§ 23 NPGHarzNI - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Bis zur erstmaligen Aufstellung des Nationalparkplanes nach § 11 gilt der nach bisher geltendem Recht aufgestellte Nationalparkplanfort.
(2) 1Bis zur erstmaligen Aufstellung des Wegeplanes nach § 12 gilt der nach bisher geltendem Recht aufgestellte Wegeplan fort. 2Bis zur Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dürfen die Wege und Loipen nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz" vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), betreten werden. ,
(3) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Satz 3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und § 60a Nrn. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie die §§ 60b und 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.