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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchFBRdErl - Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater

Bibliographie

Titel
Schulformbezogene Fachberatung an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen sowie sonderpädagogische Unterstützung einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen
Redaktionelle Abkürzung
SchFBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Fachberaterinnen und Fachberater sind Lehrkräfte an einer Schule. Hinsichtlich der Fachberatertätigkeit unterstehen sie der Schulbehörde, für die sie bestellt sind, und handeln in ihrem Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten eng mit dieser Stelle zusammen. Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.

Die Aufgaben der Fachberatung sind in der Regel nur Lehrkräften im Eingangsamt oder im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; die Beauftragung erfolgt in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Eine Beauftragung für mehrere Fächer oder Fachbereiche soll in der Regel nicht erfolgen. Gemäß § 15 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Juli 2021 (SVBl. S. 349)