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Art. 9 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst mit abgeschlossenem Hochschulstudium nehmen an beiden Ausbildungsabschnitten teil und schließen ihre Ausbildung mit der Laufbahnprüfung an der Polizei-Führungsakademie ab.

(2) Beamte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, werden an der Polizei-Führungsakademie in Studienkursen mit den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes vertraut gemacht und auf vielseitige Verwendbarkeit in der Polizei vorbereitet.

(3) Abs. 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als das jeweils geltende Laufbahnrecht des Bundes und der Länder dem nicht entgegensteht.