Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.02.2009, Az.: 3 A 1641/07

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter Vorlage eines Proxy-Nationalpasses bei entgegenstehenden Ausweisungsbescheiden; Zumutbarkeit einer Ausreise im Falle der Vaterschaft für ein Kind

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.02.2009
Aktenzeichen
3 A 1641/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 10734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2009:0212.3A1641.07.0A

Verfahrensgegenstand

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausweisung eines Ausländers gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sperrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu seinen Gunsten.

  2. 2.

    Die Ausreise ist einem Ausländer, der in Deutschland ein Kind hat, aus familiären Gründen nicht unzumutbar, wenn er seine Vaterschaft für das fast vierjährige Kind erst gleichzeitig mit der Beantragung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und weder davor noch danach eine solche Verbundenheit des Ausländers zu seinem Kind bestand, dass allein diese einen weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen könnte.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Plog sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn D. und Herrn E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Unter dem Aliasnamen F. reiste er als sierra-leonischer Staatsangehöriger nach eigenen Angaben im November 1997 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der im Januar 1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die dagegen vor dem VG Braunschweig erhobene Klage wurde abgewiesen; Rechtskraft trat am 13.06.1998 ein.

3

Zu einer Abschiebung des Klägers kam es in der Folgezeit nicht. Aufgrund seines Verstoßes gegen Bestimmungen des Ausländerrechts wurde der Kläger mit Bescheid der G. vom 27.03.2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2007 legte der Kläger beim Beklagten eine Abstammungsurkunde für das am 25.07.2003 in H. -Scharmbeck} geborene Kind I. vor. Ferner legte er eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung vor, nach der er der Vater dieses Kindes sei; dies sei unter dem zum damaligen Zeitpunkt genutzten Aliasnamen auch gegenüber dem Jugendamt des Kreises J. im August 2003 anerkannt worden. In Kopie fügte er seinen nigerianischen Pass bei und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.11.2007 ab.

5

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. Im Übrigen sei vor dem Amtsgericht - Familiengericht - K. eine Vereinbarung über das Umgangsrecht für das Kind getroffen worden.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er weist darauf hin, dass der vorgelegte sog. Proxy-Nationalpass nicht den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG genüge. Ferner stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die bestandskräftige und unbefristete Ausweisung entgegen.

9

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 07.07.2008 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Nds. OVG mit seinem Beschluss vom 08.09.2008 (7 PA 148/08) zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, die die Kammer abgelehnt hat.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

11

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Einen weitergehenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger nicht.

12

1.

Die Klage ist unbegründet auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang im Ergebnis nicht auf Einzelheiten des Umgangs des Klägers mit seinem Kind an, denn jedenfalls sperrt insoweit die Ausweisung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach S. 2 dieser Vorschrift wird auch bei Vorliegen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt.

13

Einen Antrag auf Befristung der Ausweisung hat der Kläger bisher noch nicht gestellt, wobei diese seine Ausreise voraussetzt.

14

Dessen ungeachtet spricht einiges dafür, dass § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht.

15

Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Passpflicht - § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - dürfte der Kläger demgegenüber mittlerweile erfüllen, auch wenn unverständlich bleibt, aus welchen Gründen der Kläger seinen am 24.06.2008 ausgestellten Pass nicht bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Nds. OVG vorgelegt hat.

16

2.

Auch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG bleibt die Klage ohne Erfolg.

17

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift für die hier vorliegende Konstellation, bei der es sich inhaltlich um einen Aufenthalt aus familiären Gründen handelt, einschlägig ist. Daran bestehen durchaus Zweifel, weil die Vorschrift ihrem Wortlaut nach voraussetzt (S. 3), dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, was insbesondere bezogen auf die freiwillige Ausreise im Ergebnis ein "qualitatives Mehr" sein müsste als der bloße Hinweis des betroffenen Ausländers auf Art. 6 GG. Ebenso sprechen systematische Erwägungen gegen einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, denn der Zweck des Aufenthalts (§§ 7, 8 Abs. 2 AufenthG; vgl. hierzu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2008, Aktenzeichen: 4 Bf 69/08, [...]) auf der Grundlage des Abschnitts 6 des Gesetzes ist ein anderer als der auf der Grundlage des 5. Abschnitts. Schließlich begründet auch die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG - in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für längstens 6 Monate erteilt werden - Zweifel daran, dass die letztgenannte Vorschrift Fälle der Familienzusammenführung erfassen soll, weil Anhaltspunkte dafür, dass alle sechs Monate etwa die Art und Weise des Zusammenlebens oder der Umfang der ausgeübten Personensorge überprüft werden soll, ungeachtet der Praktikabilität dieser Prüfung nicht ersichtlich sind.

18

Diese Erwägungen können im Ergebnis auf sich beruhen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vaterschaft für das am 25.07.2003 geborene Kind auf der Grundlage des Art. 6 GG grundsätzlich die Unzumutbarkeit der Ausreise des Klägers begründen kann (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 13 LB 13/07; [...]), gilt dieses auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BVerfG nicht schrankenlos.

19

Das BVerfG hat mit seinem vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss vom 09.01.2009 (2 BvR 1064/08; ebenso in dem gleichfalls vorgelegten Beschluss vom 01.12.2008, 2 BvR 1830/08) ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>[BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1<49 ff.>; 80, 81 <93>[BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683> ).

Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>[BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, [...]). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.)."

20

Gemessen daran ist dem Kläger die Ausreise nicht unzumutbar, weil die tatsächliche Verbundenheit des Klägers zu seinem Kind nicht einen Umfang erreicht, dass allein diese einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet rechtfertigen könnte.

21

Auszugehen ist davon, dass der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2007 seine Vaterschaft anerkannt hat; gleichzeitig wurde die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bereits durch diese einheitliche Vorgehensweise drängt sich auf, dass die Vaterschaft für das zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu 3 3/4 Jahre alte Kind aufenthaltsrechtlich umgesetzt werden sollte. Mehr als formal-rechtliche Bindungen haben bis zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und seinem Sohn nicht bestanden, denn in seinem Schreiben hat der Kläger gleichfalls ausgeführt, "einen Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem Kind gestellt" zu haben, was bei einem laufenden tatsächlichen Kontakt nicht erforderlich ist; inhaltliches hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen.

22

Auch in der Folgezeit hat - insoweit fehlt ebenfalls inhaltlicher Vortrag - ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn zunächst nicht stattgefunden. Wie sich aus dem Protokoll der vor dem AG K. anhängigen Familiensache (16 F 209/07) betreffend den Umgang des Klägers mit seinem Sohn ergibt, haben vielmehr Vorgespräche betreffend den Umgangskontakt im Zeitraum Ende Juni/Anfang Juli 2008 stattgefunden. Der tatsächliche Umgang selbst ist demgemäß ab Juli/August 2008 aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war das in einer Pflegefamilie lebende Kind bereits 5 Jahre alt. Die Umgangskontakte selbst sollen ausweislich der - wohl lückenhaft vorgelegten - Einladungen des zuständigen Jugendamtes K. in etwa vierwöchigem Abstand stattgefunden haben, sofern der Kläger alle Termine wahrgenommen hat.

23

In "qualitativer Hinsicht" haben die Kontakte so ausgesehen, dass sie eine Dauer von 1 Stunde hatten, auf "neutralem Boden" im Kindergarten des Kindes und ausschließlich in Gegenwart von Vertrauenspersonen stattgefunden haben.

24

Unabhängig von der Frage der Begrifflichkeit - der Terminus der "bloßen Begegnungsgemeinschaft" sei, so das BVerfG, a.a.O., überholt - liegen damit vorrangige Belange des Klägers aus der Beziehung zu seinem Kind nicht vor. Auch wenn zutreffend ist, dass die Entwicklung des Kindes "nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt" wird (BVerfG, a.a.O.), setzt, was diese Formulierung nicht ausschließt, die Anteilnahme am Aufwachsen des Kindes Betreuungsbeiträge in einem Umfang voraus, die, ohne dass es hier auf eine genaue Grenzziehung ankommt, einen zeitlichen Umfang von (sieben Kontakte bis zur mündlichen Verhandlung =) sieben Stunden bezogen auf ein Lebensalter von mittlerweile ca. 5einhalb Jahren weit übersteigen, wobei selbst für diesen Zeitraum Vater und Sohn nicht allein miteinander umgehen konnten, weil zuvor über Jahre hinweg überhaupt keine tatsächliche Beziehung zwischen ihnen bestanden hat. Die Richtigkeit dieser Bewertung spiegelt sich auch darin wider, dass der Kläger nicht einmal allein entscheiden sollte, welches Geschenk sein Sohn von ihm anlässlich des ersten Besuchskontaktes erhalten soll, wie sich aus dem Schreiben des Landkreises K. vom 01.07.2008 ergibt. Umgekehrt hat sich unter den dargestellten Umständen der Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn nicht dergestalt verfestigen können, dass letzterem selbst eine Trennung nicht begreifbar zu machen wäre; vielmehr kann ein Kind in seinem derzeitigen Alter durchaus empfinden, dass ein Elternteil sich jahrelang nicht um seine, des Kindes, Existenz gekümmert hat.

25

Hiernach ist dem Kläger auch gemessen an Art. 6 GG eine Ausreise nicht unmöglich bzw. unzumutbar, so dass es - andere einer Ausreise entgegenstehende Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich - bereits an den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG fehlt.

26

Unter diesen Umständen konnte eine Verpflichtung auf Neubescheidung ebenfalls nicht in Betracht kommen.

27

Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.

28

Rechtsmittelbelehrung

29

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

30

...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

...

M. Schulz
Fahs
Ri Plog hat Urlaub und ist daher an der Beifü-gung seiner Unter-schrift gehindert M. Schulz