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  • ab 13.04.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VorlVwVfGRE

Bibliographie

Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

4.
Besteht die beglaubigte Abschrift oder das unterzeichnete Schriftstück aus mehreren Blättern, so sind diese so fest miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist. Sie sind an der Verbindungsstelle zu siegeln; im Beglaubigungsvermerk ist die Anzahl der Blätter anzugeben.