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§ 23 NPGHarzNI - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Bis zur erstmaligen Aufstellung des Nationalparkplanes nach § 11 gilt der nach bisher geltendem Recht aufgestellte Nationalparkplanfort.

(2) 1Bis zur erstmaligen Aufstellung des Wegeplanes nach § 12 gilt der nach bisher geltendem Recht aufgestellte Wegeplan fort. 2Bis zur Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dürfen die Wege und Loipen nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz" vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), betreten werden. ,

(3) Bis zur Einrichtung eines gemeinsamen Nationalparkbeirats nach § 18 Abs. 1 Satz 4 gelten die Regelungen des bisher geltenden Rechts über die Zusammensetzung des Beirats, über die Berufung und Benennung der Heiratsmitglieder sowie über den Geschäftsablauf fort.

(4) Bis zur Einrichtung eines neuen gemeinsamen wissenschaftlichen Beirats nach § 19 Abs. 1 Satz 3 bleiben die nach bisher geltendem Recht berufenen Mitglieder des gemeinsamen wissenschaftlichen Beirats berufen.