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  • ab 13.04.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VorlVwVfGRE

Bibliographie

Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

1.
Nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 1. 2. 1977 (Nds. GVBl. S. 17) sind

  1. die Gemeinden,

    die Landkreise und

    jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit

befugt, Abschriften, Vervielfältigungen und Negative fremder Schriftstücke sowie Unterschriften und Handzeichen amtlich zu beglaubigen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).

Zur Beglaubigung von Abschriften eigener Schriftstücke ist jede Behörde kraft Gesetzes befugt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).