Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 SoUVO - Förderkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
SoUVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt eine Förderkommission ein, die aus

  1. 1.

    der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied,

  2. 2.

    den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben, und

  3. 3.

    den Erziehungsberechtigten

besteht. 2Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. 3Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 4Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.

(2) Die Förderkommission empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.

(3) 1Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. 2Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen.

(4) Kommt die Förderkommission nicht zu einer einstimmigen Empfehlung, so teilt das vorsitzende Mitglied die unterschiedlichen Auffassungen der Landesschulbehörde mit.

(5) Aufwendungen, die den Erziehungsberechtigten durch die Mitwirkung in der Förderkommission entstehen, werden nicht erstattet.