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§ 15 NJVollzG - Weisungen, Aufhebung von Lockerungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen für Lockerungen Weisungen erteilen. 2Insbesondere kann die oder der Gefangene angewiesen werden,

  1. 1.

    sich nur an von der Vollzugsbehörde bestimmten Orten aufzuhalten,

  2. 2.

    sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, insbesondere nicht in der Wohnung oder am Arbeitsplatz der oder des durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder in einem bestimmten Umkreis dieser Orte,

  3. 3.

    zu der oder dem durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder zu sonstigen bestimmten Personen oder Gruppen keinen Kontakt aufzunehmen,

  4. 4.

    keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,

  5. 5.

    sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,

  6. 6.

    sich von einer oder einem Vollzugsbediensteten oder einer anderen geeigneten Person begleiten zu lassen oder

  7. 7.

    die für eine elektronische Überwachung ihres oder seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

3Bei der Erteilung von Weisungen sind die Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Gefangenen Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen.

(2) 1Eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die oder der Gefangene wegen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Straftat verurteilt worden ist und

  2. 2.

    die Weisung erforderlich ist, um die Gefangene oder den Gefangenen davon abzuhalten, gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu verstoßen.

2Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

(3) 1Die Vollzugsbehörde erhebt und speichert bei einer Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 mithilfe der von der oder dem Gefangenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über ihren oder seinen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebungen. 2Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der oder des Gefangenen keine über den Umstand ihrer oder seiner Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben werden. 3Die Daten dürfen nur verändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2,

  2. 2.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder

  3. 3.

    zur Verfolgung einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftat

erforderlich und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(4) 1Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 hat automatisiert zu erfolgen. 2Die nach Absatz 3 Satz 1 erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 3Die Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für einen der in Absatz 3 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. 4Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der oder des Gefangenen hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden und sind unverzüglich zu löschen.

(5) Lockerungen können widerrufen werden, wenn die Vollzugsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen, die oder der Gefangene die Maßnahme missbraucht oder sie oder er den Weisungen nicht nachkommt.

(6) Lockerungen können mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht vorgelegen haben.