§ 105 NJVollzG - Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. 2§ 13 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.
(2) 1Der oder dem Gefangenen sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. 2Sie oder er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) 1§ 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.