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  • ab 13.04.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VorlVwVfGRE

Bibliographie

Titel
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen; hier: Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)
Redaktionelle Abkürzung
VorlVwVfGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020100001

2.
Die Beglaubigung von Abschriften hat zur Voraussetzung. daß die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z.B. aus dem Liegenschaftskataster, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Von Personenstandsurkunden, die jederzeit beschaffbar sind, sollen keine Abschriften beglaubigt werden, weil diese Urkunden aus sogenannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde; der Rechtsverkehr erfordert aber Personenstandsurkunden nach dem jeweiligen Stande.

2.1
Die Vorschriften über die Beglaubigung von Abschriften gelten entsprechend für Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen sowie für auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellte Negative, die bei einer Behörde aufbewahrt werden; beglaubigte Vervielfältigungen und Negative stehen beglaubigten Abschriften gleich (§ 33 Abs. 4 VwVfG).

2.2
Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einfügungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (§ 33 Abs. 2 VwVfG).

2.3
Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird eine Abschrift beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Aus § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ergibt sich, welchen Inhalt der Vermerk haben muß. Dem Beglaubigungsvermerk soll das folgende Muster zugrunde gelegt werden:

"Hiermit wird amtlich beglaubigt, daß die vor-/umstehende Abschrift/Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/Ausfertigung/beglaubigten/einfachen/Abschrift/Ablichtung der/des ........................................................................
....................................................................................
(genaue Bezeichnung des Schriftstückes)
übereinstimmt.
Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ................................................................................
.................................................................................................................................................
(Behörde)
erteilt.
...................., den ....................................................................................
(Siegel)................................................................................................................
(Behörde und Unterschrift)

Der Hinweis auf den Verwendungszweck entfällt, wenn die Urschrift von einer Behörde augestellt ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG).

2.4
§ 33 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Abschriften für den internen Bedarf der Behörde.