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§ 96 NJVollzG - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) 1Wird der Verkehr der oder des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, dies Personen, mit denen sie oder er im Schriftwechsel steht oder die sie oder ihn zu besuchen pflegen, mitzuteilen. 2Der Schriftwechsel mit den in § 30 Abs. 3 genannten Empfängerinnen und Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie mit Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in die Gefangenen betreffenden Rechtssachen bleibt unbeschränkt.

(4) 1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. 2Die oder der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse aus den §§ 21, 22, 24, 35 und 64 bis 67.