Art. 9 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst mit abgeschlossenem Hochschulstudium nehmen an beiden Ausbildungsabschnitten teil und schließen ihre Ausbildung mit der Laufbahnprüfung an der Polizei-Führungsakademie ab.
(2) Beamte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, werden an der Polizei-Führungsakademie in Studienkursen mit den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes vertraut gemacht und auf vielseitige Verwendbarkeit in der Polizei vorbereitet.
(3) Abs. 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als das jeweils geltende Laufbahnrecht des Bundes und der Länder dem nicht entgegensteht.