit bzw. komplizierte Bewertung der Frage im Bogen, welche kalten Nebenkosten angegeben werden sollen und von der Befragung umfasst sind, wirkt sich aufgrund der Entscheidung des Beklagten, in der zweiten Nachbesserung auf einen Pauschalwert abzustellen, nicht aus.

Von daher bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen des Gerichts zur Frage, ob die Problematik der Angaben zu den festen Nebenkosten zu einer Unschlüssigkeit des Konzeptes insgesamt führen kann. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass bei Schlüssigkeit der Ermittlung der Kaltmieten, die Annahme von pauschalen Nebenkosten rechtmäßig ist. (s.u.)

Die Klägerseite rügt weiter, dass in den Datenbestand alleine die günstigsten Wohnungen einbezogen worden seien. Aus den Stellungnahmen und den nachvollziehbaren Erläuterungen des sachverständigen Zeugen sowie den Einlassungen des Beklagten kann das Gericht jedoch diese Rüge nicht nachvollziehen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine Rücksendung der Fragebögen allein durch diejenigen Vermieter erfolgt ist, die im unteren Segment vermieten, oder gar nur an Transferleistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.

Die in Anbetracht der angefragten ca. 11.000 Vermieter und in Anbetracht der ca. 25.000 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen relativ geringe Rücklaufquote von 2700 Mietangaben, von denen nur rund 1900 als verwertbar bewertet wurden, vermag der Schlüssigkeit des Konzeptes ebenfalls nicht entgegengesetzt zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen keine absoluten Zahlen oder Prozentsätze als Voraussetzung für die Repräsentativität einer Datengrundlage festgesetzt werden können. Entscheidend für eine repräsentative Datengrundlage sind immer die Umstände des Einzelfalls. Die diesbezüglichen Darlegungen des sachverständigen Zeugen überzeugen das Gericht.

Des Weiteren wird von der Klägerseite nachvollziehbar gerügt, dass die Kategorisierung der Mietangebote in die drei Stufen: einfachster Ausstattung, normale Ausstattung und gehobene Ausstattung eventuell nicht verständlich und nachvollziehbar ist. Hierzu stellt die Klägerseite insbesondere auf die in den Fragebogen befindlichen Kriterien für beispielsweise eine gehobene Ausstattung ab. Nach Auffassung der Klägerseite könnte dies so zu verstehen sein, dass bereits das isolierte alleinige Vorhandensein von Parkettfußböden oder Ofen oder der anderen Kriterien dazu führt, dass ein Vermieter seine Wohnung als gehobenen Standard ansieht, diese es aber tatsächlich nicht ist. Die Bedenken der Klägerseite kann das Gericht zwar nachvollziehen, es betrachtet sie aber nicht als durchgreifend. Dies folgt zum einen daraus, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass ein Vermieter bei isoliertem Vorliegen eines einzelnen dieser Aspekte bereits von einer gehobenen Ausstattung ausgeht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass ein Vermieter regelmäßig zutreffend bewerten kann, ob es sich bei der von ihm angebotenen und vermieteten Wohnung um eine Wohnung gehobener Ausstattung handelt. Hierzu wird er nicht die einzelnen Kriterien isoliert heranziehen, sondern aus der Kumulation der Ausstattungsaspekte der Wohnung seine Bewertung treffen.

Diese Bewertung sieht das Gericht auch darin bestätigt, dass nach Auskunft des Beklagten wie auch des sachverständigen Zeugen nur quantitativ sehr wenig Wohnungen (pro Vergleichsraum einstellige Anzahl bzw. niedrig zweistellig) im Bereich des gehobenen Standards angegeben wurden. Wenn den Bedenken der Klägerseite entsprechend ein Vermieter oder mehrere Vermieter bereits bei Vorliegen eines der Ausstattungselemente von einem gehobenen Standard ausgegangen wären, so wäre zu erwarten gewesen, dass eine größere Zahl von Angaben des gehobenen Ausstattungsstandards erfolgt wäre.

Der Ausschluss aller Angaben mit gehobenem Standard durch das vom Beklagten vorgelegte schlüssige Konzept kann einer Rechtmäßigkeit des Konzeptes in Bezug auf seine Schlüssigkeit nicht entgegengehalten werden. Ein schlüssiges Konzept kann im Rahmen der Methodenfreiheit sowohl auf einen Gesamtdatenbestand als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Diese Bewertung des Gerichtes findet eine erste indizielle Bestätigung auch in der Vergleichsberechnung des Beklagten ausweislich des Schreibens vom 10.02.2020. Unter Einbezug sämtlicher ausgeschlossener Werte ergäbe sich in Bezug auf das Gebiet des gesamten Landkreises abzüglich der Stadt K. kein höherer Durchschnittswert. In der Stadt K. hingegen, ergäbe sich teilweise sogar ein geringerer Betrag. Von daher hätte selbst ein fehlerhaftes Unterlassen des Einbezugs bestimmter Kategorien bzw. Wohnungen bzw. Datensätze keine entscheidungserhebliche Relevanz. Die Bereinigung der Daten um die Angaben der Kategorie III (gehobene Ausstattung) findet im Übrigen einen korrespondierenden Ausgleich durch die Bereinigung des Datenbestandes um die sog. Kategorie I des einfachsten Wohnraumes. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass nach Bekunden der Zeugen keine Vermieterangaben bezüglich der Kategorie I abgegeben worden sind. Eine fehlende Schlüssigkeit könnte sich nur ergeben, wenn aus den vorab bereinigten Daten (durch Ausschluss der gehobenen Ausstattung) nochmals eine Bereinigung im Sinne von Festsetzung des Quadratmeterpreises im Bereich des unteren Drittels oder noch tiefer vorgenommen worden wäre. Die zweimalige Bereinigung des Datenbestandes durch zunächst Ausschluss von gehobener Erstattung und danach Ansatz eines unteren Spannenwertes wäre rechtswidrig. Wenn ein Grundsicherungsträger nur die Wohnungen des genannten einfachen oder einfachsten Standards zugrunde legt, wäre als Angemessenheitsgrenze der Spanne der Oberwert zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, zitiert nach juris; Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R, zitiert nach juris). Dies hat der Beklagte jedoch ausdrücklich nicht getan, sondern den arithmetischen Mittelwert seinen Bewertungen zugrunde gelegt. Der Ansatz des Mittelwertes nach vorheriger Bereinigung ist rechtmäßig möglich. Wenn die Daten statistisch nachvollziehbar über alle Baualtersklassen wie auch Örtlichkeiten hinweggezogen sind, kann in rechtmäßiger Weise im Rahmen der Methodenfreiheit ein gewichteter arithmetischer Mittelwert aus diesen Daten gezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R; B 14 AS 50/10 R).

Von daher stellt sich die Berechnung und Heranziehung des gewichteten arithmetischen Mitteilwertes durch den Beklagten als rechtmäßig dar.

Bei Erstellen der Nachbesserung des Konzeptes ist im Vergleich zum Ausgangskonzept ein einziger Datensatz aus dem Bereich der Stadt P., also dem Bereich des Q., nachträglich nicht mehr in die Auswertung einbezogen worden. Dies kann nicht zu einer fehlenden Schlüssigkeit des Konzeptes führen, da es sich im hier zu bewertenden Fall nicht um den Bereich der Gemeinde P. (L.) handelt. Ein weiterer Grund für die fehlende Relevanz des Herausnehmens des Datensatzes folgt daraus, dass nach dem überzeugenden und schlüssigen Bekunden des sachverständigen Zeugen es sich bei diesem Datensatz um einen unplausiblen bzw. extrem unwahrscheinlichen Wert gehandelt hat. Im Übrigen dürfte sich der einzelne Datensatz in Anbetracht von 131 erhobenen Datensätzen im L. nicht signifikant auf den zu ermittelten Quadratmeterpreis auswirken, dies jedenfalls nicht im Bereich der kleinen Wohnungen. Es handelt sich nach Bekunden des Zeugen nämlich um eine große Wohnung.

Des Weiteren sind im Zuge der Nachbesserung des Konzeptes in die ausgewerteten Daten auch Daten einbezogen worden, die zunächst auf Initiative des die Mietwertübersicht erstellenden GAG herausgenommenen worden waren (beispielsweise doppelte identische Wohnungen in einzelnen Häusern wie auch Altbauten vor 1945). Der mit der Nachbesserung vorgenommene Einbezug auch dieser Mietangaben stellt sich als im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehend dar.

Eine fehlende Repräsentativität der Daten folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die wie die Klägerseite vorträgt, einzelne Gemeinden, speziell im nördlichen Bereich des Beklagten, eventuell über- oder unterrepräsentiert sind. Dem Bekunden des Zeugen folgend, stimmt das Gericht der Bewertung des Beklagten zu, dass diese Ungleichverteilung der Repräsentativität nicht entgegensteht. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht auf absolute Zahlen oder feste Prozentsätze der Datenangaben abzustellen (s.o.), sondern der Einzelfall zu bewerten.

Die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten durch das Konzept des Beklagten stellt hinreichend sicher, dass ein ausreichender Bestand an den einbezogenen Wohnungen vorhanden ist und damit auch theoretisch für Leistungsberechtigte tatsächlich erreichbar ist. Ein Konzept bedarf keiner Feststellung der abstrakten theoretischen Verfügbarkeit von Wohnraum, wenn die Durchschnittswerte von herangezogenen Mietspiegelwerten als Grundlage angesetzt werden (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, zitiert nach juris).

Nur wenn nicht der Durchschnitt der entsprechenden Werte angenommen wird, sondern ein Bereich mit prozentualen Abschlägen dem schlüssigen Konzept zugrunde gelegt wird, bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen Vergleichsbereich zu der so berechneten Mietspiegelgrenze abstrakt Wohnraum zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, zitiert nach juris). Diese konkreten Feststellungen zur Häufigkeit von Wohnraum könnten nach Auffassung des Bundessozialgerichts unter Einbezug eines Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnung und der Anzahl der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft nach dem SGB II und dem SGB XII ermittelt werden (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall legt der Beklagte keine Datenbasis eines Mietspiegels seinem schlüssigen Konzept zugrunde. Aber der Beklagte nutzt Daten, die in gleicher Weise wie bei einem Mietspielgel erhoben worden sind. Ebenso stellt er nicht auf die daraus errechneten Werte mit einem Abschlag ab, sondern beruft sich auf den Mittelwert. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (a.a.O) bedeutet dies, dass es keiner konkreten Feststellung bedarf. Es besteht – wie bereits oben ausgeführt –ein Abstellen auf den vollständigen (verwertbaren) Datenbestand, der auch einem Mietspiegel zugrunde gelegt würde. Der oben angeführten Möglichkeit zur Berechnung der abstrakten Verfügbarkeit unter Abstellen auf die Datenbestände aus dem SGB II bzw. SGB XII bedarf es daher nicht. Das Gericht folgt insoweit nicht den Anregungen der Klägerseite, die zur Plausibilisierung bzw. zum Nachweis der fehlenden Plausibilität einen entsprechenden Abgleich für zwingend erforderlich hält.

Im Rahmen der Produkttheorie ist auf eine Bruttokaltmiete zur Berechnung der abstrakten Angemessenheit abzustellen. Es ist ein einheitlicher Quadratmetermietpreis aus Kaltmiete zuzüglich sogenannter fester Nebenkosten zu bilden. (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 18). Für die Bestimmungen der Angemessenheitsgrenze in Bezug auf die sog. „festen Nebenkosten/Betriebskosten“ stellt sich der Ansatz des Pauschalbetrages von 1,30 € pro Quadratmeter durch das nachgebesserte Konzept des Beklagten als rechtmäßig dar. (vgl. zur rechtmäßigen Höhe des Betrages auch Sozialgericht Aurich, Urteile vom 03.04.2017; S 55 AS 308/16 und 55 AS 575/16) Der Beklagte hat mit der aktuellen Fassung des Konzeptes von August 2020 rechtmäßig entschieden, nicht auf lokal ermittelte Nebenkostenwerte abzustellen, sondern auf einen pauschalen Betrag. Diese Entscheidung ist für das Gericht im Sinne der Methodenfreiheit des Leistungsträgers zu akzeptieren und auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 25; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29-38, SozR 4-4200 § 22 Nr 93) Der Pauschalbetrag stellt sich als hinreichend plausibel und nachvollziehbar jedenfalls im durch das Gericht zu bewertenden Zeitraum dar.

Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze bei Betriebskosten kann auf Daten aus Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden. Hierbei sind vorrangig lokale Erhebungen. Nur wenn bei lokalen Erhebungen keine statistisch relevanten Daten zu den Betriebskosten erkennbar sind, ist es zulässig, auf Daten aus Betriebskostenübersichten für das Bundesgebiet zurückzugreifen. Ein Rückgriff auf die vom Deutschen Mieterbund aufgestellten Übersichten ist nur dann rechtmäßig, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese das örtliche Niveau abbilden können (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, zitiert nach juris). Entgegen der Argumentation der Klägerseite bedeutet dies nicht, dass der Beklagte konkret auf die Werte des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes abstellt oder abstellen müsste. In seiner Nachbesserung des Konzeptes zieht der Beklagte Werte aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zur Plausibilisierung des Pauschalwertes von 1,30 € heran. Von daher kann die Klägerseite nicht mit der Argumentation durchdringen, dass bis auf Heizung und Warmwasser sämtliche Posten aus dem Betriebskostenspiegel zwingend zugrunde zu legen sind. Der Beklagte kann in rechtmäßiger Weise eine Pauschale festlegen. Die Rechtmäßigkeit erfordert zwingend, dass die Festlegung der Pauschale nicht willkürlich zu niedrig erfolgt ist. Das Gericht erkennt dies aufgrund des Umstandes, dass die vom Beklagten in der Nachbesserung aufgenommenen tatsächlichen Kosten der Haushalte von Leistungsbeziehern nach dem SGB II teilweise signifikant niedriger sind als der Pauschalbetrag von 1,30 €. Der Pauschalbetrag von 1,30 € bedeutet etwa einen Sicherheitszuschlag von 30 % oder mehr. Des Weiteren zeigen die zunächst im nicht nachgebesserten Konzept aufgenommenen Werte ebenfalls eine starke Differenz zum Pauschalbetrag von 1,30 €. Die Plausibilität des Pauschalwertes von 1,30 € ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch daraus, dass gerichtsbekannt die Wohnnebenkosten im Bereich des Beklagten deutschlandweit eher im unteren Bereich anzusiedeln sind. Belegt wird diese Einschätzung beispielsweise dadurch, dass sich die jährlichen Müllgebühren mit 93,60 € pro Wohneinheit deutlich unter dem im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes angesetzten Betrag bewegen. Des Weiteren ergibt sich diese Einschätzung auch daraus, dass die Grundsteuerhebesätze im Bereich des Beklagten unterdurchschnittlich waren. Auch sind die Kosten für Antenne/Kabelfernsehen, die im Betriebskostenspiegel aufgenommen sind, nach wohl herrschender Auffassung in der Rechtsprechung nicht den Bedarfen für die Kosten der Unterkunft des § 21 Abs. 1 SGB II zuzuordnen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2019 – L 21 AS 1881/18 m.w.N.); Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012 – L 3 AS 588/10, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Bewertung des Beklagten, dass ein Pauschalbetrag von 1,30 € im Gültigkeitszeitraum des Konzepts bedarfsdeckend ist, als rechtmäßig dar.

Das schlüssige Konzept im Sinne der Rechtsprechung entspricht im Übrigen den Regelungen der §§ 22a, 22b, 22c SGB II bezüglich des Erlasses der kommunalen Satzung.

Diese Regelungen sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, aber können nach Auffassung der Rechtsprechung Anhaltspunkte für Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Konzeptes bieten. (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, zit. nach juris)

Anhaltspunkte für eine konkrete Angemessenheit der von der Klägerin bewohnten Wohnung sind nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht aus anderen Quellen ersichtlich. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum keine zumutbare Wohnungsalternative offen gestanden hätte. Die Klägerin hat zu dieser Frage keinen Vortrag erbracht. Von daher geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin keine nachweisbaren Bemühungen zum Erhalt anderweitigen Wohnraums entfaltet hat.

Es bedarf keiner Erwägungen zur Frage der angemessenen Heizkosten der Klägerin. Die von der Klägerin aufgewandten Beträge für die Kosten der Heizung sind im streitigen Zeitraum nach Abgabe des diesbezüglichen Teilanerkenntnisses in vollem tatsächlichen Umfang übernommen worden.

Die Kostenquote ergibt sich aus der Regelung des § 193 Sozialgerichtsgesetz unter Heranziehung von Obsiegensgrundsätzen aufgrund der Teilanerkenntnisse des Beklagten.