VorlVwVfGRE,NI - Vorläufiges VerwVerfahrensG RE

Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)

Bibliographie

Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 10. 3. 1977 - 51.1-05001/2 -

Vom 10. März 1977 (Nds. MBl. S. 318)

- GültL MI 2/31 -

- VORIS 20210 02 01 00 001 -

Abschnitt 1 VorlVwVfGRE

Bibliographie

Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

1.
Nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 1. 2. 1977 (Nds. GVBl. S. 17) sind

  1. die Gemeinden,

    die Landkreise und

    jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit

befugt, Abschriften, Vervielfältigungen und Negative fremder Schriftstücke sowie Unterschriften und Handzeichen amtlich zu beglaubigen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).

Zur Beglaubigung von Abschriften eigener Schriftstücke ist jede Behörde kraft Gesetzes befugt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

Abschnitt 2 VorlVwVfGRE

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Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

2.
Die Beglaubigung von Abschriften hat zur Voraussetzung. daß die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z.B. aus dem Liegenschaftskataster, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Von Personenstandsurkunden, die jederzeit beschaffbar sind, sollen keine Abschriften beglaubigt werden, weil diese Urkunden aus sogenannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde; der Rechtsverkehr erfordert aber Personenstandsurkunden nach dem jeweiligen Stande.

2.1
Die Vorschriften über die Beglaubigung von Abschriften gelten entsprechend für Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen sowie für auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellte Negative, die bei einer Behörde aufbewahrt werden; beglaubigte Vervielfältigungen und Negative stehen beglaubigten Abschriften gleich (§ 33 Abs. 4 VwVfG).

2.2
Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einfügungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (§ 33 Abs. 2 VwVfG).

2.3
Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird eine Abschrift beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Aus § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ergibt sich, welchen Inhalt der Vermerk haben muß. Dem Beglaubigungsvermerk soll das folgende Muster zugrunde gelegt werden:

"Hiermit wird amtlich beglaubigt, daß die vor-/umstehende Abschrift/Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/Ausfertigung/beglaubigten/einfachen/Abschrift/Ablichtung der/des ........................................................................
....................................................................................
(genaue Bezeichnung des Schriftstückes)
übereinstimmt.
Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ................................................................................
.................................................................................................................................................
(Behörde)
erteilt.
...................., den ....................................................................................
(Siegel)................................................................................................................
(Behörde und Unterschrift)

Der Hinweis auf den Verwendungszweck entfällt, wenn die Urschrift von einer Behörde augestellt ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG).

2.4
§ 33 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Abschriften für den internen Bedarf der Behörde.

Abschnitt 3 VorlVwVfGRE

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Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
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VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

3.
Die Beglaubigung von Unterschriften hat zur Voraussetzung. daß das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

3.1
Die Vorschriften über die Beglaubigung von Unterschriften gelten entsprechend für die Beglaubigung von Handzeichen (§ 34 Abs. 4 VwVfG).

3.2
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie von Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen, ist unzulässig (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

3.3
Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird (§ 34 Abs. 2 VwVfG).

3.4
§ 34 Abs. 3 VwVfG schreibt vor, daß der Beglaubigungsvermerk unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen ist, und welchen Inhalt er haben muß. Dem Beglaubigungsvermerk soll das folgende Muster zugrunde gelegt werden:

"Die/Das vorstehende Unterschrift/Handzeichen ist von
..................................................................................................................................................................
(Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname)
wohnhaft in ................................................................................................................................................
(Ort, Straße und Hausnummer)
persönlich bekannt - ausgewiesen durch .....................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(Personalausweis, Paß)
vor mir vollzogen - anerkannt worden.
Dies wird hiermit amtlich beglaubigt.
Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ..................................................................................................
...................................................................................................................................................................
(Behörde oder Stelle)
erteilt.
..................................., den ...........................................................................................
(Siegel)......................................................................................................................................
(Behörde und Unterschrift)

3.5
§ 34 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Unterschriften, die in amtlicher Eigenschaft geleistet werden.

Abschnitt 4 VorlVwVfGRE

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Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

4.
Besteht die beglaubigte Abschrift oder das unterzeichnete Schriftstück aus mehreren Blättern, so sind diese so fest miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist. Sie sind an der Verbindungsstelle zu siegeln; im Beglaubigungsvermerk ist die Anzahl der Blätter anzugeben.