Abschnitt 1 VorlVwVfGRE
Bibliographie
- Titel
- Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlVwVfGRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210020100001
1.
Nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 1. 2. 1977 (Nds. GVBl. S. 17) sind
die Gemeinden,
die Landkreise und
jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit
befugt, Abschriften, Vervielfältigungen und Negative fremder Schriftstücke sowie Unterschriften und Handzeichen amtlich zu beglaubigen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).
Zur Beglaubigung von Abschriften eigener Schriftstücke ist jede Behörde kraft Gesetzes befugt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).